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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_66/2025  ·  vom 21.04.2026

Einreiseverbot

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung eines neunjährigen Einreiseverbots gegen einen italienischen Staatsangehörigen, der seinen Säugling schwer misshandelt hatte; das Gericht hält fest, dass bei FZA-Angehörigen für Einreiseverbote von über fünf Jahren keine strengeren Voraussetzungen als nach nationalem Recht (Art. 67 Abs. 3 AIG) gelten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; das neunjährige Einreiseverbot und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege werden bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert das zweistufige Prüfungsschema: Für Einreiseverbote bis fünf Jahre greift das FZA-Schutzniveau (hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung), für darüber hinausgehende Verbote gilt einheitlich die «schwerwiegende Gefahr» nach Art. 67 Abs. 3 AIG — ohne FZA-Spezifizierung.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1983), italienischer Staatsangehöriger, wurde in der Schweiz geboren und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2015 wurde er wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder — begangen zum Nachteil seines Ende März 2012 geborenen Sohnes C.________ — zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit BGer 6B_930/2015 vom 1. Februar 2016.

Der Beschwerdeführer hatte seinem wenige Wochen bzw. Monate alten Sohn zwischen April und August 2012 Rippenbrüche, einen Schädelbruch samt Blutung unter der harten Hirnhaut, Schienbeinbrüche, einen Mittelfussknochenbruch, Hautabschürfungen sowie Weichteilschwellungen im Halsbereich zugefügt. Zudem verabreichte er dem Säugling mindestens einmal Valium und Temesta — aus Überforderung und mit dem Ziel, das Kind ruhigzustellen. Auch nach der ersten Hospitalisierung im Mai 2012 misshandelte er seinen Sohn erneut, wodurch dieser einen Schädelbruch erlitt.

Nach Scheidung der Ehe (1. März 2018) und Widerruf der Niederlassungsbewilligung (3. Dezember 2018) verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 9. März 2022 ein Einreiseverbot für die Dauer vom 15. März 2022 bis 14. März 2031 (neun Jahre). Die stationäre therapeutische Massnahme war am 7. März 2022 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden, da der Beschwerdeführer seine Anlasstat weiterhin negierte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Obwohl Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise grundsätzlich ausschliesst, gilt dies nicht für Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fallen. Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA berufen, der Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen gewährt (BGE 139 II 121; BGE 131 II 352 E. 1).

Die eingereichten Noven werden nicht berücksichtigt: Echte Noven (nach dem 5. März 2025 entstanden) sind unzulässig; unechte Noven scheitern daran, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht Anlass für deren Einreichung darstellt, da die Themen Gefährlichkeit und Rückfallgefahr bereits im vorinstanzlichen Verfahren zentral waren (E. 2.3).

Materiellrechtliche Beurteilung

Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG

Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Dauer des Einreiseverbots. Der Beschwerdeführer macht geltend, neun Jahre verstosse gegen Art. 67 Abs. 3 AIG, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK.

Art. 67 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AIG (SR 142.20) «1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: [...] c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; [...] 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.»

FZA und AIG: Zweistufiges Prüfungsschema

Das Gericht legt dar, dass das Verhältnis zwischen FZA und AIG bei Einreiseverboten zweistufig zu beurteilen ist:

  • Stufe 1 (Einreiseverbot bis fünf Jahre): Für FZA-Angehörige setzt Art. 5 Anhang I FZA eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus. Dies bedeutet einen höheren Schwellenwert als bei Drittstaatsangehörigen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.3.1).

  • Stufe 2 (Einreiseverbot über fünf Jahre): Für Verbote von mehr als fünf Jahren nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG fordert das Gesetz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das FZA sieht in diesem Bereich keine strengeren Anforderungen vor (BGE 139 II 121 E. 5.2, 5.3, 6.2, 6.3). Liegt eine schwerwiegende Gefahr vor, ist ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zulässig — unabhängig davon, ob sich der Betroffene auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; BGer 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.2; BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1; BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).

