6B_143/2026 — Strafzumessung bei Vergewaltigung und Drohung: Bestätigung des weiten Ermessensspielraums
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Jura, Cour pénale · Besetzung: Muschietti (Präsident), Glassey, Lötscher (Richterin) · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft Jura rügte, die Freiheitsstrafe von 24 Monaten (gedingt auf 5 Jahre) sei für Vergewaltigung und Drohung zu milde und verletze Art. 47 und 49 StGB.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die kantonale Strafzumessung hält sich im Rahmen des weiten Ermessensspielraums und verstösst weder gegen Art. 47 noch gegen Art. 49 StGB.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch in die Strafzumessung eingreift, und dass Fallvergleiche in der Strafzumessung prinzipiell problematisch sind.
Sachverhalt
A.________ und B.________ führten zwischen Sommer 2016 und September 2021 eine Paarbeziehung und lebten ab März 2019 zusammen. Nach der Trennung im September 2021 fielen zwei strafbare Handlungen ins Gewicht:
Vergewaltigung: Trotz ausdrücklicher Weigerung von B.________ — sie hatte ihre Periode — trug A.________ sie in ein Schlafzimmer, warf sie auf eine Matratze, entfernte gegen ihren Willen ihren Tampon und vollzog den Geschlechtsverkehr. Die Tat dauerte etwa 10 Sekunden, bis B.________ ihn stiess und ohrfeigte, worauf A.________ aufhörte.
Drohung: Per Nachricht drohte A.________ B.________ wiederholt mit dem Tod. Am 27. Oktober 2021 äusserte er, jemanden «töten zu wollen, um zu sehen, wie das ist». Am 30. November 2021 teilte er ihr mit, er habe eine Waffe gekauft, und forderte sie auf, sich durch Selbstverbrennung im Auto das Leben zu nehmen — wissend, dass ihr Vater auf diese Weise Suizid begangen hatte.
Das Erstinstanzgericht verurteilte A.________ am 21. November 2023 wegen Vergewaltigung, Lebensgefährdung, Drohung und Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 5 Jahre) sowie einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10 Fr. Das kantonale Obergericht sprach ihn am 3. Juni 2025 vom Vorwurf der Lebensgefährdung frei, bestätigte die Verurteilung wegen Vergewaltigung und Drohung und behielt die Gesamtstrafe von 24 Monaten bei. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 (BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025) hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid teilweise auf und wies die Sache wegen Verletzung von Art. 49 und 50 StGB sowie Art. 112 Abs. 1 BGG an die Vorinstanz zurück. Am 15. Januar 2026 entschied das kantonale Obergericht nach vertiefter Begründung erneut und bestätigte die Gesamtstrafe von 24 Monaten.
Gegen diesen Entscheid vom 15. Januar 2026 ergreift die Staatsanwaltschaft Jura wieder das Bundesgericht. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilsbedingt: 18 Monate unbedingt) bzw. subsidiär die Aufhebung und Rückweisung.
Erwägungen
Strafzumessung nach Art. 47 StGB
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB dar:
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Das Verschulden setzt sich aus drei Komponenten zusammen: der objektiven Tatkomponente (Schwere der Rechtsgutverletzung, Verwerflichkeit, Ausführungsart), der subjektiven Tatkomponente (Intensität des Tatwillens, Beweggründe, Ziele) und der Täterkomponente (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat) (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.1). Art. 47 StGB gewährt dem Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, auf artfremde Kriterien gestützt wird, massgebliche Verschuldensfaktoren unbeachtet bleiben oder die Strafe exzessiv mild oder hart ist (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.3.2).
