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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_282/2025  ·  vom 08.05.2026

Rechtsverzögerung und -verweigerung (Unterlassungen der Beistandsperson)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eltern eines volljährigen Sohnes unter Beistandschaft rügten Rechtsverweigerung und -verzögerung, weil die Beiständin ihre Auslagen für den Sohn nicht erstattete und die KESB nicht einschritt.
  • Zulässigkeit: Nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), da der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
  • Materiell: Die Rüge der Rechtsverzögerung greift nicht, da die Vorinstanz innert zweier Monate entschied; die geltend gemachte materielle Rechtsverweigerung (Willkür) wird nicht substanziiert begründet, insbesondere fehlt es an der Darlegung, inwiefern die Haltung der Beiständin angesichts knapper finanzieller Verhältnisse des Sohnes und des hängigen Vorabentscheids willkürlich sein soll.
  • Legitimation: Ein rechtlich geschütztes Interesse der Eltern nach Art. 419 ZGB an der Rückerstattung eigener Auslagen ist nicht offensichtlich, da die Forderung formell gegen den Sohn – nicht gegen die Beiständin – gerichtet ist.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die eingeschränkte Rügemöglichkeit verfassungsrechtlicher Verstösse im subsidiären Verfassungsbeschwerdeverfahren und präzisiert die Grenzen des Anrufungsrechts nach Art. 419 ZGB bei geltend gemachten Auslagenersatzansprüchen Dritter.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C.________ (geb. 2003), für den seit dem 23. September 2021 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB besteht, ergänzt um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 1 ZGB seit dem 4. November 2021. Als Beiständin amtet seit dem 1. August 2022 D.________.

Die Eltern riefen in mehreren Eingaben (1. Oktober 2023, 10. März 2024) gestützt auf Art. 419 ZGB die KESB Weinfelden an und verlangten unter anderem die Entlassung der Beiständin sowie die Rückerstattung ihrer Auslagen für den Sohn (Mitgliederbeitrag Paraplegiker-Stiftung, Rega-Jahresbeitrag, Zusatzversicherungsprämien, Schuhe, Playstation, Bekleidung, Mobildienste, Friseur) von insgesamt Fr. 2'262.50. Die KESB wies die Beschwerden mit Entscheid vom 23. Mai 2024 ab, genehmigte den Rechenschaftsbericht und nahm in den Erwägungen – nicht aber im Dispositiv – zur Kenntnis, dass die Beiständin die beantragten Rückerstattungen prüfen werde.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die kantonale Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab und erwog, es fehle an einem Anfechtungsobjekt für die Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich der Auslagenrückstellung. C.________ (der Sohn) erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_726/2024), welche am 11. August 2025 abgewiesen wurde. Die Eltern hatten den obergerichtlichen Entscheid nicht angefochten.

Am 8. Oktober 2024 reichten die Eltern erneut Beschwerde bei der KESB ein, da die Beiständin die Auslagen weiterhin nicht erstattet hatte. Die KESB teilte am 3. Dezember 2024 mit, die Rückerstattung sei bereits mit Entscheid vom 23. Mai 2024 behandelt worden; ausserdem reiche das Vermögen des Sohnes (Fr. 868.– per Ende Oktober 2024) für die Rückzahlung nicht aus.

Die Eltern erhoben darauf Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung an das Obergericht, welches diese am 5. März 2025 abwies. Hiergegen richtet sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht qualifiziert den Streit als öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Da der Streitwert von Fr. 30'000.– (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig; es bleibt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Feststellungsbegehren (Ziff. 2–7) sind unzulässig, da sie erst vor Bundesgericht gestellt werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch verspätete Eingaben können nicht berücksichtigt werden.

Rügeprinzip im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies setzt voraus, dass die Rüge klar und detailliert dargelegt wird (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2). Wird eine Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht die Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

Anrufungsrecht nach Art. 419 ZGB

Art. 419 ZGB (SR 210) «Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass eine nahestehende Person die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann, wenn sie die Interessen der betroffenen Person wahren will. Für die Legitimation Dritter bedarf es hingegen eines rechtlich geschützten Interesses – die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile genügt nicht (Botschaft vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7059 Ziff. 2.2.8; vgl. auch 5A 186/2014 E. 3).

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zentrale Aspekte nicht erkannt oder nicht prüfen wollte, insbesondere den Umstand, dass die Beiständin trotz Budgetierung keine Versicherungsprämien aus den Ergänzungsleistungen bezahlt habe. Das Bundesgericht hält fest, dass der Gehörsanspruch zwar verlangt, dass das Gericht die Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt, jedoch nicht verlangt, dass sich mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandergesetzt wird (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Beschwerdeführer substanzierten ihren Vorhalt nicht weiter; eine Gehörsverletzung ist nicht offensichtlich.

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV)

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»

Das Bundesgericht entwickelt in Erwägung 6.2 die massgeblichen Grundsätze:

  • Formelle Rechtsverweigerung: liegt vor, wenn eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 144 II 184 E. 3.1; BGE 135 I 6 E. 2.1).
  • Materielle Rechtsverweigerung: ein Entscheid ist ein offensichtliches Fehlurteil, also willkürlich oder rechtsungleich (BGE 127 III 576 E. 2d).
  • Rechtsverzögerung: eine Behörde entscheidet nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder angemessenen Frist (BGE 144 I 318 E. 7.1).

Das Bundesgericht qualifiziert das Vorbringen der Beschwerdeführer um: Obwohl sie eine Rechtsverzögerung rügen, machen sie sachlich eine materielle Rechtsverweigerung geltend. Eine Rechtsverzögerung ist schon deshalb zu verneinen, als die Vorinstanz die kantonale Beschwerde innert zweier Monate behandelte. Die Rüge ist daher unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) zu prüfen.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Willkürrüge und fehlende Substanziierung

Das Bundesgericht weist die Willkürrüge aus mehreren Gründen ab:

  1. Falsches Anfechtungsobjekt: Soweit die Beschwerdeführer Verstösse der Beiständin oder der KESB rügen, geht dies an der Sache vorbei. Massgebend ist allein, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; BGE 142 I 155 E. 4.4.2).

  2. Unsubstanziierte Legalitätsprinzip- und Treu-und-Glauben-Rüge: Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 5 Abs. 1–3 BV, ohne diese Verfassungsgrundsätze selbständig geltend zu machen, was nicht genügen würde.

  3. Fehlendes rechtlich geschütztes Interesse: Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Frage der Legitimation nach Art. 419 ZGB nicht substanziiert auseinander. Ein schützenswertes Interesse der Eltern an den fraglichen Auslagen ist nicht geradezu offensichtlich, da die Forderung formell gegen den Sohn – nicht gegen die Beiständin – gerichtet ist (E. 3 und 4).

  4. Angemessenheit des Abwartens: Die Vorinstanz hielt es angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Sohnes (Vermögen von Fr. 868.–) für zulässig, dass die Beiständin den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_726/2024 abwartete, bevor sie über die Rückerstattung entschied. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern diese Einschätzung offensichtlich unhaltbar sein soll. Der Umstand, dass nur der Sohn (nicht die Eltern) jene Beschwerde erhoben hatte, berührt den sachlichen Konnex zwischen dem dortigen Streitgegenstand und der Rückzahlungsforderung nicht.

  5. Keine Staatshaftung: Im hiesigen Verfahren ist keine Forderung aus Staatshaftung (Art. 454 ZGB) zu beurteilen, weshalb unklar bleibt, was die Beschwerdeführer aus dem der Beiständin vorgeworfenen Verhalten zu ihren Gunsten ableiten wollen.

Zwischenergebnis zum Vorverfahren 5A_726/2024

Das Bundesgericht verweist mehrfach auf das Voraburteil BGer 5A 726/2024 vom 11. August 2025, in welchem der Sohn C.________ seine Beschwerde gegen den Rechenschaftsbericht und die Mandatsführung der Beiständin richtete. Dort wurde die Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der vorliegende Entscheid der Eltern knüpft an diese Vorentscheide an und betont den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Streitpunkten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 419 ZGB

Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zum Anrufungsrecht nach Art. 419 ZGB. Nach der Botschaft des Bundesrates (BBl 2006 7059 Ziff. 2.2.8) und der Rechtsprechung (5A 186/2014 E. 3; [5A 562/2016]) wird zwischen drei Kategorien von Beschwerdeberechtigten unterschieden:

  1. Die betroffene Person selbst,
  2. Nahestehende Personen, die die Interessen der betroffenen Person wahren wollen,
  3. Dritte mit rechtlich geschütztem Interesse, wobei die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile nicht genügt.

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Rückerstattungsansprüche der Eltern formell gegen ihren Sohn – nicht gegen die Beiständin – gerichtet seien, weshalb eine Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB nicht ohne Weiteres legitimiert. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die unbegründete beharrliche Weigerung der Beistandsperson, einer offensichtlich berechtigten Forderung einer Drittperson nachzukommen die Interessen des Verbeiständeten im Hinblick auf Kosten- und Entschädigungsfolgen gefährdet. Ob diese Ausnahme vorliege, lässt das Bundesgericht offen.

Präzisierung der Form und materiellen Rechtsverweigerung im Erwachsenenschutzrecht

Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Rechtsverzögerung und materieller Rechtsverweigerung im Kontext von Art. 419 ZGB. Es bestätigt die ständige Praxis, wonach materielle Rechtsverweigerung als qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung zu verstehen ist (vgl. 6B 1408/2022 E. 4.5.5; 5A 672/2021 E. 7; 5A 804/2024 E. 6.1). Die Qualifizierung des Vorbringens der Beschwerdeführer als materielle Rechtsverweigerung statt als Rechtsverzögerung ist dogmatisch präzise und entspricht der ständigen Praxis.

Bestätigung der eingeschränkten Rügepflicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Das Urteil schliesst sich der ständigen Rechtsprechung an, wonach im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine gesteigerte Rügepflicht gilt und rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 133 II 396 E. 3.2; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführer genügten diesen Anforderungen nicht, insbesondere setzten sie sich nicht substanziiert mit der Frage auseinander, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens 5A_726/2024 sei zulässig, offensichtlich unhaltbar sein sollte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Der Entscheid verdeutlicht drei zentrale Punkte der Erwachsenenschutzpraxis: Erstens ist das Anrufungsrecht nach Art. 419 ZGB für Dritte, die eigene finanzielle Ansprüche (hier: Auslagenersatz) geltend machen, nicht ohne Weiteres eröffnet, da die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile nicht genügt und die Forderung formell gegen den Verbeiständeten gerichtet ist. Zweitens kann eine als Rechtsverzögerung gerügte Beschwerde sachlich als materielle Rechtsverweigerung zu qualifizieren sein, was die strenge Willkürprüfung durch das Bundesgericht auslöst. Drittens hat eine Beistandsperson bei knappen finanziellen Verhältnissen des Verbeiständeten Raum für ein sachlich gerechtfertigtes Abwarten, insbesondere wenn ein hängiges bundesgerichtliches Verfahren den gleichen Streitgegenstand betrifft. Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und bestätigt die restriktive Handhabung sowohl der Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 419 ZGB als auch der Rügeanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.