8C_10/2026 — Invalidenversicherung: Kompetenzniveau 2 und leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präsidentin), Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Aliu · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 1967 geborener Beschwerdeführer beantragt eine Invalidenrente. Streitig sind allein die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens.
- Valideneinkommen: Die Vorinstanz durfte auf den IK-Durchschnitt 2015–2019 abstellen. Die erst im November 2020 ausbezahlte Ferien-/Überzeitentschädigung kann nicht zweifelsfrei den Jahren 2015–2019 zugeordnet werden; selbst wenn, bliebe der Invaliditätsgrad unter der Rentenschwelle.
- Kompetenzniveau 2: Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 der LSE ist bei besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen – hier: Handelsdiplom, Selbstständigkeit, Führungserfahrung, Autodidaktausbildung – gerechtfertigt.
- Leidensbedingter Abzug: Die bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden (Doppelzählungsverbot). Kein über den 10%-Pauschalabzug hinausgehender Abzug.
- Ergebnis: Invaliditätsgrad von 30,50 % (2021) bzw. 37,67 % (2024) – kein Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG.
Sachverhalt
Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Dezember 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Hinweis auf die Folgen eines Burnouts zum Leistungsbezug an. Ein vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfohlenes Belastbarkeitstraining wurde bereits am Folgetag abgebrochen. Auf Empfehlung des RAD veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie) vom 18. August 2023, ergänzt am 4. September 2024. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2025 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zur Abklärung.
Erwägungen
Ausgangslage und Streitgegenstand
Nicht mehr streitig ist die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, gestützt auf welches die Vorinstanz von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Belastungsprofil entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit ab August 2020 ausging. Streitig ist einzig die Höhe des durch die Vorinstanz ermittelten Validen- und Invalideneinkommens. Die massgebende Rechtsgrundlage lautet:
Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Valideneinkommen: Ferien- und Überzeitentschädigung
Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der Jahre 2015–2019 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) und gelangte zu einem indexierten Betrag von Fr. 98'856.71 (2021) bzw. Fr. 102'230.02 (2024). Der Beschwerdeführer rügt, die in den Jahren 2015–2019 erarbeitete Ferienzeit und das Überzeitguthaben seien nicht hinzugerechnet worden.
Das Bundesgericht hält dem entgegen: Regelmässig ausbezahlte Überstunden- und Ferienentschädigungen bilden zwar grundsätzlich Lohnbestandteile im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (vgl. 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025, E. 4.2; 8C_749/2013 vom 6. März 2014, E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, die IK-Einträge seien unkorrekt oder die Entschädigungen seien beim deklarierten Einkommen nicht berücksichtigt worden. Zudem ist nicht erstellt, dass die erst im November 2020 ausbezahlte Ferien- und Überzeitentschädigung (Fr. 22'683.90) tatsächlich vollständig in den Jahren 2015–2019 angefallen ist.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die Entschädigung voll berücksichtigt würde, ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 103'472.32 (2021) bzw. Fr. 107'410.37 (2024). Auch mit diesen – günstigeren – Werten verbleibt es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend).
Kompetenzniveau 2 der LSE
Die Vorinstanz stützte sich beim Invalideneinkommen auf Kompetenzniveau 2 der LSE. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Lebenslauf bilde die tatsächlichen beruflichen Fähigkeiten nicht realitätsgetreu ab; Kompetenzniveau 1 sei anzuwenden.
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung: Die Wahl des LSE-Kompetenzniveaus ist eine Rechtsfrage mit freier Kognition, während das Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen Tatfrage ist (BGE 148 V 174, E. 6.5; BGE 146 V 16, E. 4.2). Kompetenzniveau 2 rechtfertigt sich bei besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen, wie Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (8C_476/2024 vom 30. Januar 2025, E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Elektromonteur, ein Handelsdiplom, eine selbst beigebrachte Qualifikation als Kältetechniker, langjährige Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen (Mineralienhandel, Milchkühlanlagen) sowie Führungserfahrung durch die Leitung eines eigenen Betriebs. Die Vorinstanz stützte sich nicht nur auf den Lebenslauf, sondern würdigte auch die Angaben während der Begutachtung. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist nicht auszumachen.
Leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
Der Beschwerdeführer verlangt einen den Pauschalabzug von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV übersteigenden leidensbedingten Abzug von 15 %.
Ob ein Abzug vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar; die Höhe des Abzugs ist eine Ermessensfrage, die nur bei Ermessensfehlern korrigierbar ist (BGE 137 V 71, E. 5.1). Die Vorinstanz hielt fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils umfassend berücksichtigt wurden und daher nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können.
