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Strafrecht  ·  Urteil 7B_922/2025  ·  vom 20.04.2026

Demande de nouveau jugement

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein wegen schwerer gesundheitlicher Probleme im Ausland weilender Beschuldigter (A.________) verlangte erfolglos eine neue Beurteilung (Art. 368 StPO) seines Abwesenheitsurteils und rügte eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 368 Abs. 3 StPO.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die kantonale Instanz nicht willkürlich festgestellt hatte, dass der Beschuldigte ohne gültige Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Die vorgelegten Arztzeugnisse enthielten bloss Reiseempfehlungen («déconseillé», «not advised»), nicht aber eine medizinische Reiseunfähigkeit.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an Arztzeugnisse im Rahmen von Art. 368 Abs. 3 StPO: Eine ärztliche Empfehlung, von Reisen abzusehen, genügt nicht, um eine gültige Entschuldigung im Sinne der Bestimmung zu begründen. Es bedarf einer klaren medizinischen Feststellung der Unmöglichkeit der Reise- oder Verhandlungsfähigkeit.

Sachverhalt

A.________ war Gegenstand eines Strafverfahrens wegen qualifizierten Vertrauensmissbrauchs, Betrugs, Falschbeurkundung und Nichtrückgabe des Führerausweises. Das Tribunal correctionnel des Kantons Genf lud ihn durch Mandat de comparution vom 17. April 2024 zur Hauptverhandlung vom 18. November 2024. A.________ ersuchte mit ärztlichen Attesten um Aufschub, worauf das Gericht die Hauptverhandlung auf den 14. April 2025 ansetzte. Per Mandat de comparution vom 20. November 2024 wurde er erneut vorgeladen; die Ladung ging an seiner Adresse als «non réclamé» zurück.

Am 10. April 2025 beantragte A.________ — gestützt auf Arztzeugnisse vom 2., 9. und 12. April 2025 — die Sistierung des Verfahrens oder den Aufschub der Hauptverhandlung um acht Monate. Die ärztlichen Dokumente attestierten einerseits eine Besserung seines Gesundheitszustandes (Dr. D.________ vom 2. April 2025) und andererseits eine «fatigue» sowie eine Empfehlung, Reisen zu vermeiden (Prof. E.________ vom 9. April 2025; Dr. F.________ vom 12. April 2025). Die Präsidentin des Tribunal correctionnel hielt die Hauptverhandlung am 14. April 2025 aufrecht, stellte das unentschuldigte Fernbleiben fest und führte das Abwesenheitsverfahren durch. Am 6. Mai 2025 verurteilte sie A.________ in Abwesenheit zu vier Jahren Freiheitsstrafe.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragte A.________ eine neue Beurteilung (Art. 368 StPO) und legte ein weiteres Arztzeugnis vom 10. Mai 2025 bei (Dr. G.________: «épuisement total», «repos total» für mindestens 6 Monate, Vermeiden jeglicher physischer Aktivität einschliesslich Reisen). Das Tribunal correctionnel wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2025 ab. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 4. August 2025 (ACPR/595/2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um neue Beurteilung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten, und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht verweist auf BGer 7B_128/2025 vom 12. Januar 2026, E. 1.

Sachrüge: Art. 6 EMRK und Art. 368 Abs. 3 StPO (E. 2)

Willkürrüge (E. 2.2): Das Bundesgericht stellt fest, dass es keine Berufungsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen sind nur bei Willkür (Art. 9 BV) möglich. Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn die Behörde ohne triftigen Grund ein Beweismittel unbeachtet lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Gehalt täuscht oder unhaltbare Feststellungen trifft (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1).

EMRK-rechtlicher Rahmen (E. 2.3.1): Art. 6 EMRK garantiert dem Angeschuldigten das Recht, in seiner Abwesenheit verurteilt zu werden, nur unter der Bedingung, dass er die Möglichkeit hat, eine erneute Beurteilung des Sachverhalts durch ein Gericht zu verlangen, das ihn anhört (EGMR Sejdovic c. Italie, § 81 ff.). Dieses Prinzip kennt jedoch Einschränkungen: Die EMRK hindert eine Person nicht daran, freiwillig auf die Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten, sofern dieser Verzicht eindeutig erfolgt und mit einem Minimum an Garantien umgeben ist (Sejdovic c. Italie, § 86). Zudem darf der nationale Gesetzgeber unentschuldigtes Fernbleiben ahnden (Sejdovic c. Italie, § 92).

