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Strafrecht  ·  Urteil 6B_854/2024  ·  vom 30.04.2026

Commisurazione della pena (truffa ai "crediti COVID-19"); espulsione

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine Landesverweisung von 6 Jahren gegen einen italienischen Staatsangehörigen, der sich wiederholter Betrugs (COVID-19-Kredite), wiederholter Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden schuldig gemacht hatte.
  • Entscheidung: Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; Strafzumessung und Landesverweisung sind nicht willkürlich und verletzen weder Bundesrecht noch die Verhältnismässigkeit.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Strafmasses durch das Bundesgericht die Vorinstanz die Strafe neu und frei zusprechen darf, ohne an das alte Mass gebunden zu sein. Zudem wird bestätigt, dass die Ausnutzung der COVID-19-Pandemie ein erschwerender Umstand im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB darstellt, und dass der Missbrauch von COVID-19-Hilfen ein zulässiges Kriterium für die nichtobligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB bildet.

Sachverhalt

A.________, italienischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, wurde erstinstanzlich wegen wiederholten Betrugs (COVID-19-Kredite), wiederholter Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 LStrI verurteilt. Er hatte zusammen mit einem Komplizen über 1 Million Franken an COVID-19-Krediten erschlichen, indem er falsche Umsatzzahlen und fiktive Bilanzen einreichte. Die Vorinstanz (CARP) sprach in ihrem zweiten — durch das Bundesgericht in BGE 150 IV 169 teilweise aufgehobenen — Urteil eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus und verzichtete auf eine Landesverweisung.

Nach Rückweisung durch das Bundesgericht verurteilte die CARP A.________ am 17. September 2024 — nunmehr auch wegen Betrugs bzgl. der COVID-19-Kredite für sein Einzelunternehmen und die B.________ SA — zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Erwägungen

1. Strafzumessung (E. 1)

1.1 Grundsätze

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und der Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB unumstritten sind, und verweist auf die gefestigte Rechtsprechung (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1).

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Das Gericht verfügt bei der Strafzumessung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, d.h. wenn die Strafe ausserhalb des Strafrahmens liegt, auf unzulässigen Kriterien beruht, relevante Kriterien unbeachtet gelassen wurden oder die Strafe unangemessen streng oder milde erscheint (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).

1.2 Neuzuschlag nach Bundesgerichts-Aufhebung

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straferhöhung von 2½ Jahren (erstes kantonales Urteil) auf 3½ Jahre sei willkürlich. Das Bundesgericht weist dies zurück: Nach der Aufhebung des ersten Urteils durch das Bundesgericht im Verfahren BGE 150 IV 169 musste die CARP die Strafe ex novo und als Einheit neu festsetzen. Sie war weder an das frühere Strafmass noch an dessen Erwägungen gebunden. Zudem galt das Verbot der reformatio in peius nicht, da die Staatsanwaltschaft sowohl Berufung als auch Bundesgerichtsbeschwerde eingelegt hatte.

1.3 Erschwerende Umstände — Missbrauch der COVID-19-Hilfen

Die CARP qualifizierte das Verschulden beim wiederholten Betrug als mittelschwer unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Schadens (ca. 1 Mio. Franken) und folgender erschwerender Umstände:

  • Ausnutzung der Pandemie-Situation: Der Beschwerdeführer habe rücksichtslos und skrupellos die COVID-19-Hilfen missbraut, die zur Verhinderung von Insolvenzen wirtschaftlicher Akteure geschaffen wurden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Verwerflichkeit der Tat (Art. 47 Abs. 2 StGB) ausdrücklich die Ausnutzung besonderer Umstände umfasst, was durch die Lehre gestützt wird (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 108 zu Art. 47 StGB).
  • Begierde nach leichten Gewinnen: Motiviert ausschliesslich durch Profitgier, nicht durch Not.
  • Wiederholung innerhalb kurzer Zeit: Zeugt von beträchtlicher Entschlossenheit und krimineller Handlungsbereitschaft.
  • Fehlende Skrupellosigkeit bezüglich mangelnder Selbstvorteile: Der Einwand, keinen persönlichen wirtschaftlichen Nutzen gezogen zu haben, ist unbeachtlich. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Beschwerdeführer die missbräuchlich erhaltenen Gelder nutzte, um «Investitionen mit versprochenen Millionengewinnen» zu verfolgen.

Als mildernd berücksichtigte die CARP die begrenzte Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und die Übernahme eines Kontokorrents.

1.4 Das Zusammenspiel von Betrug und Urkundenfälschung

Das Bundesgericht stellt klar: Die enge Verbindung zwischen wiederholtem Betrug und wiederholter Urkundenfälschung in Bezug auf die COVID-19-Kredite ist nicht neutral für die Strafzumessung. Die Delikte stehen im Konkurrenzverhältnis und rechtfertigen eine Straferhöhung nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB), was der Beschwerdeführer ausser Acht lässt.

2. Landesverweisung (E. 2)

2.1 Obligatorische vs. nichtobligatorische Landesverweisung

Art. 66a StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe [...]»