Das Bundesgericht bekräftigt sein Doppelzählungsverbot: Bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich beim leidensbedingten Abzug einfliessen (BGE 148 V 174, E. 6.3; BGE 146 V 16, E. 4.1; 8C_260/2024 vom 25. November 2024, E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Studien und Gutachten (BASS AG, Gächter, Riemer-Kafka/Schwegler) eine Rechtsprechungsänderung verlangt, weist das Bundesgericht darauf hin, dass es sich in BGE 148 V 174, E. 9.2.5 und BGE 150 V 410, E. 9.5.3.5.2 ausführlich damit auseinandergesetzt und eine Änderung seiner Rechtsprechung verworfen hat. Keine triftigen Gründe für eine Abweichung werden genannt.
Die massgebende verordnungsrechtliche Grundlage für den Pauschalabzug ab 2024 lautet:
Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»
Endergebnis
Unter Berücksichtigung des zugunsten des Beschwerdeführers ermittelten Valideneinkommens (Fr. 103'472.32 für 2021; Fr. 107'410.37 für 2024) und des Invalideneinkommens (Fr. 71'915.16 für 2021; Fr. 66'949.23 für 2024) resultiert ein Invaliditätsgrad von 30,50 % (2021) bzw. 37,67 % (2024). Beide Werte liegen unter der Schwelle von 40 % nach Art. 28 Abs. 1 IVG, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts in drei zentralen Bereichen der Invaliditätsbemessung:
1. Valideneinkommen und Lohnbestandteile: Regelmässig ausbezahlte Ferien- und Überzeitentschädigungen sind Lohnbestandteile nach Art. 5 Abs. 2 AHVG, müssen aber im massgebenden Referenzzeitraum angefallen sein. Die Beweislast für die Zuordnung liegt beim Beschwerdeführer. Dies bestätigt die Praxis in 8C_681/2024 und 8C_749/2013. Das Argument, selbst eine günstige Berechnung ändere nichts am Ausgang (antizipierte Beweiswürdigung nach BGE 144 V 361, E. 6.5), ist ein prozessökonomischer Standardgrundsatz, den das Bundesgericht in jüngerer Zeit vermehrt anwendet.
2. Kompetenzniveau 2 der LSE: Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung ein, wonach Kompetenzniveau 2 bei besonderen Fertigkeiten wie Handelsdiplom, Selbstständigkeit und Führungserfahrung gerechtfertigt ist. Die Kriterien wurden zuletzt in 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025, E. 4.3.1 und 8C_681/2024 vom 15. Oktober 2025, E. 2.2 bekräftigt. Bemerkenswert ist, dass nicht formale Abschlüsse allein genügen, sondern auch selbst beigebrachte Qualifikationen (hier: Kältetechniker) und praktische Berufserfahrung als Selbstständigerwerbende Faktoren sind, die beim Kompetenzniveau berücksichtigt werden dürfen.
3. Leidensbedingter Abzug und Doppelzählungsverbot: Das Bundesgericht hält uneingeschränkt an seinem Doppelzählungsverbot fest: gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt wurden, dürfen beim leidensbedingten Abzug nicht nochmals ins Gewicht fallen. Diese Praxis wurde im Leiturteil BGE 148 V 174 etabliert und durch BGE 150 V 410, E. 10.6 bestätigt, wo das Bundesgericht die abschliessende Regelung in Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung 2021) als gesetzeswidrig erklärte und die Rückkehr zu den rechtsprechungsbezogenen Korrekturgrundsätzen anordnete. Der heute geltende Art. 26bis Abs. 3 IVV (Fassung ab 1. Januar 2024) sieht einen Pauschalabzug von 10 % bzw. 20 % vor und schliesst weitere Abzüge aus. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Gutachten von Riemer-Kafka/Schwegler und BASS AG, mit denen sich das Bundesgericht bereits in BGE 148 V 174, E. 9.2.5 befasst und eine Rechtsprechungsänderung abgelehnt hat. Auch in 9C_35/2026 vom 16. März 2026 wurde diese Linie jüngst bekräftigt.
Fazit
Das Urteil 8C_10/2026 ist ein konsolidierender Entscheid, der die geltende Praxis zur Invaliditätsbemessung in drei Kernfragen bestätigt, ohne neue Akzente zu setzen. Für die Praxis relevant bleibt das Doppelzählungsverbot beim leidensbedingten Abzug: Versicherte, die eine Änderung der Rechtsprechung zugunsten höherer Abzüge fordern, werden weiterhin auf die Hürden einer Rechtsprechungsänderung verwiesen. Ebenso praktisch bedeutsam ist die Bestätigung, dass selbst beigebrachte Qualifikationen und Führungserfahrung aus selbstständiger Tätigkeit die Anwendung von Kompetenzniveau 2 rechtfertigen können – ein Umstand, der bei Versicherten mit unkonventionellen Karrierewegen zu höheren Invalideneinkommen und damit zu tieferen Invaliditätsgraden führen kann.