Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung der Koordinationspflicht zwischen Débarcadère-Renovation und «Voie Bleue»-Konzession; Verhältnismässigkeit der Passerellenverbreiterung von 1,6 auf 2,4 m
- Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen; die Plangenehmigung für die Renovation des Débarcadères n° 13 Bellevue bleibt bestätigt
- Bedeutung: Präzisierung der Voraussetzungen des Koordinationsgebots bei eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung vs. konzessionsrechtlichem Verfahren; Bestätigung der Verhältnismässigkeit von Behindertengleichstellungsmassnahmen an bestehenden Verkehrsinfrastrukturen
Sachverhalt
Das Débarcadère n° 13 «Bellevue» liegt auf Parzelle Nr. 3'521 der Gemeinde Bellevue (Kanton Genf) am Genfersee, ist Eigentum des Staates Genf und wurde 1874 in Betrieb genommen. Es besteht aus einer Stahlpasserelle von 43,9 m Länge und 1,6 m Breite sowie einer Seeplattform von 3,9 × 5 m. Ein Audit 2021 ergab, dass das Bauwerk den aktuellen Normen nicht mehr entspricht (Geländer, Beleuchtung, Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität). Die Capitainerie plante eine Renovation inklusive Verbreiterung der Passerelle von 1,6 auf 2,4 m, budgetiert mit 950'000 Franken. Das Bundesamt für Verkehr (BAV/oft: OFT) erteilte am 9. November 2023 die Plangenehmigung. A.A. und B.A., Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 2'673, erhoben Opposition und anschliessend Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches diese nach Lokalinspektion am 23. September 2025 abwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Koordinationspflicht (Art. 25a RPG und Art. 18 EBG)
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verfahren über die Renovation des Débarcadères und die Konzession «Voie Bleue» (neue Schifffahrtsroute zwischen Corsier und Bellevue) seien zu koordinieren, da sie miteinander verknüpft seien.
a) Massgebliche Rechtsgrundlagen
Art. 25a RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. 3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.»
Art. 18 EBG (SR 742.101) «1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 2 Genehmigungsbehörde ist das BAV. 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.»
Nach Art. 8 LNI (SR 747.201) benötigen Hafenanlagen, Umschlagsanlagen und Landungsbrücken für Bundesschiffe und öffentliche Schifffahrtsunternehmen eine Plangenehmigung des BAV; das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (EBG). Art. 18 EBG bestimmt das BAV als alleinige Genehmigungsbehörde, deren Plangenehmigung sämtliche bundesrechtliche Bewilligungen umfasst. Auf Bundesebene stellt das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (LCoord; SR 171.12) sicher, dass die formelle und materielle Koordination zwischen Bundesprojekten gewahrt bleibt.
b) Keine Interdependenz der beiden Projekte
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach eine Koordinationspflicht voraussetzt, dass die betroffenen Projekte gleicher Natur sind, denselben Gegenstand und denselben Zweck betreffen (BGE 123 II 88, E. 2a S. 93; BGer 1C_366/2017 vom 21.11.2018, E. 3.1; BGer 1C_582/2014 vom 25.02.2016, E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:
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Andere Natur und Zweck: Die Plangenehmigung betrifft die Konformität eines bestehenden öffentlichen Bauwerks mit baurechtlichen Normen, während die Konzession die Delegation einer Regalbefugnis (Art. 87 BV) für den Personentransport zum Gegenstand hat und die Rechte und Pflichten des Konzessionärs definiert (Art. 6 ff. LTV, SR 745.1). Die beiden Verfahren sind ihrem Wesen nach grundverschieden.
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Bestehende Anlage: Das Débarcadère n° 13 ist eine bestehende, im Rahmen des öffentlichen Personentransports (CGN) regelmässig genutzte Anlage. Der Inspektionsbericht 2020 bescheinigt dem Bauwerk trotz sanierungsbedürftiger Mängel die Diensttüchtlichkeit («conforme pour l'aptitude au service»). Die Renovationsarbeiten sind somit unabhängig von der «Voie Bleue»-Konzession kurz- bis mittelfristig erforderlich.
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Keine gegenseitige Abhängigkeit: Nichts zeigt, dass die «Voie Bleue»-Konzession mit der bestehenden Anlage inkompatibel wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Verbesserungen seien für die neuen «Voie Bleue»-Boote unabdingbar, bleibt rein appellatorisch und wird durch die Feasibility-Studie «Projet 207 — Bateau Zéro Émission sur le Léman» nicht gestützt. Die Konzessionserteilung ist nicht vom hier streitigen Projekt abhängig und umgekehrt.
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Kein Sachplanerfordernis: Mangels Interdependenz ist das Projekt auch nicht von solcher Tragweite, dass es einen Sachplan nach Art. 18 Abs. 5 EBG erforderte.
c) Rechtliches Gehör
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen auf die Konzessionsentscheidung der «Voie Bleue» vom 17. Juli 2025 Bezug genommen, obwohl es die Sache bereits am 21. Juli 2025 zur Entscheidung bereit erklärt (cause gardée à juger) hatte. Das Bundesgericht lässt offen, ob es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache handelte, die ohne Anhörung der Parteien festgestellt werden durfte (vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24.06.2014, E. 2.4.1), zumal die Beschwerdeführer selbst in dieser Konzessions-Instanz involviert waren. Jedenfalls wurde diese Feststellung überflüssigerweise (superfétatoirement) am Ende einer bereits schlüssigen Argumentation erwähnt, sodass ein allfälliger Gehörsverstoß keine Auswirkung auf das Ergebnis hatte (BGE 143 IV 380, E. 1.4.1).
