6B_558/2025 u.a. — Tatsituative Zwangssituation bei Mehrfachtäter-Konstellation
Rechtsgebiet: Sexualstrafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präs.), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen (soweit darauf eingetreten)
Executive Summary
- Kernpunkt: In einem Fall mehrfacher sexueller Übergriffe auf eine 13-jährige Person durch verschiedene Täter prüft das Bundesgericht die Grenzen der situativen Zwangssituation im Sinne von Art. 190 aStGB sowie die Anforderungen an den Nötigungsvorsatz bei Dritttätern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die obergerichtliche Unterscheidung: Wer als Dritttäter keine Kenntnis von der durch den Haupttäter geschaffenen Zwangslage hat und keine wahrnehmbaren Abwehrhandlungen des Opfers erkennt, erfüllt den subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung nicht. Die Ausnützung einer erkannten Notlage bleibt gemäss Art. 193 aStGB strafbar. Die Beweiswürdigung und die Ablehnung eines aussagepsychologischen Gutachtens verletzen kein Bundesrecht.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und Ausnützung einer Notlage (Art. 193 aStGB) bei Mehrfachtäter-Konstellationen. Es bestätigt die restriktive Rechtsprechung zum Nötigungsvorsatz bei Dritttätern und stärkt die Autonomie der Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitswürdigung und der Frage der Begutachtung.
Sachverhalt
Der noch nicht ganz 18-jährige A.A. (Beschwerdeführer 1) führte zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019 eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung mit der 2005 geborenen E. (Beschwerdegegnerin 2), die dabei erst 12 bis 14 Jahre alt war. A.A. nutzte seine Machtposition systematisch aus, um Geld zu erpressen und E. sexueller Verfügungsgewalt durch Dritte preiszugeben.
Am 9. April 2019 verabredete sich A.A. mit E. und dem knapp 26-jährigen C.A. (Beschwerdegegner 6) in einem Gartenhäuschen. Nacheinander vollzogen A.A. und C.A. den Geschlechtsverkehr mit E., nachdem dies vorgängig zwischen den beiden Männern abgesprochen worden war.
Am 10. April 2019 fuhr A.A. mit E. erneut zum Gartenhäuschen, wo bereits der 25-jährige B.A. (Beschwerdeführer 2) und der als Fahrer dazugekommene D. (Beschwerdegegner 5) sowie C.A. warteten. E. war von der Anwesenheit von B.A. und D. überrascht. A.A. verlangte von ihr, die sexuellen Handlungen «für ihn» zu machen. Ohne erkennbare Nötigungshandlungen und ohne verbale oder tätliche Gegenwehr vollzogen nacheinander B.A., D., erneut B.A. und schliesslich C.A. den Geschlechtsverkehr mit E. Nachdem A.A., B.A. und D. das Gartenhäuschen verlassen hatten, bat C.A. eindringlich um Sex, und E. liess ihn schliesslich gewähren.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.A. wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung u.a. zu 8 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe; B.A. wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu 5 Jahren und 9 Monaten; D. wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung u.a. zu 3 Jahren und 10 Monaten; C.A. wegen Vergewaltigung u.a. zu 4 Jahren. Das Obergericht Zürich requalifizierte massgeblich: B.A. wurde nur noch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Ausnützung der Notlage (Art. 193 aStGB) verurteilt (22 Monate bedingt); D. und C.A. wurden nur noch wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. Gegen diese Requalifikation wenden sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch die betroffenen Beschwerdeführer.
Erwägungen
Beweiswürdigung und Verfahrensrügen (Beschwerdeführer 1)
A.A. macht mehrere Verfahrensrügen geltend: Die Vorinstanz habe den Zeugen G. nicht erneut befragt (Art. 343 Abs. 2 StPO), die Befragung von H.A. in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt und es unterlassen, E. persönlich einzuvernehmen sowie ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.
Das Bundesgericht weist die Rügen sämtlich ab. Zum Untersuchungsgrundsatz stellt es fest:
Art. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»
Die Vorinstanz hat die Ablehnung der Befragung von G. nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Aussagen nur der Herbst 2018 als Tatzeitpunkt in Frage komme — ein Schluss, den A.A. nicht als willkürlich zu widerlegen vermag. Hinsichtlich H.A. leitet die Vorinstanz aus der kosovarischen Rechtshilfebefragung nichts zu Lasten von A.A. ab, weshalb keine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt.
Zur Ablehnung eines aussagepsychologischen Gutachtens hält das Bundesgericht fest, ein solches dränge sich nur unter besonderen Umständen auf — etwa bei bruchstückhaften Äusserungen eines Kleinkinds, ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder Dritteinfluss (BGE 129 IV 179, E. 2.4). E. habe kohärent und widerspruchsfrei ausgesagt, sei jederzeit fähig gewesen, die Vorfälle in einen Kontext zu setzen, und habe ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen gezeigt. Selbst die von der Verteidigung beigezogene Fachperson attestiere den Aussagen eine hohe Qualität. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen selbst würdigt.
Die beantragte erneute Befragung von E. im Berufungsverfahren wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt: Es lagen zahlreiche audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen vor, die es dem Berufungsgericht erlaubten, die Glaubhaftigkeit zu beurteilen (Art. 343 Abs. 3 StPO). Auf das Aussageverhalten kam es entscheidend nicht mehr an. Auch der Beweisantrag vom 13. Dezember 2024 betreffend Chat-Nachrichten von E. nach der Berufungsverhandlung wurde in antizipierter Beweiswürdigung zulässigerweise abgelehnt.
Subjektiver Tatbestand der Vergewaltigung bei Dritttätern (Art. 190 aStGB)
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Qualifikation der sexuellen Handlungen vom 10. April 2019. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangt für B.A., D. und C.A. eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), da E. sich in einer durch A.A. geschaffenen Zwangssituation befunden habe.
Art. 190 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»
Das Bundesgericht stellt auf die etablierte Unterscheidung ab: Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung setzt voraus, dass der sexuelle Übergriff gerade wegen der eingesetzten Drohungen oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen konnte (BGE 131 IV 167, E. 3.2). Nützt der Täter bloss eine vorbestehende Abhängigkeit oder Notlage aus, scheiden die Tatbestände von Art. 189 und 190 StGB aus; in diesen Fällen ist der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 StGB erfüllt (BGE 128 IV 106, E. 3; BGE 131 IV 167, E. 3.2).
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung im Ergebnis: B.A. hatte zwar keine Kenntnis von der konkreten Art der Zwangslage, erkannte aber, dass E. «irgendwie in einer Notlage» gegenüber A.A. stand. Dies rechtfertigt den Schuldspruch wegen Ausnützung der Notlage, nicht aber wegen Vergewaltigung — ihm fehlte der Nötigungsvorsatz, da er nicht um die tatituative Zwangssituation wusste und E. keine für ihn wahrnehmbaren Abwehrhandlungen zeigte. D. und C.A. wussten nicht einmal von der Existenz einer Abhängigkeitsbeziehung und hatten ebenfalls keine Kenntnis von der Zwangssituation.
Ausnützung der Notlage (Art. 193 aStGB)
Art. 193 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
B.A. erkannte, dass E. die sexuellen Handlungen nur aufgrund einer «irgendwie gearteten Notlage» gegenüber A.A. mitmachte. Sein Ausspruch nach dem Geschlechtsverkehr — er wisse, dass sie es nur für A.A. getan habe — belegt diese Kenntnis. Die Vorinstanz nimmt zu Recht zweifache Tatbegehung an, weil die sexuellen Handlungen zwischenzeitlich beendet waren und B.A. mit der Rückkehr ins Gartenhaus einen neuen Tatentschluss fasste.
Sexuelle Handlungen mit Kindern — Vorsatz und Fahrlässigkeit (Art. 187 aStGB)
Bezüglich Art. 187 aStGB differenziert die Vorinstanz angemessen: B.A. wurde eventualvorsätzlich verurteilt — er ignorierte das Alter von E. völlig, was angesichts des Altersunterschieds zu seinem Cousin A.A. und des jugendlichen Erscheinungsbilds von E. den Schluss auf Eventualvorsatz trägt. D. wurde nur fahrlässig verurteilt, da er E. auf mindestens 18 Jahre schätzte und sich nicht vorgängig mit ihr unterhalten hatte — das Verschlechterungsverbot verhindert eine Höherqualifizierung. C.A. ging davon aus, E. sei 16 Jahre alt, was durch Chats mit A.A. bestätigt wurde und den Irrtum zumindest fahrlässig macht.
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt für B.A. 10 Jahre Landesverweisung. Das Obergericht ordnete 5 Jahre an. Das Bundesgericht hat die Frage der Landesverweisungsdauer im Rahmen der Beschwerde zu prüfen (die aufschiebende Wirkung wurde von Gesetzes wegen angeordnet). Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nennt ausdrücklich sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1) und Ausnützung einer Notlage (Art. 193) als Landesverweisungsgründe. Die Mindestdauer beträgt 5 Jahre.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur situativen Zwangssituation bei Sexualdelikten. BGE 131 IV 107 definierte das Konzept der «strukturellen Gewalt» bei nahestehenden Tätern. BGer 6B_1265/2019 wandte diese Grundsätze auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Stiefvater und Kind an und präzisierte die Voraussetzungen der «tatsituativen Zwangssituation». BGE 146 IV 153 konkretisierte die Zwangssituation bei der Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter.
Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie in dreierlei Hinsicht:
-
Dritttäter-Grenze: Nicht jeder Täter, der von einer durch einen Dritten geschaffenen Zwangslage profitiert, ist Vergewaltiger. Massgebend ist die Kenntnis der tatituativen Zwangssituation und das Vorliegen wahrnehmbarer Abwehrhandlungen — entscheidend ist der subjektive Tatbestand.
-
Abgrenzung Art. 190 vs. Art. 193 aStGB: Bestätigt wird die dogmatische Grenze: Wer eine vorbestehende Notlage bloss ausnutzt, ohne selbst den psychischen Druck zu erzeugen oder zu verstärken, erfüllt den Vergewaltigungstatbestand nicht. Die Ausnützung der Notlage (Art. 193 aStGB) ist das richtige Delikt für den Dritttäter, der die Abhängigkeit erkennt und ausnutzt.
-
Beweiswürdigung bei Sexualdelikten: Die Autonomie der Vorinstanz bei der Frage der Glaubhaftigkeitsbegutachtung wird bestätigt. Kohärente, widerspruchsfreie und kontextualisierbare Aussagen des Opfers rechtfertigen den Verzicht auf ein aussagepsychologisches Gutachten, selbst wenn die Verteidigung ein Privatgutachten einreicht.
Fazit
Das Urteil bestätigt die vorinstanzliche Requalifikation in allen wesentlichen Punkten. Es hält an der strikten Subjektivierung des Vergewaltigungstatbestands fest: Kenntnis der tatituativen Zwangssituation und des objektiven Nicht-Einwilligens sind für den Nötigungsvorsatz unabdingbar. Wer als Dritttäter die Abhängigkeit eines Opfers erkennt, aber nicht selbst den Zwang erzeugt oder verstärkt, wird nach Art. 193 aStGB (Ausnützung der Notlage), nicht nach Art. 190 aStGB (Vergewaltigung) bestraft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt das Urteil den weiten Ermessenspielraum der Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung und der Ablehnung aussagepsychologischer Gutachten, sofern die Aussagequalität des Opfers hoch ist und zahlreiche audiovisuelle Aufzeichnungen vorliegen.