Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kantonales Gericht hat einen Versicherungsnehmer fälschlicherweise darüber informiert, dass ein elektronischer Rekurs per IncaMail mit qualifizierter Signatur zulässig sei; die daraufhin rechtzeitig eingereichte elektronische Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, da im Kanton Wallis keine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Sozialversicherungsverfahren besteht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Nichteintretensverfügung auf. Gestützt auf den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sind alle sechs Kumulativbedingungen erfüllt: Die fehlerhafte Auskunft stammt von der zuständigen Rekursbehörde in einer konkreten Angelegenheit, der Beschwerdeführer durfte die Auskunft nicht sofort als falsch erkennen, er hat darauf vertraut und den Rekurseingang nur wegen der Irrleitung versäumt — daher muss der Rekurseingang als rechtzeitig gelten.
- Bedeutung: Präzisierung der Lehre von fehlerhaften behördlichen Auskünften im Fristenrecht. Das Gericht wendet den Vertrauensschutz erstmals konsequent auf den Fall an, dass eine Gerichtskanzlei eine unrichtige Information über die zulässige Rekurseinreichung erteilt, und erstreckt den Schutz auf die Kausalität zwischen der Irrleitung und der Fristversäumnis.
- Folgen: Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du Valais zurückgewiesen. Die Intimée (Generali) trägt die Gerichtskosten von 800 CHF.
- Weiterentwicklung: Bestätigt und konkretisiert die etablierte Vertrauensschutz-Doktrin (insb. BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 143 V 95 E. 3.6.2) auf den konkreten Fall einer fehlerhaften prozeduralen Auskunft durch eine Gerichtskanzlei über die Zulässigkeit elektronischer Rekurseinreichung im Kanton Wallis.
Sachverhalt
A.________ (* 1989) war vom 21. Dezember 2024 bis 9. März 2025 als Skilehrer bei B.________ beschäftigt und bei der Generali Assurances Générales SA gegen Unfallrisiken versichert. Nach einer Schadensmeldung vom 31. März 2025 (falsche Bewegung bei einem Sprung am 24. März 2025, Lumbalgien, Arbeitsunfähigkeit vom 27. März bis 4. Mai 2025) lehnte Generali mit Verfügung vom 26. Mai 2025 sowie Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 die Deckung ab, da weder der Unfallbegriff (Art. 4 LPGA) noch der Begriff der unfallähnlichen Verletzung (Art. 6 Abs. 2 UVG) erfüllt sei.
Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 eröffnet, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. November 2025 ablief.
Am 17. Oktober 2025 erkundigte sich der im Ausland befindliche Beschwerdeführer per E-Mail beim Tribunal cantonal du Valais nach der Möglichkeit einer elektronischen Einreichung. Die Kanzlei antwortete noch am selben Tag, dass elektronische Einreichungen über IncaMail mit qualifizierter Signatur gültig seien.
Am 11. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seinen Rekurs per IncaMail mit qualifizierter Signatur ein — zwei Tage vor Fristablauf.
Am 12. November 2025 korrigierte das Gericht die Auskunft: Elektronische Einreichung sei nicht zulässig, da im Wallis keine gesetzliche Grundlage bestehe. Der Beschwerdeführer erkundigte sich umgehend nach FedEx/DHL. Das Gericht bestätigte, dass eine DHL-Sendung möglich sei, sofern sie am letzten Fristtag über die Schweizer Post zugestellt werde.
Am 13. November 2025 (Fristablauf) übergab der Beschwerdeführer das Schriftstück per DHL Express in Málaga (Spanien). Es traf am 17. November 2025 beim Tribunal cantonal ein — vier Tage nach Fristablauf.
Die Cour des assurances sociales erklärte den Rekurs mit Entscheidung vom 28. November 2025 als unzulässig (Nichteintretensentscheid wegen Fristversäumnis).
Erwägungen
1. Zulässigkeit des Bundesgerichtsrekurses
Der Rekurs richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 ff. BGG) einer kantonalen letzten Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und wurde frist- und formgerecht eingereicht. Er ist zulässig.
2. Massgeblicher Sachverhalt und Prüfungsstandard
Der Streit betrifft die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025. Da ein Nichteintretensentscheid über ein Rechtsmittel prozessualer Natur ist und nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen betrifft, greift die Ausnahme von Art. 105 Abs. 3 BGG nicht. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG umgekehrt) und kann nur bei offensichtlich unrichtiger oder willkürlicher Feststellung abweichen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 V 366 E. 3.3; 145 V 188 E. 2).
3. Anwendbares Recht: Fristenrecht und Formvorschriften
3.1 Bundesrechtliche Fristen- und Einreichungsvorschriften
Nach Art. 60 Abs. 1 LPGA ist der Rekurs innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides bzw. der Verfügung zu erheben, mit sinngemässer Anwendung von Art. 38–41 LPGA. Art. 39 Abs. 1 LPGA bestimmt, dass Schriftstücke spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger oder der Schweizerischen Post (nicht bei privaten oder ausländischen Postdiensten) einzureichen sind (BGE 130 V 132 E. 3.2; 125 V 65 E. 1 und 2; Urteil 8C_307/2021 E. 4.4 und 5).