Drei kumulative Bedingungen (E. 2.3.2): Das Bundesgericht fasst die EMRK-rechtlichen Anforderungen an die Verweigerung einer Neubeurteilung in drei kumulative Bedingungen zusammen: (1) der Verurteilte hat seine Ladung erhalten; (2) er ist nicht seines Rechts auf anwaltliche Vertretung beraubt worden (EGMR Medenica c. Suisse, § 59); (3) es ist erwiesen, dass er eindeutig auf sein Erscheinen verzichtet hat oder sich der Justiz entziehen wollte (Medenica c. Suisse, § 58 f.; BGer 6B_370/2025; BGer 7B_441/2024).

Zur dritten Bedingung präzisiert das Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, dass es nicht dem Angeschuldigten obliegt, zu beweisen, dass er sich nicht der Justiz entziehen wollte oder dass sein Fernbleiben auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Es steht den nationalen Behörden jedoch frei zu beurteilen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe gültig sind (Sejdovic c. Italie, § 88; BGer 6B_370/2025; BGer 6B_128/2025; BGer 7B_573/2023).

Auslegung von Art. 368 Abs. 3 StPO (E. 2.4–2.4.2): Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die französische Fassung von Art. 368 Abs. 3 StPO («fait défaut») missverständlich ist; die Bestimmung bezieht sich auf das Fernbleiben an der Hauptverhandlung, bei der das Abwesenheitsverfahren eröffnet wurde, nicht auf ein solches an einer späteren Verhandlung (BGer 7B_128/2025; BGer 7B_222/2025).

Trotz des Wortlauts «ohne gültige Entschuldigung» fordert Art. 368 Abs. 3 StPO ein verschuldetes Fernbleiben. Die Abweisung des Gesuchs setzt voraus, dass der Verurteilte sich offensichtlich schuldhaft den Verhandlungen entzogen hat. Unverschuldet ist das Fernbleiben namentlich bei höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit des Erscheinens) oder bei subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines nicht dem Säumigen zurechenbaren Irrtums (BGer 7B_128/2025; BGer 7B_222/2025).

Als Schuldkriterien nennt das Bundesgericht exemplarisch: Das Fernbleiben eines Beschuldigten, dessen Arztzeugnisse keine Reiseunfähigkeit zwischen Irland und der Schweiz bescheinigen, während er vor und nach dem Verhandlungstermin in Europa reiste; ein Beschuldigter mit einer blossen Reiseempfehlung; ein Beschuldigter mit nachträglich ausgestellten Attesten eines nicht behandelnden Arztes; und ein Beschuldigter mit depressiver Episode, dessen Psychiater lediglich eine «optimale» Befähigung zur Aussage verneint, während Verhandlungserleichterungen möglich waren und ein Verteidiger zur Verfügung stand (BGer 7B_441/2024).

Umgekehrt ist dem Gesuch stattzugeben, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte freiwillig nicht erschienen ist. Mehrere Arztzeugnisse, die eine Reiseunfähigkeit und ein erhebliches Gesundheitsrisiko attestieren, begründen eine gültige Entschuldigung (BGer 7B_441/2024 am Ende).

Verhandlungsfähigkeit (E. 2.4.2): Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 StPO sind nicht sehr hoch, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist. Nur jugendliches Alter, eine schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine schwere Krankheit beeinflussen die Verhandlungsfähigkeit. Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt der fraglichen Verhandlungshandlung (BGer 7B_128/2025; BGer 7B_222/2025).

Art. 368 StPO (SR 312.0) «1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann. 2 Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. 3 Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.»

Anwendung auf den Einzelfall (E. 2.5)

Ladung und anwaltliche Vertretung (E. 2.5.1): Die ordnungsgemässe Ladung ist unbestritten. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht seines Rechts auf anwaltliche Vertretung beraubt.