Ausgangsstrafe für Vergewaltigung
Die kantonale Instanz qualifizierte die Vergewaltigung als objektiv schwere Tat, stufte das Verschulden jedoch als «unter mittelschwer» (degré inférieur à moyen) ein. Massgeblich waren: A.________ missachtete das ausdrückliche Nein der Partnerin (Begründung: Menstruation), nutzte den festlichen Kontext und den Alkoholkonsum von B.________ aus, trug sie in einen anderen Raum, entfernte gegen ihren Willen den Tampon — was mangelnde Rücksicht auf ihre sexuelle Integrität, ihren körperlichen Zustand und ihre Scham zeugt. Er wandte physische Gewalt an (Körpergewicht), schlug jedoch nicht und drohte nicht. Die kantonale Instanz relativierte die Schwere der Rechtsgutverletzung, weil B.________ nicht den Eindruck erweckte, durch dieses Ereignis — das zu Beginn der Beziehung stattfand, welche knapp fünf Jahre dauerte — dauerhaft geprägt worden zu sein. Subjektiv wurde die kriminelle Energie als relativ gering eingestuft, da A.________ die Tat beendete, als B.________ ihn ohrfeigte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Ausgangsstrafe von 20 Monaten — im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens (1–10 Jahre) — sei selbst bei einem Verschulden unter mittelschwer zu milde. Das Bundesgericht hält fest: Die Ausgangsstrafe von 20 Monaten liegt zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, erscheint aber unter Berücksichtigung aller Umstände — keine Schläge, keine Drohung, Beendigung der Tat auf den Ohrfeigen der Geschädigten, keine nachweislich dauerhafte Traumatisierung — nicht so milde, dass ein Ermessensmissbrauch vorläge.
Das Bundesgericht wendet sich gegen Fallvergleiche der Beschwerdeführerin mit drei Entscheidungen:
- BGer 6B_179/2024 vom 7. November 2024: Täter zwang Ex-Partnerin unter falscher Identität im BDSM-Rahmen zum Geschlechtsverkehr; das Bundesgericht erachtete eine Ausgangsstrafe von 12 Monaten bei mittlerer Schuld als zu milde.
- BGE 151 IV 8: Gewaltsame Vergewaltigung einer jungen Frau nach Barbesuch; dauerhafte Traumatisierung; 42 Monate Freiheitsstrafe.
- BGer 6B_266/2025 vom 29. August 2025: Heiler missbrauchte psychisch kranke Frau mindestens dreimal mit okkulter Manipulation; 4 Jahre Freiheitsstrafe.
Das Bundesgericht betont, dass Fallvergleiche wegen der zahlreichen Parameter bei der Strafzumessung delikat sind und dass Unterschiede durch den Grundsatz der Strafindividualisierung erklärbar sind (BGE 151 IV 8, E. 1.4.2; BGE 141 IV 61, E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin trägt ausserdem appellatorisch Sachverhaltselemente vor, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben (z.B. Einführen von Fingern in die Vagina, Unerfahrenheit der Geschädigten), ohne Willkür darzutun.
Erhöhung der Ausgangsstrafe für Drohung und Gesamtstrafe
Die kantonale Instanz erhöhte die Ausgangsstrafe um 4 Monate für die Drohung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sie berücksichtigte die besondere Grausamkeit — A.________ bezog den Suizid des Vaters der Geschädigten und die Todesart ein —, die Wiederholung der Drohungen und die dauerhafte, intensive Tatwillensintensität. Auch wenn A.________ die beleidigenden und drohenden Nachrichten bereute, minimierte er im Übrigen sein Verhalten und deutete mehrfach an, B.________ übertreibe.
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Die Erhöhung um 4 Monate (bei einem Strafrahmen für Drohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) erscheint dem Bundesgericht nicht als Ermessensmissbrauch. Das Asperationsverfahren gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Richter zunächst die Strafe für die abstrakt schwerste Tat festsetzt, dann für die weiteren Straftaten erhöht und erst hiernach die täterbezogenen Elemente berücksichtigt (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; BGE 144 IV 217, E. 3.5). Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind nicht gleichartig; daher sind sie kumulativ auszusprechen.
Täterbezogene Elemente
Die kantonale Instanz stufte die täterbezogenen Elemente als neutral ein. Sie berücksichtigte die negativen Elemente (schlechte Kooperation, virulentes Verhalten in Haft, Vorverurteilung 2019 für Widerhandlung gegen Behörden, hohes Rückfallrisiko laut psychiatrischer Expertise) und stellte ihnen die positiven Entwicklungen gegenüber: stabile Anstellung seit August 2024, Schuldenrückzahlung, stabile neue Beziehung seit fünf Jahren, keine weiteren sexualisierten Gewalttaten, Alkoholproblembewusstsein, laufende therapeutische Begleitung. Die Beschwerdeführerin qualifiziert diese Verbesserung als «fragil und prekär». Das Bundesgericht stellt fest: Ob und inwiefern sich die persönliche Situation verbessert hat, betrifft die Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht bindet, sofern nicht willkürlich (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Willkür auf und ignoriert die positiven Entwicklungen, die in den Folgeberichten dokumentiert sind. Die kantonale Würdigung verstösst nicht gegen den Ermessensspielraum.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zum weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 141 IV 61). Es bestätigt insbesondere:
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Dreiteilige Verschuldensstruktur: objektive Tatkomponente, subjektive Tatkomponente und Täterkomponente (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 136 IV 55).
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Ermessensspielraum und Eingreifschwelle: Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch ein, nicht bei blossem Dissens über die Strafhöhe (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.3.2).
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Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB: Zuerst Ausgangsstrafe für die schwerste Tat, dann Erhöhung für die weiteren Taten unter Berücksichtigung aller Umstände, schliesslich erst Berücksichtigung der täterbezogenen Elemente (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; BGE 144 IV 217, E. 3.5).
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Vergewaltigungsdauer kein selbständiger Strafminderungsgrund: In Übereinstimmung mit BGE 151 IV 8, E. 1.4.2 gilt, dass die «relativ kurze» Dauer einer Vergewaltigung keinen Strafminderungsgrund darstellt. Im vorliegenden Fall berücksichtigte die Vorinstanz die kurze Dauer als Teil der Gesamtwürdigung des objektiven Tatverschuldens — ohne sie als eigenständigen Milderungsgrund zu behandeln.
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Fallvergleiche sind problematisch: In Bestätigung von BGE 151 IV 8, E. 1.4.2 und BGE 141 IV 61, E. 6.3.2 wird darauf hingewiesen, dass strafzumessungsrelevante Disparitäten durch den Grundsatz der Strafindividualisierung erklärbar sind.
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Appellatorische Rügen sind unzulässig: Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, die von der Vorinstanz gewürdigten Elemente in ein ungünstigeres Licht zu rücken, ohne Willkür darzutun oder neue Tatsachen zu behaupten, ist die Rüge unbeachtlich (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Urteil ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. Es enthält keine neue dogmatische Weichenstellung, sondern wendet die bewährten Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall an. Bemerkenswert ist die deutliche Absage an appellatorische Rügen der Beschwerdeführerin, die sich darauf beschränkt, die von der Vorinstanz genannten Elemente negativer darzustellen, ohne neue Tatsachen oder Ermessensfehler aufzuzeigen.
Fazit
Mit BGer 6B_143/2026 vom 5. Mai 2026 bestätigt das Bundesgericht die Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten (gedingt auf 5 Jahre) für Vergewaltigung und Drohung durch den Kanton Jura. Das Urteil ist bereits der zweite Durchgang vor dem Bundesgericht in derselben Sache: Der erste Entscheid (BGer 6B_630/2025 vom 1. Oktober 2025) hatte die Strafe wegen ungenügender Begründung aufgehoben und zurückgewiesen; nach vertiefter Begründung durch die Vorinstanz ist die Strafhöhe nun rechtskräftig. Das Urteil unterstreicht, dass das Bundesgericht nicht als Instanz der Strafrevision fungiert und dass Strafzumessung in der Hand der kantonalen Gerichte liegt — begrenzt durch den Ermessensmissbrauchsvorbehalt.