Art. 39 ATSG (SR 830.1) «Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.»
3.2 Kantonales Verfahrensrecht und elektronische Einreichung
Abgesehen von Art. 61 LPGA und den — hier nicht massgeblichen — Bestimmungen nach Art. 1 Abs. 3 VwVG richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach kantonalem Recht. Ein elektronisch signiertes Rechtsmittel kann bei einem kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn eine spezifische gesetzliche Grundlage besteht (BGE 143 I 187 E. 3.1; BGE 142 V 152 E. 2.4; Urteil 9C_576/2025 vom 12. März 2026 E. 3.2).
Im Kanton Wallis fehlte es an einer solchen gesetzlichen Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr vor der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit — wie bereits in BGE 143 I 187 festgestellt.
Die kantonale LPJA (Art. 48 LPJA, RS/VS 172.6) verlangt einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Rekurs (Abs. 1 und 2).
4. Feststellungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte fest, dass ein Rekurs weder mündlich noch per E-Mail noch mit elektronischer Signatur zulässig sei, da die LPJA keine Grundlage dafür biete. Der Rekurs vom 13. November 2025 per DHL aus Spanien habe das Gericht erst am 17. November 2025 erreicht und sei daher verspätet.
Kritisch merkte das Bundesgericht an, dass die Vorinstanz die E-Mail des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025 sowie die Antwort der Gerichtskanzlei vom selben Tag in ihrem Entscheid nicht erwähnt hatte. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG wurden die festgestellten Tatsachen insoweit ergänzt.
5. Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)
5.1 Rüge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kanzlei des kantonalen Gerichts habe ihn am 17. Oktober 2025 dahingehend informiert, dass elektronische Einreichung per IncaMail mit Signatur zulässig sei. Am 12. November 2025 — einen Tag vor Fristablauf — sei ihm erstmals mitgeteilt worden, dass der elektronische Rekurs unzulässig sei. Das Gericht habe ihm ferner am 12. November 2025 bestätigt, dass eine DHL-Sendung möglich sei. Er habe sich auf diese Informationen verlassen und sei durch die falsche Auskunft der Behörde benachteiligt worden.
5.2 Die Vertrauensschutz-Doktrin
Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.»
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht hält fest, dass der Vertrauensschutz aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV den Grundsatz von Treu und Glauben im Verhältnis zwischen Bürger und Staat verankert. Nach gefestigter Praxis können fehlerhafte Auskünfte oder Verfügungen der Verwaltung diese verpflichten, einem Bürger einen der geltenden Regelung widersprechenden Vorteil zu gewähren, wenn sechs kumulative Bedingungen erfüllt sind (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 149 V 203 E. 5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026 E. 5.1):
- Die Behörde ist in einer konkreten Situation gegenüber bestimmten Personen eingeschritten;
- Sie hat dabei innerhalb ihrer Zuständigkeiten gehandelt (oder der Bürger durfte dies annehmen);
- Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht sofort erkennen;
- Der Bürger hat sich auf die Zusicherung verlassen und Dispositionen getroffen, auf die er nicht ohne Nachteil verzichten kann;
- Die Rechtsordnung hat sich seit der Zusicherung nicht geändert;
- Das Interesse an der Rechtsanwendung überwiegt nicht.
5.3 Anwendung auf den konkreten Fall
Ergänzung des Sachverhalts (E. 5.3.1): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die E-Mail-Korrespondenz vom 17. Oktober 2025 nicht erwähnt hatte, und ergänzte den Sachverhalt entsprechend.
Kausalitätsanalyse (E. 5.3.2): Der Beschwerdeführer hatte sich 27 Tage vor Fristablauf — unter Bezugnahme auf den konkreten Einspracheentscheid und das Verfahrensrecht — nach der Möglichkeit einer elektronischen Einreichung erkundigt. Die Gerichtskanzlei antwortete am selben Tag klar und präzise, dass elektronische Einreichung per IncaMail mit Signatur gültig sei. Diese Auskunft war falsch, da es an der gesetzlichen Grundlage fehlte. Der Beschwerdeführer vertraute darauf und reichte am 11. November 2025 seinen Rekurs elektronisch ein — fristgerecht nach den erteilten Instruktionen.
Erst am 12. November 2025 — einen Tag vor Fristablauf — korrigierte das Gericht die Auskunft implizit. Zu diesem Zeitpunkt verblieben dem im Ausland befindlichen Beschwerdeführer nur noch wenige Stunden, um einen schriftlichen Rekurs einzureichen. Selbst eine DHL-Express-Sendung ab Málaga erreichte das Gericht erst am 17. November 2025.
