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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_660/2025  ·  vom 24.04.2026

Droits politiques; votation et élection complémentaire d'un membre du Conseil d'État du 28 septembre 2025; affichage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Kandidat bei der Ersatzwahl in den Genfer Staatsrat rügte, dass das Plakatierungssystem für Abstimmungen die Chancengleichheit verletze, weil Kandidaten auf mehreren Stimmrechtsplakaten (Prises de position) erscheinen konnten und so mehr Sichtbarkeit genossen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Genfer Plakatierungsregime verstösst nicht gegen Art. 34 BV; jede Prise de position erhält genau einen Plakatplatz, und die freie Gestaltung der Plakate durch die Mandatare ist gesetzlich zulässig.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen und Abstimmungen die increased visibility einzelner Personen auf mehreren Abstimmungsplakaten keine rechtsungleiche Bevorzugung darstellt, solange das Platzierungssystem als solches gleichbehandelnd funktioniert.

Sachverhalt

Am 28. September 2025 fanden im Kanton Genf gleichzeitig ein erster Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitglieds des Staatsrats sowie sieben kantonale Abstimmungsgegenstände statt, darunter die Volksinitiative IN 180 «Pour + de logements en coopérative». Das Service cantonal des votations et élections (SVE) erhielt 62 Stellungnahmen (prés de position) von Parteien, Vereinigungen und Gruppierungen, die sämtlich einen Plakatplatz beanspruchten. Die amtlichen Plakate wurden in der Stadt Genf am 29. August 2025 angebracht.

Der Beschwerdeführer Philippe Oberson, Staatsratskandidat, verlangte vor der Chambre constitutionnelle der Cour de justice unter anderem die Entfernung aller Plakate, die nicht den Anforderungen der Genfer Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte (LEDP/GE) entsprächen, sowie die Annullation der Abstimmung und Wahl. Die Cour de justice wies das Gesuch ab. Die Initiative IN 180 wurde mit 60,42 % der Stimmen angenommen; im ersten Wahlgang erhielt kein Kandidat das absolute Mehr, Oberson erzielte 3'173 Stimmen. Im zweiten Wahlgang wurde Nicolas Walder gewählt.

Oberson erhob Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid der Cour de justice vom 25. September 2025.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 3 BGG (E. 1.1). Feststellungsanträge werden als unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer sein Begehren mit der Anfechtung des angefochtenen Entscheids durchsetzen kann (E. 1.2). Die erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei Grundrechtsrügen werden dargelegt (E. 1.3).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, ausser wenn sie sich aus dem Entscheid der Vorinstanz ergeben. Der Beschwerdeführer trug am 9. April 2026 sogenannte «pseudo-faits» vor, ohne deren Zulässigkeit darzulegen; das Bundesgericht weist sie ab (E. 2).

Verfahrensrügen betreffend unvollständiges rechtliches Gehör, unterlassene Superprovisorische Massnahmen und die Übermittlung der Replik an die Intimierten werden sämtlich als unbegründet oder unzulässig erachtet (E. 3).

Sachlich-rechtliche Prüfung

Massgeblicher verfassungsrechtlicher Rahmen

Art. 34 BV (SR 101) «1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.»

Art. 34 Abs. 2 BV garantiert, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Jeder Stimmberechtigte muss sich auf Grund eines möglichst freien und umfassenden Willensbildungsprozesses bestimmen können (BGE 150 I 17 E. 4.1). Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die Aufrichtigkeit der für den demokratischen Prozess notwendigen Debatte (BGE 145 I 207 E. 4.1). Art. 44 der Genfer Verfassung garantiert die politischen Rechte in ähnlichem Wortlaut.

Massgeblicher Prüfungsstandard

Bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, jedoch prüft es die Auslegung von Verfahrens- und Organisationsnormen, die den Inhalt der politischen Rechte nicht unmittelbar berühren, nur auf Willkür (E. 4.2; BGE 150 I 204 E. 6.2; BGer 1C_365/2019 E. 2.1; BGE 141 I 221 E. 3.1). Willkür liegt nur vor, wenn die kantonale Lösung schlechterdings unhaltbar, in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, ohne objektive Gründe getroffen oder in Verletzung eindeutigen Rechts ist (BGE 148 II 465 E. 8.1).

Das Genfer Plakatierungsregime

Das Gericht stellt die relevanten Bestimmungen der LEDP/GE dar:

  • Art. 30 LEDP/GE regelt die Plakatierung bei Abstimmungen: Die Gemeinden stellen den Parteien, Vereinigungen und Gruppierungen kostenlos Plakatplätze gleicher Form und Fläche zur Verfügung. Die Plätze werden in einer bestimmten Rangfolge zugeteilt (Zuteilungsalphabet nach Grossratsitze → Initiativ-/Referenda-Komitees → restliche Gruppierungen mit je einem Plakat pro Standort). Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz (Abs. 4–5).
  • Art. 30A LEDP/GE regelt die Plakatierung bei Wahlen: Jede wahlwerbende Gruppierung erhält eine gleiche Anzahl Plakatplätze.
  • Art. 30B LEDP/GE erlaubt bei zeitlicher Überschneidung von Abstimmungs- und Wahlkampfperioden Abweichungen von den Art. 30 und 30A hinsichtlich Anzahl, Platz und Dauer.