Würdigung der Arztzeugnisse (E. 2.5.2–2.5.3): Die kantonale Instanz hatte festgestellt, dass die vorgelegten Arztzeugnisse vom 2., 9., 12. April und 10. Mai 2025 lediglich «Empfehlungen» darstellten, Reisen zu unterlassen, aber keine medizinische Reiseunfähigkeit bescheinigten. Insbesondere fehlte die Angabe, dass eine Flugreise medizinisch unmöglich sei, und es wurden keine konkreten gesundheitlichen Konsequenzen einer solchen Reise beschrieben. Das Attest vom 2. April 2025 bestätigte im Gegenteil eine Besserung des Gesundheitszustandes. Das Attest vom 10. Mai 2025 — nach der Verhandlung erstellt — war für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ohnehin nur noch von untergeordneter Bedeutung.

Das Bundesgericht erachtet diese Würdigung nicht als willkürlich. Die Formulierungen des Beschwerdeführers selbst («recommandation», «déconseillé», «éviter») bestätigten die Einordnung der kantonalen Instanz, wonach es sich um Empfehlungen und nicht um ein klares medizinisches Reiseverbot handelte. Der Beschwerdeführer bestritt nicht die Verbesserung seines Gesundheitszustandes (Attest vom 2. April 2025), legte keine Angaben über konkrete Schwierigkeiten nach seiner Reise von W.________ nach X.________ dar und machte nicht geltend, dass ihm in U.________ eine angemessene Unterkunft und medizinische Versorgung nicht möglich gewesen wären. Auch konnte er nicht darlegen, dass er Verhandlungserleichterungen beansprucht hätte. Das Bundesgericht stellt schliesslich klar, dass der Stress eines Strafverfahrens für sich allein kein ausreichender Grund ist, um eine Verhandlung nicht zu besuchen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil fügt sich konsistent in die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Neubeurteilung nach Art. 368 StPO ein. Es bestätigt und präzisiert die Grundsätze, die in folgenden Entscheiden entwickelt wurden:

  • BGer 7B_128/2025 vom 12. Januar 2026, E. 3.2.2 und 4.2.3: Klarstellung, dass Art. 368 Abs. 3 StPO das verschuldete Fernbleiben an der Verhandlung betrifft, bei der das Abwesenheitsverfahren eröffnet wurde; Anforderungen an das Verschulden.

  • BGer 7B_222/2025 vom 11. Juli 2025, E. 3.2 und 3.3: Gleiche Grundsätze zum verschuldeten Fernbleiben und zur Bedeutung von Arztzeugnissen im Rahmen von Art. 368 Abs. 3 StPO.

  • BGer 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025, E. 3.3: Konkretisierung der Schuldkriterien: bloss empfehlende Atteste ohne Reiseunfähigkeit genügen nicht; mehrere Atteste, die eine Reiseunfähigkeit und ein erhebliches Gesundheitsrisiko attestieren, begründen hingegen eine gültige Entschuldigung.

  • BGer 6B_370/2025 vom 10. Februar 2026, E. 1.1.3: EMRK-rechtliche Vorgaben nach Sejdovic c. Italie und Medenica c. Suisse.

Das Urteil trägt zur Präzisierung bei, indem es klarstellt, dass ärztliche Formulierungen wie «nicht empfohlen» («not recommended», «déconseillé») oder «zu vermeiden» («avoid») eine Reiseempfehlung darstellen, nicht aber eine medizinische Feststellung der Reiseunfähigkeit. Für eine gültige Entschuldigung im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO bedarf es klarer Angaben darüber, dass eine Reise medizinisch unmöglich ist, und der konkreten gesundheitlichen Konsequenzen einer solchen Reise. Das Urteil präzisiert zudem, dass ein nach der Verhandlung erstelltes Attest (hier: vom 10. Mai 2025) für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz hat nicht willkürlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne gültige Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Die ärztlichen Dokumente sprachen von Empfehlungen, nicht von einer Reiseunfähigkeit. Der Beschwerdeführer hatte seine gesundheitliche Besserung nicht bestritten, keine konkreten gesundheitlichen Verschlechterungen nach seiner eigenen Auslandsreise dargelegt und nicht geltend gemacht, dass ihm eine Teilnahme an der Verhandlung mit entsprechenden Erleichterungen nicht möglich gewesen wäre. Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts: Arztzeugnisse müssen eine eindeutige medizinische Unfähigkeit attestieren, nicht bloss eine Empfehlung, von Reisen abzusehen.