6B_208/2025 — Hehlerei und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: Muschietti (Präs.), Heine, von Felten · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB und die Strafzumessung des Obergerichts Aargau (unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren).
- Hehlerei: Die rechtskräftige Verurteilung der Vortäterin B.________ wegen Hehlerei an beiden Geräten (Tablet und Mobiltelefon) genügt als Nachweis der Vortat; der Beschwerdeführer kann diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr infragestellen.
- Geringfügigkeit: Ein Wert von über Fr. 300.-- pro Gerät verneint Art. 172ter StGB; massgebend ist die Absicht des Täters, nicht sein tatsächlich gezahlter Preis.
- Erwerb: Die Entgegennahme der Geräte gegen (noch unbestimmte Menge) Kokain erfüllt den Tatbestand des Erwerbs — der Gewahrsamsübergang im Einverständnis mit der Vortäterin genügt; ein endgültiger Kaufentschluss ist nicht erforderlich.
- Strafzumessung: Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren bei 132,41 g reinem Kokain (Faktor 7 über dem Grenzwert) ist nicht zu beanstanden; die «Tabelle Hansjakob» bindet das Gericht nicht.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Zofingen am 28. September 2023 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Hinsichtlich der Anklage der Hehlerei bezüglich eines Mobiltelefons Samsung Galaxy A32 4G stellte das Bezirksgericht das Verfahren ein; bezüglich eines Tablets Samsung Galaxy Tab 2 sprach es ihn frei. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug 35 Monate (teilbedingt).
Die Oberstaatsanwaltschaft focht Einstellung und Freispruch hinsichtlich Hehlerei an. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 10. Januar 2025 zusätzlich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig und erhöhte die Strafe auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren bei einer Busse von Fr. 300.--. Es widerrief zudem den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen (eventualiter zumindest bezüglich des Mobiltelefons), und die Strafe sei auf das Niveau des erstinstanzlichen Urteils (35 Monate, teilbedingt) zu reduzieren.
Erwägungen
Grundlagen der Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht wiederholt die Massstäbe für die Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG): Eine solche liegt vor, wenn die Feststellung willkürlich ist, d.h. offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364, E. 2.4).
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)
Der massgebliche Gesetzestext lautet:
Art. 160 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.»
Vortat
Das Bundesgericht hält fest, dass Hehlerei erst in Betracht kommt, wenn die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat kommt nur Gehilfenschaft oder Mittäterschaft in Frage (BGE 90 IV 14, E. 1). Das Tatbestandsmerkmal des Erlangens muss beendet sein, hinsichtlich der übrigen Merkmale genügt Vollendung. Der Täter muss die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1).
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass B.________ die beiden Geräte (Tablet und Mobiltelefon) zusammen für Fr. 20.-- von einem unbekannten Mann aus der Drogenszene am Bahnhof Aarau erhalten und bei einem Gegenwert von Fr. 500.-- damit rechnen musste, dass sie durch eine Straftat erlangt worden seien. B.________ wurde rechtskräftig wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. Damit liegt eine tatbestandsmässige sowie rechtswidrige Vortat vor.
Der Beschwerdeführer machte geltend, hinsichtlich des Mobiltelefons fehle der Nachweis, dass dieses aus einem von Amtes wegen zu verfolgenden Vermögensdelikt stamme. Das Bundesgericht wies dies ab: Die rechtskräftige Verurteilung von B.________ wegen Hehlerei an beiden Geräten genügt als Vortatnachweis; ob B.________ hätte verurteilt werden dürfen, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbar. Zudem stellt die Vorinstanz verbindlich fest, beim Mobiltelefon sei angesichts des Drogenumfelds von Beschaffungskriminalität auszugehen — dagegen wandte sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert.
Geringfügigkeit (Art. 172ter StGB)
Art. 172ter Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.»
Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters — nicht der eingetretene Erfolg (BGE 123 IV 197, E. 2a; BGE 123 IV 113, E. 3f). Ein Betrag von maximal Fr. 300.-- gilt als geringer Vermögenswert (BGE 149 IV 273, E. 1.5.1; BGE 149 IV 217, E. 1.3.8; BGE 142 IV 129, E. 3.1; BGE 123 IV 113, E. 3d).
Die Vorinstanz stellte fest, dass sowohl B.________ als auch der Beschwerdeführer von einem Warenwert grösser als Fr. 300.-- ausgegangen seien, weshalb Art. 172ter StGB nicht anwendbar sei. Eine separate Beurteilung der beiden Geräte lehnt das Bundesgericht ab: B.________ übergab beide Geräte in nur einer Handlung. Eventualiter würde auch bei isolierter Betrachtung beider Geräte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von einem Wert von ca. Fr. 100.-- ausgegangen, genügt nicht, um Willkür zu begründen. Massgebend ist nicht, was der Beschwerdeführer zu bezahlen bereit war, sondern welchen Wert die Geräte tatsächlich hatten.
Erwerbshandlung
Der Beschwerdeführer behauptete, im Zeitpunkt der Entgegennahme der Geräte noch keinen Kaufentschluss getroffen zu haben — er habe das Gerät vorerst einem Kollegen zur Prüfung übergeben wollen. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer hatte in seiner ersten Einvernahme eingestanden, dass B.________ ihm die Geräte für Kokain angeboten und dabei gesagt habe, die Geräte seien gestohlen. Er habe sie dafür entgegengenommen. Für die Hehlereihandlung des Erwerbs ist entscheidend, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Gewahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlangt — was hier offensichtlich erfüllt ist. Dass die genaue Gegenleistung (Menge Kokain) noch nicht feststand, ändert daran nichts.