Schwerwiegende Gefahr bejaht

Die Kriterien für ein mehr als fünfjähriges Einreiseverbot sind erfüllt. Die Schwere der Gefahr ergibt sich namentlich aus der Schwere der bedrohten Rechtsgüter, der wiederholten Delinquenz und der Abwesenheit einer günstigen Prognose (BGE 139 II 121 E. 6.3):

  • Schwere der Taten: Der Beschwerdeführer fügte seinem wenige Wochen alten, völlig wehrlosen Sohn schwere Verletzungen zu (Rippenbrüche, Schädelbruch, Blutung unter der harten Hirnhaut, Schienbeinbrüche, Verabreichung von Betäubungsmitteln). Das Verhalten offenbart ein grosses Aggressionspotenzial, ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben und kriminelle Energie.
  • Kein isolierter Einzelfall: Nach der ersten Hospitalisierung misshandelte der Beschwerdeführer seinen Sohn erneut, was einen Schädelbruch zur Folge hatte.
  • Fehlende Einsicht und mangelnder Therapieerfolg: Die stationäre Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben; der Beschwerdeführer negiert die Anlasstat weiterhin und zeigt weder Reue noch Einsicht. Beim Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben) sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr nicht allzu hoch anzusetzen (BGE 145 IV 364 E. 5.3.2; BGer 2C_528/2020 vom 21. August 2020 E. 4.3.2).

Verhältnismässigkeit

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist angesichts seiner schwerwiegenden Gefährdung sehr gewichtig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Demgegenüber steht das private Interesse des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers an persönlichem Kontakt zu seinen Kindern. Dieses wird jedoch stark relativiert durch die wiederholte Gewalt gegen den eigenen Sohn. Da der Beschwerdeführer das Sorgerecht nicht mehr innehat und grenznah in Deutschland wohnt, können begleitete Besuche in Deutschland stattfinden. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu seinen Eltern besteht mangels Abhängigkeitsverhältnisses nicht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Zudem verbleibt ihm die Möglichkeit, ausnahmsweise eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu beantragen.

Die Dauer von neun Jahren fällt im Vergleich zu bisher beurteilten Fällen nicht übermässig lang aus (BGer 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 4.4 und E. 5.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten zweistufigen Dogmatik

Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen FZA und nationalem Recht bei Einreiseverboten, die ihren Ursprung in BGE 139 II 121 hat. Das Bundesgericht hält fest, dass für Einreiseverbote von über fünf Jahren die Schwelle des Art. 67 Abs. 3 AIG («schwerwiegende Gefahr») massgeblich ist und das FZA in diesem Bereich keinen zusätzlichen Schutz bietet. Der Leitentscheid BGE 139 II 121 wird damit in der neueren Rechtsprechung konsequent fortgeführt (BGer 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025; BGer 2C_115/2025 vom 20. August 2025).

Präzisierung des Massstabs bei schwerer Kindesmisshandlung

Das Urteil präzisiert die Anwendung der schwerwiegenden Gefahr auf Fälle gravierender Gewalt gegen Kleinkinder. Insbesondere hebt es hervor, dass bei Delikten gegen Leib und Leben die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr tief angesetzt werden (BGE 145 IV 364 E. 5.3.2; BGE 136 II 5 E. 4.2). Die Weigerung des Beschwerdeführers, die Anlasstat einzuräumen, und die Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme verstärken die Qualifizierung als «schwerwiegende Gefahr» im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG.

Strenge Novenregel und Verhältnismässigkeitsprüfung

Die restriktive Novenpraxis (E. 2.3) wird bestätigt: Die Gefährlichkeit und Rückfallgefahr waren zentrale Themen im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht als Anlass für neue Beweismittel gelten kann. Dies steht im Einklang mit BGE 143 V 19 E. 1.2 und der ständigen Praxis.

In der Verhältnismässigkeitsprüfung folgt das Gericht der bewährten Linie, wonach bei bereits rechtskräftig widerrufener Niederlassungsbewilligung die Einreisesperre primär den besuchsweisen Kontakt verhindert, was bei grenznahem Wohnsitz und fehlendem Sorgerecht durch Besuche im Ausland kompensierbar ist (BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 6; BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3).

Fazit

Das Urteil BGer 2C_66/2025 bestätigt und präzisiert die etablierte zweistufige Dogmatik bei Einreiseverboten gegenüber FZA-Angehörigen. Für Verbote von über fünf Jahren gilt einheitlich die Schwelle der «schwerwiegenden Gefahr» nach Art. 67 Abs. 3 AIG, ohne dass das FZA hier einen zusätzlichen Schutz gewährt. Die schwere Kindesmisshandlung, die anhaltende Verleugnung der Tat und der fehlende Therapieerfolg rechtfertigen die Qualifikation als schwerwiegende Gefahr. Das neunjährige Einreiseverbot erweist sich unter Berücksichtigung des starken öffentlichen Interesses an der Fernhaltung und der verbleibenden Kontaktmöglichkeiten (grenznaher Wohnsitz, Art. 67 Abs. 5 AIG) als verhältnismässig. Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung von BGE 139 II 121 und BGE 145 IV 364 auf einen besonders gravierenden Sachverhalt.