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Strafrecht  ·  Urteil 6B_3/2026  ·  vom 30.04.2026

Tätlichkeiten, gefringfügiger Diebstahl

Executive Summary

  • Kernpunkt: Strassenverkehrskonflikt eskaliert zu Tätlichkeiten und Diebstahl einer Sonnenbrille; Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; Schuldsprüche wegen Tätlichkeit und geringfügigem Diebstahl bleiben bestehen; kein Willkürnachweis.
  • Bedeutung: Bestätigung des strengen Willkürmassstabs bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen; Pluralform in Art. 126 StGB umfasst auch Einzelhandlungen.

Sachverhalt

Am 12. August 2023 überholte B.B.________ (Privatkläger) mit einem Ferrari den Firmenwagen von A.________ (Beschwerdeführer) auf der U.________strasse, was A.________ als gefährlich wahrnahm. An der nächsten Ampel stieg A.________ aus, ging zum Ferrari und massregelte B.B.________. Die Einzelheiten sind streitig: Der Privatkläger behauptet, A.________ habe ihn mehrfach ins Gesicht geschlagen, seine Sonnenbrille entwendet und ihn zum Aussteigen aufgefordert. A.________ bestreitet dies und gibt an, er habe lediglich verbal remonstriert.

Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron verurteilte A.________ am 11. Februar 2025 wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.– und einer Busse von Fr. 1'200.–. Das Kantonsgericht Wallis sprach A.________ am 4. Dezember 2025 von Sachbeschädigung und versuchter Nötigung frei, verurteilte ihn aber wegen Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls (Busse Fr. 1'400.–, Schadenersatz Fr. 207.–). Der Privatkläger war am 5. August 2025 verstorben; seine Eltern führten den Prozess als Erbengemeinschaft weiter.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt vollumfänglichen Freispruch.

Erwägungen

Rechtliche Kognition und Willkürstandard (E. 1)

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Kognitionsregeln dar. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich — der Entscheid muss «geradezu unhaltbar» sein oder «mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen». Dass eine andere Lösung vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409, E. 2.2).

Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht (E. 2.3–2.4)

Die Vorinstanz würdigt die Aussagen systematisch:

Aussagen des Beschwerdeführers: Er räumt ein, aufgebracht gewesen zu sein und den Privatkläger «deutsch und deutlich» angesprochen zu haben. Er bestreitet jeglichen Faustschlag, die Wegnahme der Sonnenbrille und den Kontakt mit dem Ferrari. Zu der Sonnenbrille gibt er an, der Privatkläger habe «glaublich keine Sonnenbrille getragen».

Aussagen des Privatklägers: Er schildert schlüssig und detailliert, wie A.________ ihn mehrfach ins Gesicht geschlagen, die heruntergefallene Sonnenbrille an sich genommen und ihn zum Aussteigen aufgefordert habe. Bemerkenswert ist, dass der Privatkläger die Sachbeschädigung (Delle) nicht dem Beschwerdeführer absichtlich anlastet, sondern annimmt, diese sei unabsichtlich erfolgt — ein Indiz gegen eine übermässige Belastungstendenz.

Aussagen des Begleiters: Er hat den genauen Hergang nicht gesehen, bestätigt aber lautes Toben und Gestikulieren des Beschwerdeführers sowie Rötungen im Gesicht des Privatklägers nach dem Vorfall.

Aussagen der Ehefrau: Sie gab an, die Situation sei für sie «nicht einsehbar» gewesen, verneinte aber einen Schlag und eine Sonnenbrille in den Händen des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Schilderung des Privatklägers «logisch, konsistent und detailreich» erscheine und «wirklichkeitsnah und folgerichtig» sei. Die Aussagen der Ehefrau qualifiziert sie als wenig aussagekräftig bezüglich der Tätlichkeit, da diese selbst einräumte, nicht gesehen zu haben, ob der Beschwerdeführer geschlagen habe. Die Aussagen der Ehefrau werden als «nicht konstant und ausweichend» sowie als «Schutzbehauptung» gewertet.

Willkürrüge des Beschwerdeführers (E. 2.6)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen «mit unterschiedlicher Kritikbereitschaft» gewürdigt. Er bezeichnet den Begleiter als «Nichtzeugen» und seine Ehefrau als «tatsächliche Zeugin». Er wirft der Vorinstanz vor, die Aussagen der Ehefrau «tatsachenwidrig und behelfsmässig als ausweichend bzw. als Schutzbehauptungen disqualifiziert» zu haben.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer bloss in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegenhalte, ohne den qualifizierten Willkürmassstab zu erfüllen. Es genüge nicht, eine andere Beweiswürdigung für vertretbarer zu halten. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige und nachvollziehbare Würdigung vorgenommen, bei der sie die Schwächen der Ehefrau-Aussagen (kein Einblick in den Geschehensablauf, ausweichende Antworten) plausibel gewürdigt habe.

Besondere Bedeutung misst das Bundesgericht der Tatsache bei, dass die Erstinstanz nach persönlicher Anhörung des Privatklägers und der Ehefrau «im Wesentlichen zum selben Beweisergebnis» gelangt war — obwohl das Kantonsgericht den Privatkläger nur aus den Akten kannte (er war vor der Berufungsverhandlung verstorben).

Begriff der Tätlichkeit und Singular vs. Plural (E. 2.6.4)

Der Beschwerdeführer rügt einen Widerspruch: Die Anklage habe mehrere Tätlichkeiten vorgeworfen, die Erstinstanz habe ihn wegen mehrerer Tätlichkeiten verurteilt, das Kantonsgericht spreche ihn aber nur wegen «Tätlichkeit» (Singular) frei respektive schuldig, obwohl der Privatkläger von mehreren Schlägen berichtet habe.

Das Bundesgericht weist auch diese Rüge zurück: Die Vorinstanz stelle fest, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger «in die linke Gesichtshälfte geschlagen» habe — entgegen dem Beschwerdeführer stelle sie nicht fest, dass es nur ein Schlag gewesen sei. Dass die Vorinstanz von «Tätlichkeit» spreche, während die Erstinstanz «Tätlichkeiten» formuliert habe, sei unschädlich, da das Gesetz konsequent im Plural von «Tätlichkeiten» spreche, «auch wenn nur eine Einzelhandlung gemeint sein kann» (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB samt Marginale).

Art. 126 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.»

Rechtsgrundlage: Tätlichkeitsbegriff

Der Tätlichkeitsbegriff im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfasst jede das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 14, E. 2a; BGE 134 IV 189, E. 1.2). Eine solche Einwirkung kann auch ohne körperliche Schmerzen vorliegen. Die Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes und der Intensität der Einwirkung.

Die Vorinstanz subsumiert den Faustschlag ins Gesicht unter diesen Begriff, was das Bundesgericht nicht beanstandet. Eine Schramme als Folge eines Faustschlags ins Gesicht ist tatbestandlich ohne weiteres eine Tätlichkeit.

Rechtsgrundlage: Geringfügiger Diebstahl

Die Vorinstanz qualifiziert die Wegnahme der Sonnenbrille nicht als Sachentziehung (Art. 141 StGB), da ein «erheblicher Nachteil» nicht hinreichend dargetan sei, sondern als geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB i.V.m. Art. 139 StGB. Der Wert der Sonnenbrille überschreite die Grenze von Fr. 300.– nicht.

Art. 172ter Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.»

Nach der Rechtsprechung entscheidet für die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB die Absicht des Täters: Erfasst sind nur Handlungen, die von vornherein auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden gerichtet waren (BGE 122 IV 156, E. 2a). Die Grenze liegt bei Fr. 300.– (BGE 121 IV 261, E. 2d).

Freispruch von Sachbeschädigung und versuchter Nötigung

Hinsichtlich der Sachbeschädigung nimmt die Vorinstanz an, die Delle am Ferrari sei unabsichtlich verursacht worden. Nach BGE 138 IV 258, E. 4.1 und 4.3 ist allein die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar (Art. 144 StGB i.V.m. Art. 12 StGB). Der Grundsatz in dubio pro reo führt hier zum Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung.

Bezüglich versuchter Nötigung erwägt die Vorinstanz, dass die Wegnahme der Sonnenbrille und die Aufforderung zum Aussteigen allein noch kein Nötigungsmittel darstellten. Zur Erfüllung des Tatbestands bedürfte es über die Wegnahme hinaus einer Handlung, mit welcher der Beschwerdeführer den Widerstand des Privatklägers durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel zu brechen versucht hätte. Ein solches Nötigungsmittel sei nicht dargetan.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des Willkürmassstabs bei Beweiswürdigung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Bundesgericht die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz nur auf Willkür überprüft (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1). Eine blosse andere Würdigung reicht nicht aus — der Entscheid muss geradezu unhaltbar sein.

«Aussage gegen Aussage»-Konstellation

Die Konstellation, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatklägers widersprechen, mit einem Zeugen (Begleiter) der nur vom Hörensagen berichten kann und einer nahen Angehörigen (Ehefrau), deren Aussagen der Vorinstanz als entlastend wenig tauglich erscheinen, ist in der Praxis häufig. Das Bundesgericht betont, dass eine solche Situation nicht per se Willkür begründet, solange die kantonale Instanz eine nachvollziehbare und schlüssige Würdigung vornimmt (vgl. 6B_1106/2018: Drohung, Tätlichkeiten, Willkür; 6B_23/2017: mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Beschimpfung; willkürliche Beweiswürdigung).

Pluralform «Tätlichkeiten» in Art. 126 StGB

Die Erwägung, dass das Gesetz konsequent im Plural «Tätlichkeiten» spreche, auch wenn nur eine Einzelhandlung gemeint sein kann, steht im Einklang mit dem Gesetzestext (Art. 126 Abs. 1 StGB samt Marginale: «Tätlichkeiten»). Dies entspricht der Praxis bei anderen Tatbeständen, die im Plural formuliert sind (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB: «Tätlichkeiten», Art. 261bis Abs. 4 StGB).

Qualifikationswechsel von Sachentziehung zu geringfügigem Diebstahl

Die Umqualifizierung von Sachentziehung zu geringfügigem Diebstahl zeigt die konsequente Anwendung der Grenze von Fr. 300.– bei Vermögensdeliken geringen Umfangs. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass der Tatbestand der Sachentziehung (Art. 141 StGB) einen «erheblichen Nachteil» voraussetzt, der bei einer Sonnenbrille unter Fr. 300.– nicht bejaht werden konnte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Erbengemeinschaft des Privatklägers wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Urteil illustriert den Grundsatz, dass das Bundesgericht als Rechtsinstanz die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz nicht frei überprüft, sondern nur auf Willkür hin kontrolliert. Gerade in Konstellationen mit widersprüchlichen Aussagen und mittelbaren Zeugen kommt der kognitiven Eigenverantwortung der kantonalen Instanz erhebliches Gewicht zu. Die Differenzierung zwischen Tätlichkeit (Schlag ins Gesicht) und Sachbeschädigung (Delle am Auto — fahrlässig, daher nicht strafbar) belegt eine sorgfältige Einzelfallwürdigung.