2. Verhältnismässigkeit der BehiG-konformen Anpassung (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 11 BehiG)
Die Beschwerdeführer rügen, die Verbreiterung der Passerelle von 1,6 auf 2,4 m sei unverhältnismässig, da die bisherige Breite ein Passieren mit dem Rollstuhl erlaube und das Kreuzen zweier Rollstühle auf einer 20 m langen Brücke den Ausbau nicht rechtfertige.
Art. 11 BehiG (SR 151.3) «1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.»
Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück:
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Technische Notwendigkeit: Das Audit des Ingenieurbüros C.________ (Juli/August 2021) belegt gestützt auf die VSS-Norm 640 070 «Fussgängerverkehr — Grundnorm», dass bei der bisherigen Breite von 1,6 m ein Kreuzen von Nutzern mit «vergrössertem Nutzungsprofil» (Rollstuhlfahrer) mit anderen Benützern nicht möglich ist. Eine Breite von 2,4 m ermöglicht das Kreuzen von zwei Personen mit vergrössertem Profil, wenngleich nur eingeschränkt (Audit E. 4.3.2). Jede geringere Breite würde keinen konformen und sicheren Zugang gewährleisten.
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Integration in die bestehende Bausubstanz: Die gewählte Breite von 2,4 m stellt das Maximum dar, das ohne übermässigen Eingriff in die bestehende Bausubstanz — konkret ohne Verletzung des Gabarits der bestehenden Anlegestelle — integriert werden kann (Instruktionsprotokoll vom 24.02.2025). Die breitere Variante von 3,6 m wurde aus diesem Grund verworfen.
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Öffentliches Interesse überwiegt: Das Behindertengleichstellungsgesetz verfolgt ein wichtiges öffentliches Interesse. Die Beschwerdeführer bringen keine gewichtigen öffentlichen Interessen gegen das Projekt vor (Umwelt, Natur, Denkmalschutz, Verkehrssicherheit), und die entsprechenden Stellungnahmen des BAFU und der kantonalen Fachstellen bestätigen die Umwelt- und Landschaftsverträglichkeit.
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Privatinteressen der Nachbarn: Die durch die Instruktion vor Ort festgestellten physischen Barrieren (Mauer von 1,8 m mit Planken, ca. 2 m hoher grüner Zaun seeseitig, Metallbögen mit Piks am Grundstückseck, grosser Baum mit über den See reichenden Ästen) widerlegen die Befürchtung verstärkter Eintritte auf die Nachbarparzelle.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt somit, dass die Massnahme geeignet, erforderlich (kein weniger einschneidendes Mittel erreichbar) und zumutbar ist (BGE 149 I 291, E. 5.8; BGE 147 I 346, E. 5.5; BGE 142 I 49, E. 9.1).
3. Kostenfolgen
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (BGE 123 II 88, E. 2a; BGer 1C_366/2017 vom 21.11.2018, E. 3.1) und bestätigt das strenge Erfordernis der Interdependenz der zu koordinierenden Verfahren. Es präzisiert, dass formelle Unterschiede in der Natur des Verfahrens (Plangenehmigung vs. Konzession) bereits gegen eine Koordinationspflicht sprechen, wenn die Projekte nicht denselben Gegenstand und Zweck verfolgen.
Im Bereich der Behindertengleichstellung bekräftigt das Gericht den Vorrang des öffentlichen Interesses an barrierefreiem Zugang zu Verkehrsinfrastrukturen und wendet die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 BehiG konsistent an (vgl. BGE 134 II 249 zur Auslegung des Zugangsbegriffs nach Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das Urteil illustriert, dass bei bestehenden öffentlichen Anlagen die Pflicht zur Behindertengleichstellung konkrete bauliche Anpassungen rechtfertigen kann, solange diese im Rahmen des wirtschaftlich und bautechnisch Machbaren bleiben.
Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs bei nachträglicher Bezugnahme auf gerichtsnotorische Umstände schliesst sich das Gericht der etablierten Praxis an (BGE 143 IV 380), wonach bei überflüssiger Erwähnung ein allfälliger Gehörsverstoß unbeachtlich ist, wenn das Ergebnis ohne die beanstandete Feststellung gleich lautet.
Fazit
Mit BGer 1C_640/2025 bestätigt das Bundesgericht die Plangenehmigung für die Renovation und Verbreiterung des Débarcadères n° 13 «Bellevue». Das Urteil ist bedeutend für drei Aspekte: (1) Es hält fest, dass das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG eine Interdependenz der betroffenen Projekte nach Natur, Gegenstand und Zweck voraussetzt, was bei einer baulichen Plangenehmigung für eine bestehende Anlage und einer separaten Konzession für eine neue Schifffahrtsroute nicht der Fall ist. (2) Es bestätigt, dass die Verbreiterung einer Passerelle von 1,6 auf 2,4 m zur Gewährleistung des behindertengerechten Zugangs nach dem BehiG verhältnismässig ist, sofern keine weniger einschneidende Massnahme das Ziel erreicht und keine überwiegenden öffentlichen Gegeninteressen entgegenstehen. (3) Es schränkt den Gehörsanspruch bei überflüssigen Feststellungen ein, die für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind.