7B_739/2025 — Verbot der reformatio in peius bei amtlicher Verteidigung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung · Besetzung: van de Graaf, Koch, Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die berufungsweise Herabsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verstösst gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn weder die Staatsanwaltschaft noch eine andere Partei in diesem Punkt Berufung erhoben hat.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Herabsetzung der amtlichen Entschädigung von Fr. 15'312.-- auf Fr. 12'371.40 auf und setzt das erstinstanzliche Honorar wieder an. Soweit weitergehend (Antrag auf Fr. 19'591.05) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigung und Konkretisierung von BGE 149 IV 91: Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die unentgeltliche Verbeiständung generell, nicht nur für die amtliche Verteidigung im engeren Sinne (Art. 132 StPO).
Sachverhalt
A.________, Rechtsanwalt, wirkte als amtlicher Verteidiger für B.________ im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a StGB). Das Strafgericht des Kantons Zug setzte sein Honorar für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 15'312.-- (inkl. Auslagen und MWST) fest. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht diese Entschädigung auf Fr. 12'371.40, obwohl einzig der Verteidiger (nicht aber der Vollzugs- und Bewährungsdienst) Berufung gegen die Entschädigung erhoben hatte. B.________s Berufung in der Sache (betreffend die bedingte Entlassung) blieb erfolglos (vgl. BGer 7B_482/2025). Rechtsanwalt A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Honorarreduktion und beantragte die Zusprechung von insgesamt Fr. 19'591.05, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Ermessensprüfung der Honorarkürzungen
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs (a§§ 2, 14 Abs. 3, 15 AnwT/ZG) nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Eingriffe sind nur bei krassen Verstössen gegen das Gerechtigkeitsgefühl gerechtfertigt (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGer 7B_11/2025 vom 25. Februar 2026, E. 3.2.1; BGer 6B_854/2025 vom 19. Januar 2026, E. 4.1).
Das Bundesgericht bestätigt sämtliche einzelnen Honorarkürzungen der Vorinstanz als nicht willkürlich: Irregularitäten in der Honorarnote (E. 2.3), Kürzungen für Kleinstaufwendungen bis zehn Minuten (E. 2.4.2), reduzierten Aufwand für Rechtsabklärungen (E. 2.4.3), Streichung nicht verfahrensbezogener Aufwendungen für aussichtslose Anträge betreffend Strafvollzugsmodalitäten (E. 2.4.4; vergleiche BGer 7B_482/2025, E. 3.2.2 und 3.3.2), pauschale Kürzungen bei Beweisanträgen (E. 2.4.5), Bemessung der Nachbesprechung mit einer Stunde (E. 2.4.6), pauschalierte Wegzeit von 30 Minuten pro Weg (E. 2.4.7; vgl. BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 4.8) sowie Teilkürzungen bei Gefängnisbesuchen (E. 2.4.8). Die Frage der vorzeitigen Einsetzung als amtlicher Verteidiger (E. 2.4.9) bleibt offen.
Verbot der reformatio in peius
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung:
Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO (SR 312.0) «2 Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. 3 Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.»
Das Bundesgericht hält fest, dass dem Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung ausschliesslich vermögensrechtlicher Charakter zukommt. Es erachtet es als gerechtfertigt, das Verbot der reformatio in peius analog zu Art. 391 Abs. 3 StPO auch auf die amtliche Entschädigung anzuwenden (BGE 149 IV 91, E. 4.1.4). Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz der amtlichen Verteidigung keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen (BGE 149 IV 91, E. 4.1.5). Dieser Grundsatz hat — insbesondere mit Blick auf den Sinn des Verschlechterungsverbots — auch für die unentgeltliche Verbeiständung generell zu gelten.
Die Vorinstanz hatte die Entschädigung im Berufungsverfahren reduziert, obwohl einzig der Beschwerdeführer, nicht aber der Vollzugs- und Bewährungsdienst Berufung erhoben hatte. Dies verstösst gegen das Verbot der reformatio in peius.
Art. 135 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in direkter Tradition von BGE 149 IV 91, welcher erstmals klarstellte, dass das Verbot der reformatio in peius für die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Entschädigungsfestsetzung gilt. Der Leitentscheid BGE 149 IV 91 begründete dies damit, dass die Beschwerde der amtlichen Verteidigung ausschliesslich vermögensrechtlichen Charakter hat und deshalb analog zur Privatklägerschaft (Art. 391 Abs. 3 StPO) zu behandeln sei. Das hier zu beurteilende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und weitet deren Anwendungsbereich explizit auf die unentgeltliche Verbeiständung generell aus, was über den Wortlaut von Art. 132 StPO (amtliche Verteidigung im engeren Sinne) hinausgeht.
Die Ermessensprüfung der einzelnen Honorarkürzungen bestätigt die etablierte Praxis grosser Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonalen Anwaltstarifrechts (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 ff.). Die pauschalierte Bemessung einzelner Aufwandpositionen, wie Wegzeiten, Nachbesprechungen oder Kleinstaufwendungen, wird als zulässig erachtet, sofern sie auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nimmt. Mit BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 (E. 4.8) wird bestätigt, dass eine pauschale Wegzeitentschädigung von 30 Minuten pro Weg nicht grundsätzlich willkürlich ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die herabgesetzte Entschädigung auf und setzt das erstinstanzliche Honorar von Fr. 15'312.-- wieder an. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung als die erstinstanzlich zugesprochene beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 1'500.-- an Gerichtskosten belastet (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); eine Parteientschädigung wird ihm nicht zugesprochen, da er in eigener Sache prozessiert (vgl. BGer 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024, E. 3). Das Urteil präzisiert, dass das Verbot der reformatio in peius auch für die unentgeltliche Verbeiständung über Art. 132 StPO hinaus gilt, und festigt damit den Grundsatz aus BGE 149 IV 91.