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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_122/2026  ·  vom 24.04.2026

Retrait du permis de conduire

BGer 1C_122/2026 — Führerausweisentzug bei Panne im Tunnel

Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel · Besetzung: Richter Haag (Präsident), Chaix, Müller · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Autofahrer, der im Tunnel der Vue-des-Alpes mangels Benzin liegen blieb und den Verkehr über eine Stunde blockierte, wurde wegen mittelschwerer Widerhandlung der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 24 Monate entzogen.
  • Bindung an strafgerichtlichen Sachverhalt: Wer im Strafverfahren keine Einsprache einlegt oder diese zurückzieht, ist im Administrativverfahren an den dort festgestellten Sachverhalt gebunden und kann nicht mehr geltend machen, es habe ein Motorschaden statt einer Benzinpanne vorgelegen.
  • Gefährdungseinschätzung: Das Liegenbleiben eines Personenwagens in einem Tunnel ohne Pannenstreifen begründet keine leichte, sondern eine abstrakt erhöhte und mittelschwere Gefährdung.
  • Sanktionskaskade: Bei drei vorangegangenen Entzügen innerhalb von zehn Jahren greift Art. 16b Abs. 2 lit. e LCR zwingend: Entzug auf unbestimmte Zeit, mindestens 24 Monate — eine Unterschreitung des Minimums ist ausgeschlossen.
  • Rückgabeauflage: Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung als Bedingung für die Ausweisrückgabe ist bei wiederholten Verstössen und mangelnder Verkehrseinsicht verhältnismässig.

Sachverhalt

A.________ geriet am 9. März 2024 mit seinem Personenwagen Mercedes in den Tunnels der Vue-des-Alpes (Neuenburg) aufgrund Benzinmangels zum Stillstand. Da diese Autobahnstrecke über keinen Pannenstreifen verfügt, blockierte er den Verkehr während über einer Stunde. Das Strafgericht verurteilte ihn am 24. Juni 2024 wegen Verstössen gegen Art. 26 Abs. 1, 29 und 37 Abs. 2 LCR zu einer Busse von 300 Franken. A.________ legte Einsprache ein, zog diese jedoch am 10. April 2025 zurück, worauf das Strafgericht die Strafverfügung als rechtskräftig erklärte.

Das Service cantonal des automobiles et de la navigation (SCAN) des Kantons Neuenburg entzog A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens 23 Monate, als Ergänzungsmassnahme zum bereits aus einer anderen Widerhandlung verfügten einmonatigen Entzug. Das Département cantonal du développement territorial und schliesslich das Tribunal cantonal bestätigten diese Massnahme und erhöhten das Minimum auf 24 Monate. Mit seinem Rekurs ans Bundesgericht beantragte A.________ die Qualifikation der Widerhandlung als leicht, die Reduktion der Entzugsdauer und den Wegfall der psychologischen Begutachtung als Rückgabebedingung.

Erwägungen

Heilung der Gehörsverletzung (E. 2)

Der Rekursführer machte geltend, er habe das Schreiben des SCAN vom 20. Juni 2025, das ihm eine Frist zur Stellungnahme setzte, nie erhalten (Versand als Courrier A). Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Praxis, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dann als geheilt gilt, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die über volle Kognition in Tat und Recht verfügt (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 142 II 218, E. 2.8.1). Dass die Rechtsmittelinstanz kein Ermessensprüfungsrecht hat, ist für die Heilung unerheblich — massgeblich ist allein die volle Sach- und Rechtsprüfungsbefugnis. Da A.________ sich sowohl vor dem SCAN als auch vor dem Tribunal cantonal mehrfach äussern konnte und die Gehörsverletzung nicht besonders schwerwiegend war, wurde sie im kantonalen Rekursverfahren geheilt.

Bindung an den strafgerichtlichen Sachverhalt (E. 3)

Zentral ist die Frage, ob der Rekursführer im Administrativverfahren noch geltend machen kann, es habe keine Benzinpanne, sondern ein Motorschaden vorgelegen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils gebunden ist (BGE 139 II 95, E. 3.2) und grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten hat, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 119 Ib 158, E. 2c). Sie kann nur davon abweichen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die im Strafverfahren nicht berücksichtigt wurden. Wer wie hier die Verfügung des Strafgerichts nicht mit Rechtsmitteln anficht oder die Einsprache zurückzieht, muss sich nach Treu und Glauben die dortige Feststellung auch für das Administrativverfahren gefallen lassen. Der Hinweis des SCAN im Vorbescheid vom 30. August 2024, dass der Rekursführer bezüglich des Führerausweises an die Feststellung der Strafbehörde gebunden sein werde, wenn er keine strafrechtlichen Rechtsmittel ergreife, war ausdrücklich erfolgt. Da A.________ gleichwohl die Einsprache zurückzog, ist er an den festgestellten Sachverhalt der Benzinpanne gebunden.

Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung (E. 4)

Das Gericht legt die dreistufige Systematik der LCR dar:

Art. 16a Abs. 1 lit. a LCR (SR 741.01) «Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;»

Art. 16b Abs. 1 lit. a LCR (SR 741.01) «Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;»

Art. 16b Abs. 1 lit. a LCR ist eine Auffangbestimmung: sie greift, sobald die Voraussetzungen weder der leichten noch der schweren Widerhandlung erfüllt sind. Eine leichte Widerhandlung verlangt kumulativ eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden; eine schwere Widerhandlung erfordert eine schwere Gefährdung und ein schweres Verschulden (BGE 136 II 447, E. 3.2; BGE 135 II 138, E. 2.2.3).

Für die Gefährdungseinschätzung ist entscheidend: Das Liegenbleiben eines Personenwagens auf einer Autobahn in einem Tunnel ohne Pannenstreifen begründet eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Motorrad und Personenwagen verweist das Bundesgericht auf BGer 1C_476/2011 vom 27. März 2012, E. 2.3.2, wo es bei einer Benzinpanne mit einem Motorrad eine leichte Gefährdung bejahte, aber ausdrücklich festhielt, dies wäre «möglicherweise bei einem Personenwagen, der ein erheblich grösseres Hindernis darstellt als ein Motorrad, anders zu beurteilen». Ein stehendes Auto in einem Tunnel erzeugt ein reales Auffahrrisiko — sowohl für die nachfolgenden Fahrzeuge als auch für den Rekursführer selbst. Das Bundesgericht qualifiziert die Gefährdung als abstrakt erhöht und mittelschwer und schliesst damit eine leichte Widerhandlung aus.

Entzugsdauer und Kaskadensystem (E. 5)

Der SIAC-Auszug des Rekursführers weist drei vorangegangene Entzüge innerhalb der letzten zehn Jahre aus: je einen Entzug wegen schwerer Widerhandlung (2014), wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (2018) und wegen mittelschwerer Widerhandlung (2021). Damit greift Art. 16b Abs. 2 lit. e LCR zwingend:

Art. 16b Abs. 2 lit. e LCR (SR 741.01) «[…] auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;»

Das gesetzliche Minimum von 24 Monaten ist zwingend und kann nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 LCR; BGE 124 II 71, E. 2b). Ein Reduktionsargument wegen beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises ist daher unbehelflich, ebenso eine Verhältnismässigkeitsrüge gegen die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer.

Verkehrspsychologische Begutachtung als Rückgabebedingung (E. 6)

Nach Art. 17 Abs. 3 LCR kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis unter Auflagen und Bedingungen wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung der Fahreignungsmängel nachweist. Das Bundesgericht bestätigt, dass bei wiederholten Verstössen trotz vorangegangener Entzüge eine charakterliche Fahreignungsmängel unwiderlegbar vermutet wird. Die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung (vgl. Art. 5a Abs. 2 VZV) ist ein geeignetes, notwendiges und verhältnismässiges Mittel, um die Fahreignung vor der Ausweisrückgabe zu prüfen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Praxis zum dreistufigen Sanktionssystem der LCR ein und bestätigt insbesondere folgende Grundsätze:

Dreistufige Systematik und Auffangfunktion von Art. 16b LCR: BGE 136 II 447, E. 3.2 definierte die Abgrenzungskriterien zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Das vorliegende Urteil wendet diese auf den spezifischen Fall der Benzinpanne in einem Tunnel an und präzisiert, dass das Liegenbleiben eines Personenwagens im Tunnel keine leichte Gefährdung darstellt — und zwar auch dann, wenn eine Benzinpanne als solche grundsätzlich vermeidbar ist.

Bindung an den strafgerichtlichen Sachverhalt: BGE 139 II 95, E. 3.2 und BGE 119 Ib 158, E. 2c bestätigen den Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils gebunden ist. Das Urteil bekräftigt, dass dieser Bindungseffekt insbesondere dann eingreift, wenn die betroffene Person die strafrechtlichen Rechtsmittel bewusst nicht ausschöpft, obwohl sie durch die Verwaltungsbehörde auf diese Konsequenz hingewiesen wurde.

Heilung von Gehörsverletzungen: BGE 145 I 167, E. 4.4 und BGE 142 II 218, E. 2.8.1 etablierten den Grundsatz der Heilung bei voller Kognition der Rechtsmittelinstanz. Das Urteil präzisiert, dass für die Heilung keine Ermessensprüfungskompetenz der Rechtsmittelinstanz erforderlich ist.

Motorrad vs. Personenwagen bei Benzinpanne: In BGer 1C_476/2011 vom 27. März 2012, E. 2.3.2 bejahte das Bundesgericht bei einer Benzinpanne mit einem Motorrad auf einer Kantonsstrasse eine leichte Gefährdung, hielt aber fest, dies wäre bei einem Personenwagen möglicherweise anders zu beurteilen. Das vorliegende Urteil setzt diesen Hinweis präzisierend um und entscheidet den Fall eines Personenwagens im Autobahntunnel.

Fazit

Das Bundesgericht weist den Rekurs vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zum Führerausweisentzug bei wiederholten Verstössen. Es macht deutlich, dass die Bindung an den strafgerichtlichen Sachverhalt unumgehbar ist, wenn die betroffene Person die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausschöpft, und dass das Liegenbleiben eines Personenwagens in einem Tunnel ohne Pannenstreifen regelmässig eine mittelschwere Widerhandlung begründet. Die zwingende Mindestdauer von 24 Monaten bei drei vorangegangenen Entzügen lässt keinen Raum für Verhältnismässigkeitserwägungen, und die verkehrspsychologische Begutachtung ist bei Anzeichen charakterlicher Fahreignungsmängel eine sachgerechte und verhältnismässige Rückgabebedingung.