In dubio pro reo
Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)
Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, bei rechtsirrelevanten Kriterien oder bei Missbrauch des Ermessens (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 144 IV 313, E. 1.2).
Einsatzstrafe Betäubungsmitteldelikt
Der Beschwerdeführer beanstandete die Einsatzstrafe von 4 Jahren für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als zu hoch. Er erwarb 170 g Kokaingemisch (132,41 g reines Kokain) und machte geltend, es gebe Fälle mit deutlich grösseren Mengen; seine kriminelle Energie sei gering.
Das Bundesgericht hob hervor: Kokain ist eine harte Droge mit grossem Abhängigkeitspotenzial (vgl. BGer 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.5). Die Drogenmenge ist wichtiger Anhaltspunkt für die Beeinträchtigung der Volksgesundheit (vgl. BGer 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.2.3). Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall liegt bei 18 g reinem Kokain (BGE 150 IV 213, E. 1.4) und wurde hier um mehr als den Faktor 7 überschritten. Die Vorinstanz bezeichnete die Menge zu Recht als «erheblich», zumal das Kokain einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies. Bei deutlich grösseren Mengen stehe der Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) ohnehin zur Verfügung.
Die vom Beschwerdeführer angerufene «Tabelle Hansjakob» (Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen) bindet das Gericht nicht (vgl. BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3).
Weitere Strafzumessungsfaktoren
Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich: fortlaufender Handel mit hohen Mengen Kokain gegenüber einem offenen Abnehmerkreis; direkte Bezugsquelle mit sehr hohem Reinheitsgehalt (nicht am unteren Rand des Verteilnetzes); Handeln aus monetären Gründen mit Entscheidungsfreiheit (nicht drogenabhängig). Das Verschulden wurde als «nicht mehr leicht bis mittelschwer» eingestuft. Bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren ist eine Einsatzstrafe von 4 Jahren vertretbar.
Die Einsatzstrafe wurde im Asperationsverfahren um einen Monat auf 4 Jahre und 1 Monat erhöht (Hehlerei) und sodann um 6 Monate auf 3 Jahre und 7 Monate reduziert (strafmindernde Täterkomponente, insbesondere Geständigkeit). Endresultat: unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in der gefestigten Tradition der Rechtsprechung zu Art. 160 StGB. Der zentrale Leitentscheid BGE 127 IV 79 klärte, dass als «strafbare Handlung gegen das Vermögen» im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB jedes Delikt gilt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet — auch wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese weite Auslegung: Die Vortat (Diebstahl durch unbekannten Täter aus dem Drogenumfeld) wird durch die rechtskräftige Verurteilung der Zwischenheilerin B.________ nachgewiesen.
Der Grundentscheid zur Vortatbindung BGE 90 IV 14, E. 1 (Vortat muss abgeschlossen sein, bevor die hehlerische Tätigkeit beginnt) wird bestätigt und durch die Präzisierung ergänzt, dass die rechtskräftige Verurteilung der Vortäterin als Vortatnachweis genügt und im Nachfolgeverfahren nicht mehr infragegestellt werden kann.
Zur Geringfügigkeitsgrenze von Art. 172ter StGB bestätigt das Urteil die konstante Rechtsprechung (BGE 123 IV 197, E. 2a; BGE 123 IV 113, E. 3d): Fr. 300.-- als Höchstgrenze für den geringen Vermögenswert, massgebend ist die Absicht des Täters. Neu akzentuiert wird, dass nicht der vom Hehler gezahlte Preis, sondern der objektive Wert der Sache den Ausschlag gibt — ein Kaufpreis von Fr. 20.-- schliesst die Geringfügigkeit nicht aus, wenn der objektive Wert deutlich höher liegt.
Zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten bestätigt das Urteil die gefestigte Praxis (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 144 IV 313, E. 1.2): Dem Sachgericht kommt ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Drogenmenge bildet den wichtigsten Anhaltspunkt, ohne dass ein «Tarif» gelten würde. Die «Tabelle Hansjakob» ist Orientierungshilfe, nicht bindend (vgl. BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3). Die Einordnung von 132,41 g reinem Kokain als «erheblich» (Faktor 7 über dem Grenzwert nach BGE 150 IV 213, E. 1.4) ist eine Bestätigung, dass auch unterhalb der wirklich grossen Handelsmengen eine deutliche Strafhärte gerechtfertigt ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt die konsequente Anwendung der Hehlereivorschriften in einem Drogenumfeld: Die rechtskräftige Verurteilung der Vortäterin genügt als Vortatnachweis; der Erwerb ist bereits mit dem Gewahrsamsübergang erfüllt, auch wenn die genaue Gegenleistung noch offen ist; die Geringfügigkeitsgrenze von Art. 172ter StGB richtet sich nach dem objektiven Warenwert, nicht nach dem gezahlten Preis. Im Bereich der Strafzumessung stärkt das Urteil den Ermessensspielraum der Vorinstanz und bestätigt, dass die Drogenmenge — hier 132,41 g reines Kokain — ein gewichtiges, aber nicht allein massgebendes Kriterium darstellt.