Erfüllung aller sechs Bedingungen (E. 5.3.3): Das Bundesgericht qualifizierte die Situation als klassischen Vertrauensschutzfall. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, keinen Grund hatte, an der klaren und präzisen Auskunft der zuständigen Rekursbehörde zu zweifeln, und sich in gutem Glauben an die Instruktionen der Kanzlei gehalten hatte. Das Gericht schloss daraus, dass der Beschwerdeführer den Rekurs rechtzeitig und formgerecht eingereicht hätte, wenn ihm am 17. Oktober 2025 die korrekte Auskunft erteilt worden wäre (d.h. dass elektronische Einreichung unzulässig sei). Die späte Korrektur habe ihm faktisch jede realistische Möglichkeit genommen, die Frist noch einzuhalten. Die Rechtsordnung hat sich zwischenzeitlich nicht geändert, und das Interesse an der Anwendung von Art. 60 Abs. 1 LPGA wiegt nicht schwerer als der Vertrauensschutz, da die einzige Konsequenz der Zulassung des Rekurses eine materielle Beurteilung der Sache wäre.
6. Kosten
Die unterliegende Intimée (Generali) trägt die Gerichtskosten von 800 CHF (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Präzisierung der Vertrauensschutz-Doktrin: Das Urteil bestätigt die etablierte Sechs-Bedingungen-Formel des Vertrauensschutzes bei behördlichen Fehlauskünften. Es präzisiert diese Lehre in mehrfacher Hinsicht:
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Erstmalige Anwendung auf eine fehlerhafte Auskunft einer Gerichtskanzlei über die Form der Rekurseinreichung. Bisher betrafen die Leitentscheide (BGE 150 I 1; BGE 149 V 203; BGE 146 I 105; BGE 143 V 95; BGE 8C 50/2007) vorwiegend behördliche Auskünfte in materiell-rechtlichen Fragen (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsleistungen). Die vorliegende Entscheidung dehnt die Doktrin konsequent auf den Fall aus, dass eine Gerichtskanzlei eine falsche prozessuale Auskunft erteilt — und zwar über die Zulässigkeit einer bestimmten Einreichungsform.
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Weiterentwicklung bzgl. der Kausalität zwischen Fehlauskunft und Fristversäumnis. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den Rekurs rechtzeitig eingereicht hätte, wenn die korrekte Auskunft erteilt worden wäre (hypothetische Kausalität). Dies geht über die blosse Feststellung hinaus, dass der Bürger auf die Auskunft vertraut hat.
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Abgrenzung zu BGE 143 I 187 (elektronischer Rekurs im Wallis): In BGE 143 I 187 verneinte das Bundesgericht die Vertrauensschutzfrage, weil der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren auf die fehlende gesetzliche Grundlage hingewiesen worden war. Im vorliegenden Fall wurde die Unterscheidung massgebend, dass die Gerichtskanzlei dem Beschwerdeführer aktiv eine falsche Auskunft erteilt hatte, anstatt ihn nur passiv im Unklaren zu lassen — und dies in einer konkreten, ihn betreffenden Angelegenheit, 27 Tage vor Fristablauf.
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Sicherstellung des rechtlichen Gehörs: Das Urteil unterstreicht, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, korrekte und vollständige Informationen über die Zugangsvoraussetzungen zu den Rechtswegen zu erteilen. Eine fehlerhafte Auskunft, die den Bürger vom Zugang zum Recht ausschliesst, ist besonders gravierend, wenn sie — wie hier — kurz vor Fristablauf korrigiert wird und der Bürger keine realistische Alternative mehr hat.
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Verhältnis zu BGE 142 V 152 (E-Mail-Einsprache): Während in BGE 142 V 152 die Einreichung per E-Mail mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig qualifiziert wurde und kein Vertrauensschutz gewährt wurde, lag hier der Unterschied in der aktiven Irreführung durch die Gerichtskanzlei, die dem Beschwerdeführer die elektronische Einreichung ausdrücklich als zulässig bestätigt hatte.
Fazit
Das Urteil 8C_718/2025 vom 4. Mai 2026 ist eine bedeutsame Präzisierung des Vertrauensschutzes im Schweizer Sozialversicherungsprozessrecht. Es stellt klar, dass eine fehlerhafte prozessuale Auskunft einer Gerichtskanzlei — insbesondere über die zulässige Form der Rekurseinreichung — den Bürger bei Vorliegen der sechs Vertrauensschutzbedingungen schützt. Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung zurück.
Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht der Justizbehörden, korrekte Auskünfte über Verfahrensvoraussetzungen zu erteilen, und mahnt zur Sorgfalt bei der Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten, die nicht anwaltlich vertreten sind. Der Umstand, dass die korrekte Auskunft erst am Vorabend des Fristablaufs erfolgte und dem im Ausland befindlichen Beschwerdeführer jede realistische Fristwahrung nahm, wurde als besonders gewichtiger Umstand qualifiziert.