Anwendung auf den Fall

Die Cour de justice hat festgehalten, dass das geltende Recht dem SVE keine Kontrolle über den Inhalt der Plakate zuweise; solange der Name der Prise de position auf dem Plakat erscheine, sei der Mandatar frei, auch den Namen oder das Foto eines Wahlkandidaten auf dem Plakat abzubilden. Mehrere unterschiedliche visuelle Gestaltungen durch denselben Mandatar seien ebenfalls zulässig. Selbst eine Absprache zwischen Mandataren bezüglich der Nennung der Prise de position-Namen sei angesichts der grossen Gestaltungsfreiheit zulässig (E. 4.4).

Das Bundesgericht bestätigt diese Auslegung als nicht willkürlich: Jede Prise de position und jede Wahlliste hat genau einen Plakatplatz erhalten, zugeteilt nach der in Art. 30 Abs. 4 LEDP/GE vorgegebenen Reihenfolge. Dass ein Kandidat auf mehreren verschiedenen Abstimmungsplakaten erscheint, verstösst nicht gegen das gleiche Platzierungsregime. Zudem fällt die Rüge der Persönlichkeitsverletzung oder Identitätsanmassung nach Art. 23 Abs. 3 LEDP/GE nicht durch, da die betroffenen Kandidaten sich nicht beschwert haben. Das private Vorher-Anbringen von Wahlplakaten durch den Kandidaten Walder unterliegt nicht der LEDP/GE (E. 4.4).

Fehlende Kausalität

Selbst wenn die gerügten Irregularitäten rechtswidrig gewesen wären, hätten sie das Abstimmungsergebnis nicht beeinflussen können: Die Initiative IN 180 wurde mit 60,42 % der Stimmen deutlich angenommen, und auch die Stimmenabstände beim ersten Wahlgang ergaben eine deutliche Reihenfolge (E. 4.5).

Kosten

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Gerichtskosten von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (E. 5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 1C_660/2025 reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 BV ein und bestätigt die folgenden Grundsätze:

  1. Freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV): Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, wonach die Garantie der politischen Rechte die Aufrichtigkeit der demokratischen Debatte schützt, ohne jedem Sichtbarkeitsvorteil im Abstimmungskampf den Rang einer Verfassungsverletzung einzuräumen (BGE 150 I 17 E. 4.1; BGE 145 I 207 E. 4.1).

  2. Doppelte Bedingung der Annullation: Die Annullation einer Abstimmung setzt voraus, dass die festgestellte Verletzung schwerwiegend ist und das Abstimmungsergebnis hätte beeinflussen können (BGE 145 I 207 E. 4.1; BGE 141 I 221 E. 3.3). Bei deutlichen Stimmdifferenzen kommen nur gravierende Unregelmässigkeiten als Annullationsgrund in Betracht – was hier offensichtlich nicht der Fall war.

  3. Prüfungsstandard — Willkür bei Verfahrens- und Organisationsnormen: Die Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht die Auslegung von Normen, die den Inhalt der politischen Rechte nicht unmittelbar berühren, nur auf Willkür überprüft, wird konsequent angewandt. Dies entspricht der Praxis in BGE 141 I 221 E. 3.1 und BGer 1C_365/2019 E. 2.1.

  4. Plakatierung und Chancengleichheit: Das Urteil präzisiert die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Politwerbung auf öffentlichen Plakatflächen. Während此前ige Entscheide wie BGer 1P.336/2005 (Verweigerung einer Plakatkampagne der Raëlianer) sich auf die Zulässigkeit behördlicher Einschränkungen von Plakatierungsgesuchen konzentrierten, befasst sich der vorliegende Entscheid mit der Frage der Chancengleichheit beim Zugang zu amtlichen Plakatplätzen im Kontext gleichzeitiger Wahlen und Abstimmungen. Das Bundesgericht hält fest, dass das Gesamtsystem der Plakatzuteilung der LEDP/GE nicht willkürlich ist, da jede Stellungnahme und jede Wahlliste denselben Zugang zu einem Platz erhält.

Fazit

Das Urteil 1C_660/2025 bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) und präzisiert deren Anwendung auf das kantonale Plakatierungsregime. Das Bundesgericht hält fest, dass die blosse Tatsache, dass ein Kandidat durch sein Erscheinen auf mehreren Abstimmungsplakaten eine erhöhte Sichtbarkeit geniesst, keine Verletzung der Chancengleichheit darstellt, solange das Platzierungssystem als solches — d.h. die Zuteilung je eines Plakatplatzes pro Stellungnahme — gleich behandelt. Das grosse Gestaltungsfreiheit der Mandatare bei der visuellen Gestetzung der Plakate ist gesetzlich zulässig und nicht willkürlich. Bei deutlichen Stimmenabständen kommt eine Annullation ohnehin nicht in Betracht.