5A_57/2025 — Abänderung des Scheidungsurteils (nachehelicher Unterhaltsbeitrag)
Rechtsgebiet: Familienrecht · Vorinstanz: Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève (ACJC/1521/2024) · Besetzung: Richter Herrmann (Präsident), Richter Hartmann, Richterin De Rossa; Gerichtsschreiberin Bouchat · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags bei Verminderung der Wohnkosten der berechtigten Ex-Ehefrau durch gemeinsamen Haushalt mit neuem Partner.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Herabsetzung der Unterhaltsrente von CHF 2'500 auf CHF 1'000 pro Monat. Die Differenz zwischen der neu berechneten und der ursprünglichen Rente ist genügend erheblich; das Ermessen der Vorinstanz wurde nicht überschritten.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass im Abänderungsverfahren nach Art. 129 ZGB sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren sind und die Erheblichkeitsschwelle anhand des Vergleichs der alten mit der neu berechneten Rente zu beurteilen ist — nicht anhand eines prozentualen Schwellenwerts bezogen auf einzelne Budgetposten. Neue Rechtsbegehren und Rügen, die im ersten bundesgerichtlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, sind im zweiten Rückweisungsverfahren unzulässig.
Sachverhalt
A.________ und B.________ (beide Jahrgang 1968) heirateten 1993; aus der Ehe gingen zwei heute volljährige Kinder hervor. Mit gemeinsamen Scheidungsantrag vom 27. April 2017 und gerichtlich genehmigter Konvention vom 26. April 2017 wurde die Ehe geschieden. In der Konvention vereinbarten die Parteien einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500 pro Monat, zahlbar ab dem Auszug der Ehefrau aus dem Familienheim, spätestens ab dem 1. Januar 2022, bis zum 31. März 2032, indexiert an die Lebenshaltungskosten. Zugunsten der Ehefrau war bis zum 31. Dezember 2021 ein unentgeltliches Wohnrecht auf dem Familienheim vereinbart, während der Ehemann die gesamten Hauskosten trug.
Im Dezember 2018 informierte die Ehefrau ihren Ex-Ehemann, dass sie ab dem 1. Januar 2019 mit einem neuen Partner zusammenziehen werde, und bot eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags um CHF 500 an. Im Januar 2021 beantragte der Ex-Ehemann die Aufhebung der Rente mit der Begründung, die Ehefrau lebe seit Januar 2019 in qualifiziertem Konkubinat, was die Parteien bei der Scheidung nicht vorausgesehen hätten.
Das Erstinstanzgericht wies die Abänderungsklage ab (Urteil vom 29. März 2022). Auf Berufung des Ex-Ehemanns hin reduzierte das Genfer Obergericht die Rente auf CHF 1'000 ab dem 1. Februar 2021 (Entscheid vom 21. Dezember 2022), indem es ein qualifiziertes Konkubinat bejahte. Die Ehefrau erhob Bundesbeschwerde (5A_127/2023). Mit BGer 5A_127/2023 vom 24. April 2024 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zurück: Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie ein qualifiziertes Konkubinat annahm. Die Verbesserung der finanziellen Situation der Ehefrau durch Verminderung der Wohnkosten sei jedoch ein neuer Umstand im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz habe alle Berechnungselemente der Rente zu aktualisieren und erst dann zu prüfen, ob die Differenz genügend erheblich sei.
Nach Rückweisung berechnete das Obergericht die aktualisierte Finanzsituation der Ehefrau neu und reduzierte die Rente erneut auf CHF 1'000 pro Monat (Entscheid vom 28. November 2024). Dagegen richtet sich die vorliegende Bundesbeschwerde der Ehefrau.
Erwägungen
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren
Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden (sog. autorité de l'arrêt de renvoi): Die zurückweisende Instanz ist an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden; Parteien können im zweiten Verfahren keine neuen Rechtsbegehren stellen, die über die im ersten Verfahren gestellten hinausgehen (ATF 150 III 123 E. 3; ATF 143 IV 214 E. 5.2.1).
Die Ehefrau stellte erstmals im vorliegenden Verfahren das subsidiäre Begehren, die Rente teilweise auszusetzen («suspension partielle»). Dieses Begehren ist neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG und überschreitet zudem die im ersten Verfahren gestellten Anträge. Die darauf bezogenen Rügen (Verletzung von Art. 129 ZGB durch Nichtaussprache der Aussetzung statt Reduktion; Rüge der Rückwirkung) sind unzulässig.
Bindung an bereits rechtskräftig entschiedene Sachverhaltsfeststellungen
Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, die Unterhaltsrente sei nicht primär als Wohnkostenbeitrag, sondern als Ausgleich für ihren Karriereverzicht und die Aufgabe des Wohnrechts festgelegt worden. Das Bundesgericht hält fest, dass dieser Sachverhaltsaspekt im Rückweisungsentscheid bereits verbindlich festgestellt und die Rüge der Verletzung von Art. 18 OR bereits entschieden wurde (BGer 5A_127/2023 vom 24. April 2024). Ein Wiederkehren derselben Rügen ist ausgeschlossen.
Massgebliche Bestimmung: Art. 129 Abs. 1 ZGB
Die Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Art. 129 ZGB:
Art. 129 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.»
Stellt das Gericht das Vorliegen erheblicher und dauernder Veränderungen fest, hat es grundsätzlich den Unterhaltsbeitrag neu zu berechnen, nachdem es sämtliche im Scheidungsurteil berücksichtigte Berechnungselemente aktualisiert hat. Dabei übt es sein Ermessen nach Art. 4 ZGB aus (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_785/2024 vom 6. November 2025 E. 3.1.4). Eine Aktualisierung der übrigen Elemente setzt nicht voraus, dass deren Veränderung für sich genommen ebenfalls ein neuer Umstand im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB wäre (BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Die blosse Feststellung neuer Umstände führt jedoch nicht automatisch zur Abänderung; erforderlich ist, dass die Differenz zwischen der neu berechneten und der ursprünglichen Rente von genügender Erheblichkeit ist (BGer 5A 689/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1).
Erheblichkeit der Differenz und prozentuale Schwellenwerte
Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Verbesserung ihrer finanziellen Situation betrage nur 18,93% und liege damit unter der von der Lehre genannten Schwelle von 15–20% bei gut situierten Parteien (Verweis auf Pichonnat, in Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 129 ZGB, zit. BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3). Das Bundesgericht weist diese Argumentation aus zwei Gründen zurück:
Erstens beruht der errechnete Prozentsatz auf einem fehlerhaften und sachwidrigen Vergleich: Die Beschwerdeführerin setzt die Differenz zwischen alten und neuen Aufwendungen (CHF 1'437,25) zu den um die Teuerung indexierten alten Aufwendungen (CHF 7'594,40) ins Verhältnis. Massgebend ist jedoch der Vergleich der alten Rente (CHF 2'500) mit der neu berechneten Rente (CHF 1'000) — eine Reduktion von 60%.
Zweitens vermag die Beschwerdeführerin aus BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 nichts abzuleiten: Das Bundesgericht hat dort gerade bejaht, dass eine Einkommensminderung von 18% bei einem überdurchschnittlichen Einkommen einen erheblichen Veränderungsgrund darstellen kann. Der prozentuale Schwellenwert ist somit keine starre Grenze, sondern ein Indiz im Rahmen der Ermessensausübung.
Steuerlast als Berechnungselement
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre monatliche Steuerlast von CHF 1'040,16 nicht in ihren aktualisierten Aufwendungen berücksichtigt. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Aktualisierung bezieht sich nur auf Elemente, die bereits in die ursprüngliche Berechnung der Rente einbezogen wurden. Soweit die Steuerlast nicht Teil des ursprünglichen Budgets war, kann sie im Abänderungsverfahren nicht neu eingeführt werden, ohne dass Willkür gerügt wird — was die Beschwerdeführerin nicht getan hat.
Ermessensprüfung nach Art. 4 ZGB
Art. 4 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.»
Das Bundesgericht prüft Ermessensentscheide mit Zurückhaltung. Es greift ein, wenn sich die Vorinstanz ohne Grund von den anerkannten Regeln entfernt, auf irrelevante Tatsachen abstellt oder massgebliche Umstände ausser Acht lässt, sowie bei offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen (ATF 145 III 49 E. 3.3). Hier erachtet das Bundesgericht den Vergleich der alten (CHF 2'500) mit der neuen Rente (CHF 1'000) als methodisch korrekt und die Reduktion als nicht willkürlich: Der alte Unterhaltsbeitrag entsprach annähernd dem Defizit der Ehefrau beim Auszug (CHF 2'411,85), der neuebeitrag von CHF 1'000 entspricht annähernd dem aktualisierten Defizit von CHF 848,15. Das ist ein schlüssiges Berechnungsschema, das keine Ermessensüberschreitung darstellt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zu Art. 129 ZGB und zum Rückweisungsgrundsatz:
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Bestätigung der Methode: Das Urteil bestätigt die in BGE 138 III 289 E. 11.1.1 etablierte Regel, dass bei Vorliegen neuer Umstände sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren sind, unabhängig davon, ob deren Veränderung für sich genommen einen neuen Umstand darstellt.
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Präzisierung der Erheblichkeitsschwellen: Während die Lehre teilweise einen prozentualen Schwellenwert von 15–20% vorschlägt, präzisiert das Bundesgericht, dass dieser Vergleich nicht auf einzelne Budgetposten (hier: Aufwandsdifferenz zu indexierten Gesamtaufwendungen), sondern auf den Vergleich der Rentenbeträge selbst abstellt. Die prozentuale Schwelle ist kein starres Kriterium, sondern ein Faktor im Rahmen der Ermessensausübung.
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Konkretisierung der Bindungswirkung bei Rückweisung: Das Urteil illustriert die Tragweite der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden: Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsfragen, die im ersten Verfahren verbindlich entschieden wurden, können im zweiten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (vgl. ATF 143 IV 214 E. 5.2.1).
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Abgrenzung zu Konkubinatsfällen: Der vorliegende Entscheid zeigt die konsequente Trennung zwischen der Frage des qualifizierten Konkubinats (die im Rückweisungsentscheid verneint wurde) und der Frage der blossen Wohnkostenverminderung durch Zusammenleben mit einem neuen Partner (die als neuer Umstand bejaht wurde). Dies grenzt sich ab von BGE 138 III 97, wo das Konkubinat als solches unterhaltsmindernd berücksichtigt wurde.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ehefrau ab. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag wird von CHF 2'500 auf CHF 1'000 pro Monat herabgesetzt. Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 129 ZGB in dreierlei Hinsicht: (1) Die Erheblichkeit der Veränderung wird anhand des Vergleichs der alten mit der neu berechneten Rente beurteilt, nicht anhand prozentualer Schwellenwerte bei einzelnen Budgetposten; (2) die Aktualisierungspflicht umfasst alle ursprünglich berücksichtigten Berechnungselemente, nicht nur die veränderten; (3) im zweiten Verfahren nach Rückweisung sind neue Rechtsbegehren und bereits entschiedene Rügen unzulässig. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigung.