6B_368/2024 — Urkundenfälschung im Amt: Anklagegrundsatz, mittelbare Täterschaft und Urkundenqualität der elektronischen Buchhaltung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer · Besetzung: Fünferbesetzung (Bundesrichter Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Leiter Finanzen und Dienste eines kommunalen Eigenbetriebs wird der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, weil er gemeinsam mit dem Direktor die Falschbuchung einer Wertberichtigung über die Kostenstelle Direktion anstelle der Kostenstelle Energie-Contracting veranlasste, wodurch unwahre elektronische Buchhaltungsdaten entstanden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder der Anklagegrundsatz (Umgrenzungs- und Informationsfunktion) noch das rechtliche Gehör sind verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Die Urkundenqualität der Buchführung nach HRM2 wird bejaht, der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt ist erfüllt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Urkundenqualität öffentlich-rechtlicher Buchhaltungen (Art. 957 ff. OR) und deren Bestandteile. Es klärt zudem, dass bei mittelbarer Täterschaft die Anklageschrift nicht ausdrücklich die Rolle der Tatmittlerin als solche bezeichnen muss, solange der angeklagte Sachverhalt hinreichend erkennen lässt, dass die beschuldigte Person die Tatausführung durch eine andere Person erwirkt hat.
Sachverhalt
A.________ war Leiter des Bereichs Finanzen und Dienste von B.________ (einem unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Stadt U.________). Zusammen mit dem Direktor C.________ veranlasste er im Januar/Februar 2016 die Verbuchung einer Wertberichtigung von Fr. 2'418'822.-- auf offene Forderungen gegenüber der D.________ AG über die Kostenstelle Direktion statt — wie rechnungslegungskonform erforderlich — über die Kostenstelle Energie-Contracting. Die Buchung wurde von der Leiterin Rechnungswesen E.________ auf Anweisung von A.________ im elektronischen Finanz- und Rechnungswesenssystem eingegeben. Dadurch wurde ein falsches Gesamtbild der Buchhaltung 2015 sowohl von B.________ als auch der Stadt U.________ erzeugt: Der Eigenwirtschaftsbetrieb Energie-Contracting wies einen Gewinn von Fr. 305'000.-- statt eines Verlustes von Fr. 1'983'000.-- aus. Das Bezirksgericht sprach A.________ der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig; das Obergericht bestätigte das Urteil.
Erwägungen
Anklagegrundsatz und mittelbare Täterschaft (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Die ihm zur Last gelegte Tat bleibe hinsichtlich seines Tatbeitrags unspezifiziert, insbesondere sei unklar, ob er mittäterschaftlich, als Anstifter oder als mittelbarer Täter gehandelt habe. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Die Anklageschrift genüge sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion. Aus ihren Formulierungen ergebe sich klar, dass dem Beschwerdeführer angelastet werde, den Entscheid zur Verbuchung gemeinsam mit C.________ getroffen und dessen Umsetzung durch E.________ veranlasst zu haben. Die Formulierung «veranlasst» spreche dafür, dass E.________ keinen eigenen Vorsatz gehabt habe — ihre Rolle als Tatmittlerin gehe aus dem Anklagesachverhalt hinreichend deutlich hervor. Es sei nicht erforderlich, dass in der Anklageschrift explizit ausgeführt werde, E.________ habe in Bezug auf die Tat an einem Wissens- oder Willensmangel gelitten, hielt das Gericht unter Verweis auf BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025, E. 2.4.2 fest.
Der massgebliche Gesetzestext lautet:
Art. 325 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «1 Die Anklageschrift bezeichnet: a. den Ort und das Datum; b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; e. die geschädigte Person; f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.»
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (E. 3)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz setze sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinander und verweise blos auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 82 Abs. 4 StPO eine Verweisung auf die Begründung der Vorinstanz ausdrücklich erlaubt, wenn die Rechtsmittelinstanz dieser beipflichtet. Die Vorinstanz habe eine hinreichend vertiefte eigene Beweiswürdigung vorgenommen und die für sie wesentlichen Überlegungen aufgezeigt. Auch zum Privatgutachten von Prof. H.________ und zur Frage der Urkundenqualität habe sie sich ausreichend geäussert.
Willkür und Sachverhaltsfeststellung (E. 4)
Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung blieben sämtlich ohne Erfolg. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Entscheid zur inkriminierten Verbuchung bewusst und in Kenntnis der Sach- und Rechtslage gefällt habe. Massgeblich waren der E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten, insbesondere ein E-Mail des Beschwerdeführers an E.________ vom 16. Februar 2016 (worin er schrieb, es sei «kritischer, wenn die Abschreibung der 2 Mio. Forderung gg. D.________ ersichtlich wäre[n]», was aber wohl nicht der Fall sei) sowie ein E-Mail an M.________ vom 9. März 2016 (worin er einräumte, die Kosten «aus ergebnistaktischen Gründen» auf alle Profit-Center verteilt zu haben). Die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, dass es sich bei der Wertberichtigung um eine Einzelwertberichtigung gegenüber einem einzeln identifizierbaren Schuldner (D.________) handelte, die der Kostenstelle Energie-Contracting zuzuordnen gewesen wäre. Das Argument des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Pauschalwertberichtigung, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert.
Urkundenfälschung im Amt (E. 5)
Zentral war die Frage, ob der Urkundenqualität und dem Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt genügt ist. Das Bundesgericht bejahte dies:
Art. 317 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.»
(Hinweis: Der glossagens.ch-Link oben verweist auf Art. 251 StGB, da für Art. 317 StGB keine Kommentierung auf glossagens.ch existiert. Die Kommentierung von Art. 251 StGB (private Falschbeurkundung) ist jedoch sachnah, da Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Falschbeurkundung im Amt derjenigen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gleichstellt.)
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes bestimmt und geeignet seien, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Es sei nicht erforderlich, dass die Genehmigung durch die Generalversammlung (bzw. im öffentlichen Recht die Genehmigung durch die zuständige Kommission) vorliege. Entsprechendes gelte aufgrund der erhöhten Rechnungslegungsvorschriften im öffentlichen Recht (HRM2) für die Buchungsführung von B.________ und der Stadt U.________. Kontrollfunktionen oder förmliche Verabschiedungen durch politische Gremien vermögen den Beschwerdeführer nicht aus der Verantwortung für die ordnungsgemässe Buchhaltung und Rechnungslegung zu entlassen.
In subjektiver Hinsicht bejahte das Bundesgericht den Vorsatz. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid zur Verbuchung via Kostenstelle Direktion in Kenntnis sämtlicher Umstände vorsätzlich gefällt, da er gewusst habe, dass die wirtschaftliche Situation von B.________ durch die Umwälzung der Wertberichtigung intransparent bzw. falsch dargestellt werde. Die Absicht, die wahren Verhältnisse zu verschleiern, ergebe sich insbesondere aus seinen eigenen E-Mails.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt ein:
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Urkundenqualität der Buchführung: Bestätigt wird BGE 131 IV 125, E. 4.1, wonach die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB entsprechen, sowie BGE 121 IV 216, E. 4, welches die Grundsätze zur Falschbeurkundung im Amt prägte. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass diese Grundsätze auch auf die elektronische Buchhaltung eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit HRM2-Rechnungslegung anwendbar sind.
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Anklagegrundsatz bei mittelbarer Täterschaft: In Bezug auf die Anforderungen an die Anklageschrift bei mittelbarer Täterschaft bestätigt das Gericht BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025, E. 2.2.2 und BGE 143 IV 63, E. 2.2, wonach die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können muss, welche Teilnahmeform ihr angelastet wird. Das Urteil präzisiert, dass die Rollenbezeichnung der Tatmittlerin als solche in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erfolgen muss, solange der angeklagte Sachverhalt hinreichend erkennen lässt, dass die beschuldigte Person die Tatausführung durch eine andere Person erwirkt hat. Darin liegt eine Präzisierung gegenüber BGer 6B_900/2024, wo diese Frage ausdrücklich offengelassen wurde (E. 2.4.2).
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Täuschungsabsicht: Bestätigt wird BGE 121 IV 216, E. 4, wonach für Art. 317 StGB der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln muss (Bestätigung von BGE 121 IV 216 E. 4; 100 IV 180 E. 3a). Das Gericht leitet die Täuschungsabsicht aus dem Willen ab, die unwahre Urkunde als wahr zu verwenden, was sich aus den E-Mails des Beschwerdeführers ergab.
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Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren: Die Grundsätze zu Art. 82 Abs. 4 StPO werden im Sinne von BGE 141 IV 244, E. 1.2.3 bestätigt: Ein Verweis auf die Vorinstanz ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen beipflichtet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amt und leistet in drei Punkten Präzisierungsarbeit: Erstens wird klargestellt, dass elektronische Buchhaltungsdaten eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens, das nach dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell (HRM2) arbeitet, Urkundenqualität besitzen, auch wenn die Jahresrechnung noch nicht durch die zuständige Kommission genehmigt wurde. Zweitens präzisiert das Gericht, dass bei mittelbarer Täterschaft die Anklageschrift nicht zwingend die Qualifikation der Tatmittlerin als solche bezeichnen muss, solange der angeklagte Sachverhalt die Rollenverteilung hinreichend erkennen lässt. Drittens wird festgehalten, dass die mehrstufige Kontrolle im öffentlichen Rechnungswesen den Verantwortlichen für die ordnungsgemässe Buchhaltung nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortung entbindet — ein Versagen der Kontrollorgane ändert nichts am Verschulden des Täters.