Das Bundesgericht klärt, dass Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nur dann die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auslöst, wenn er im Bereich der Sozialversicherung oder Sozialhilfe begangen wird, oder nach lit. f im Bereich der öffentlichen Abgaben (BGer 6B_440/2024 E. 8.2; BGer 6B_688/2022 E. 4.2). Ob COVID-19-Kreditbetrug unter lit. e fällt, lässt das Gericht offen.

2.2 Nichtobligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB

Art. 66abis StGB (SR 311.0)

«Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.»

Die nichtobligatorische Landesverweisung muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) genügen. Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_986/2025 E. 2.1.2; BGer 6B_775/2024 E. 2.1.2).

2.3 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung

Obwohl die CARP das öffentliche Interesse nicht ausdrücklich erörterte, ist es evident: Der Beschwerdeführer hat trotz seiner günstigen wirtschaftlichen Situation rücksichtslos Pandemie-Hilfen missbraucht und dies nicht aus Not, sondern aus Profitgier. Zudem hat er bereits bei der Einreise in die Schweiz die Behörden getäuscht, um beschleunigt eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten — ohne jegliche Notwendigkeit, lediglich aus «krassem Egoismus». Dies zeigt eine durchgehende kriminelle Bereitschaft, die über den Einzelfall hinausgeht.

2.4 Privates Interesse am Verbleib — Fehlen

Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist praktisch nicht existent: Er hat weder persönliche noch berufliche Bindungen in der Schweiz, hat nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und der CARP hielt fest, dass sein Wohnsitz in der Schweiz vermutlich nur Scheinwohnsitz ist. Sein Einwand aus Art. 5 Abs. 1 Anhang I ALG (Freizügigkeitsabkommen) greift nicht, da er nie Arbeitnehmer- oder Selbstständigerstatus erworben hat. Die Berufung auf Auswirkungen auf seine «Karriere» ist widersprüchlich, da er in der Schweiz nie eine solche geführt hat.

2.5 Ergebnis zur Landesverweisung

Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig: Das öffentliche Interesse überwiegt das praktisch nicht vorhandene private Interesse bei Weitem. Die Dauer von 6 Jahren wird nicht beanstandet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Konkretisierung der COVID-19-Betrugsrechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in direkter Linie zu BGE 150 IV 169 (BGer 6B_271/2022), in dem das Bundesgericht erstmals grundsätzlich entschied, dass der erschlichene Bezug von COVID-19-Krediten den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllen kann. Das Bundesgericht bestätigt hier die Grundsätze:

  1. Astlistung bei COVID-19-Krediten: Im Rahmen des COVID-19-Kreditprogramms genügen einfache falsche Angaben, um die Arglist des Betrugs zu begründen, da die Banken aufgrund der rechtlichen Rahmenordnung keine vertieften Kontrollen vornehmen durften und dies auch nicht zumutbar war.

  2. Schaden bei Dreiecksbetrug: Der Schaden entsteht beim COVID-19-Kreditbetrug als Gefährdungsschaden beim Bürgen (Bundesgarantie), nicht bei der Bank, die durch die Solidarbürgschaft abgesichert ist.

Bestätigung der Strafzumessungsrechtsprechung

Die Grundsätze zur Strafzumessung werden bestätigt: Nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils muss die Vorinstanz die Strafe vollständig neu zusprechen und ist nicht an das frühere Mass gebunden. Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 144 IV 313; BGE 149 IV 217). Die Ausnutzung aussergewöhnlicher Umstände (hier: Pandemie) als erschwerendes Merkmal ist mit der Lehre vereinbar (Wiprächtiger/Keller, a.a.O.).

Präzisierung der Landesverweisungspraxis bei COVID-19-Kreditbetrug

Die Frage, ob COVID-19-Kreditbetrug die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auslöst, wird offen gelassen. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass die nichtobligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB jedenfalls zulässig und im konkreten Fall verhältnismässig ist. Dies steht im Einklang mit der jüngeren Praxis zu Art. 66abis StGB (BGer 6B_342/2021), wonach die Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse zentral ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt und präzisiert drei zentrale Punkte:

  1. Strafzumessung:Nach Aufhebung durch das Bundesgericht muss die Vorinstanz die Strafe ex novo zusprechen — die frühere Strafe bildet keinen Massstab, und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft. Die Ausnutzung der COVID-19-Pandemie zur Erlangung unlawfuler staatlicher Hilfen stellt ein erschwerendes Verschuldensmerkmal nach Art. 47 Abs. 2 StGB dar.

  2. Landesverweisung: Bei ausländischen Straftätern, die COVID-19-Hilfen missbrauchen, ist die nichtobligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StBG verhältnismässig, wenn das private Interesse am Verbleib praktisch nicht existent ist und das öffentliche Interesse durch die rücksichtslose Ausnutzung staatlicher Hilfsprogramme während einer Krise offensichtlich überwiegt.

  3. COVID-19-Kreditbetrug als Dreiecksbetrug: Der im Vorurteil (BGE 150 IV 169) entwickelte Ansatz, wonach der Schaden beim COVID-19-Kreditbetrug als Gefährdungsschaden beim Bürgen eintritt, wird hier stillschweigend vorausgesetzt und angewendet.