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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_53/2026  ·  vom 04.05.2026

Ermächtigung des Sachwalters zur Vermögensveräusserung (Nachlassstundung)

5A_53/2026 — Keine Beschwerdelegitimation des Minderheitsgesellschafters bei Ermächtigungsentscheid nach Art. 298 Abs. 2 SchKG

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Nachlassstundung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft · Besetzung: 5 Richter (Präsident Bovey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein nicht zeichnungsberechtigter Minderheitsgesellschafter (48 % Stammanteile) einer GmbH in Nachlassstundung ist nicht beschwerdelegitimiert zur Anfechtung des Ermächtigungsentscheids des Nachlassgerichts nach Art. 298 Abs. 2 SchKG.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht erstreckt die in BGE 147 III 226 für Gläubiger begründete Rechtsprechung auf Anteilsinhaber und hält fest, dass diese — wie Gläubiger — nur mittelbar betroffen sind und als «Dritte» keine Parteirechte im Ermächtigungsverfahren geniessen.
  • Bedeutung: Während der Nachlassstundung gehen die schKG-rechtlichen Befugnisse der Insolvenzorgane den gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten der Anteilsinhaber vor; ein Gesellschafterbeschluss nach Art. 808b OR ist für den Unternehmensverkauf im Stundungsverfahren nicht erforderlich.

Sachverhalt

Die B.________ GmbH stellte am 10. Januar 2025 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bewilligte die stille Nachlassstundung und setzte einen Sachwalter ein. Gestützt auf den Bericht des Sachwalters ermächtigte das Nachlassgericht am 6. Mai 2025 die Schuldnerin, Teile ihres Anlagevermögens zu veräussern (Kaufverträge mit der D.________ GmbH und der E.________ GmbH).

A.________, Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit 48 % der Stammanteile, erhob Beschwerde gegen die Ermächtigungsverfügung und verlangte die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ als Minderheitsgesellschafter durch den Ermächtigungsentscheid nicht unmittelbar betroffen und daher nicht beschwerdelegitimiert sei.

A.________ gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Nachträglich (am 2. Dezember 2025) hatte das Nachlassgericht auf ein Wiedererwägungsgesuch hin die teilweise Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Mai 2025 festgestellt — dieses Novum war im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch nicht berücksichtigbar (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Erwägungen

Keine Beschwerdelegitimation des Minderheitsgesellschafters

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz und verneint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Der Ermächtigungsentscheid nach Art. 298 Abs. 2 SchKG betrifft eine Rechtshandlung des Schuldners; ein nicht zeichnungsberechtigter Minderheitsgesellschafter ist — ebenso wie ein Gläubiger — nur mittelbar betroffen und tritt im Verfahren als Aussenstehender («Dritter») auf.

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 298 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.»

Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 147 III 226, E. 4.3.3 und E. 4.3.4: Die gerichtliche Zustimmung gemäss Art. 298 Abs. 2 SchKG bezieht sich auf den Schuldner; Gegenstand der Genehmigung ist eine Rechtshandlung des Schuldners. Gläubiger sind dadurch nur mittelbar tangiert, weshalb nur der Schuldner Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erheben kann, wenn ihm eine Veräusserung nicht bewilligt wurde. Das vorliegende Urteil dehnt diesen Grundsatz auf Anteilsinhaber aus: Ein Minderheitsgesellschafter, der im Verfahren als Dritter auftritt, geniesst keine Parteirechte (vgl. Lorandi, ZZZ 2004 S. 93, 102).

Kein Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses während der Nachlassstundung

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Verkauf erfordere einen Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 1 und 11 OR («wichtige Beschlüsse»). Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Entscheidung, ein Nachlassgesuch zu stellen, gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführers (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR bzw. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR für die AG). Ebenso kann der Geschäftsführer ohne Mitwirkung der Gesellschafter über den weiteren Verlauf der Nachlassstundung befinden und einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorschlagen. Nichts anderes gilt für genehmigungsbedürftige Rechtshandlungen nach Art. 298 Abs. 2 SchKG.

Mit der Einreichung des Nachlassgesuchs unterwirft sich die Gesellschaft dem Regime des SchKG, das den Interessen der Gläubiger Vorrang einräumt (Art. 745 Abs. 1 i.V.m. Art. 826 Abs. 2 OR). In jeder Genehmigung des Verkaufs von Anlagevermögen durch das Nachlassgericht ist implizit die Ermächtigung des Sachwalters enthalten, eine faktische (Teil-)Liquidation ohne Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen (vgl. Staehelin, Der Unternehmensverkauf während der Nachlassstundung, in: Mélanges Haldy, 2026, S. 167; Bahar, in: Mélanges Jeandin, 2025, S. 12 f.; Wohl, BlSchK 2024 S. 296).

Fehlende Nichtigkeitsgründe

Für die Nichtigkeit eines Entscheids ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 145 III 436 E. 3). Die Einwände des Beschwerdeführers — systematische Täuschung des Nachlassgerichts, Nähe der Erwerbergesellschaften zum Geschäftsführer — zielen auf eine nachträgliche Angemessenheits- und Zweckmässigkeitsprüfung, die im Rahmen der Nichtigkeitsrüge nicht stattfindet. Das Nachlassgericht hat die zeitliche Dringlichkeit geprüft und festgestellt, dass eine Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht mehr realistisch erschien und bei Nichteinwilligung eine geordnete Liquidation gefährdet gewesen wäre.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 147 III 226. Während BGE 147 III 226 die fehlende Beschwerdelegitimation der Gläubiger festhielt, dehnt das vorliegende Urteil diesen Grundsatz auf nicht zeichnungsberechtigte Minderheitsgesellschafter aus. Dies ist die erste bundesgerichtliche Bestätigung, dass Anteilsinhaber im Ermächtigungsverfahren nach Art. 298 Abs. 2 SchKG keine Parteistellung geniessen.

Der Entscheid schliesst sich der herrschenden Lehrmeinung von Hunkeler (Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 17f–17j zu Art. 298 SchKG) und Bauer/Luginbühl (Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 21a zu Art. 298 SchKG) an, welche die mangelnde Anfechtbarkeit des Ermächtigungsentscheids auch durch Anteilsinhaber vertreten, und lehnt die Gegenansicht ab, die einen Gesellschafterbeschluss nach Art. 808b OR als Voraussetzung verlangt (vgl. Oehri, Rz. 455 ff.; GMünder, Rz. 467 f., 590 ff.).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein nicht zeichnungsberechtigter Minderheitsgesellschafter einer GmbH in Nachlassstundung ist nicht legitimiert, den Ermächtigungsentscheid des Nachlassgerichts nach Art. 298 Abs. 2 SchKG anzufechten. Die schKG-rechtlichen Befugnisse der Insolvenzorgane und des Nachlassgerichts gehen den gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten der Anteilsinhaber vor, soweit es den Verkauf von Anlagevermögen im Stundungsverfahren betrifft. Die Verantwortlichkeit der Organe (Art. 827 OR) und des Sachwalters (Art. 5 SchKG) bleibt unberührt. Der Entscheid trägt Gerichtskosten von Fr. 5'000.– dem Beschwerdeführer auf.