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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_693/2025  ·  vom 17.04.2026

Obhut, Unterhalt und weitere Kinderbelange

Executive Summary

  • Kernpunkt: Alternierende Obhut trotz gravierendem Elternkonflikt und eingeschränkter Bindungstoleranz beider Elternteile; Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an beide Eltern zur Fernhaltung des Sexuallebens vom Kind; Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB; Unterhaltskorrekturen bei Einkommen und Fremdbetreuungskosten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen, die Weisung an die Mutter, die Beistandschaft sowie die Unterhaltsberechnung bleiben bestehen; lediglich die Sonderprämie des Vaters und die Aufteilung der Fremdbetreuungskosten werden marginal korrigiert, was das Ergebnis aber nicht wesentlich verändert.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt, dass ein gravierender Elternkonflikt allein die alternierende Obhut nicht ausschliesst, wenn ein Mindestmass an Kommunikation besteht und das Kontinuitätskriterium für die bisherige Betreuungsregelung spricht. Zugleich präzisiert es, dass Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB bereits bei begründeten Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt sind, ohne dass der Einzelbeweis erhärtet sein muss. Bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen alternierender Obhut bestätigt es den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz.

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern A.________ (Mutter, geb. 1980) und B.________ (Vater, geb. 1985) streiten nach ihrer Trennung Anfang 2023 um Obhut, Unterhalt und weitere Kinderbelange betreffend ihre 2020 geborene Tochter C.________. Das Bezirksgericht Dietikon ordnete am 8. Dezember 2023 die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut an. Die hiergegen gerichtete Berufung der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juli 2025 ab, hielt die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen aufrecht, erteilte beiden Eltern die Weisung, ihr Sexualleben von der Tochter fernzuhalten (Art. 307 Abs. 3 ZGB), errichtete eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) und setzte den Kindesunterhalt fest. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2025 gelangt die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen

Alternierende Obhut (E. 3)

Das Bundesgericht bestätigt die Kriterien für die Zulässigkeit der alternierenden Obhut: Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, geografische Situation, Kontinuität der bisherigen Betreuung, Alter des Kindes, Einbettung im sozialen Umfeld (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.5). Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spielt hauptsächlich bei spezifischen Kinderbedürfnissen eine Rolle; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A 730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1; BGE 144 III 481, E. 4.6.3).

Kindeswohlgefährdung durch Frühsexualisierung (E. 3.3–3.4): Die Mutter rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich Kinderpornografie willkürlich festgestellt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz ihre Feststellung auf den Polizeirapport und den Auswertungsbericht digitale Forensik stützte, und ein einziges Vorschaubild auf einer besuchten Website keine Kinderpornografie im Sinne der Strafnorm darstelle. Die Polizei habe das Bild nicht der Kategorie Kinderpornografie zugeordnet. Der Schluss der Vorinstanz sei nicht willkürlich. Dies sei umso mehr relevant, als die Tochter die frühsexualisierten Verhaltensweisen seit Frühjahr/Sommer 2024 nicht mehr zeige und auch nicht mehr einnässe.

Bindungstoleranz (E. 3.5): Das Bundesgericht billigt die kritische Würdigung der Bindungstoleranz der Mutter. Die ständigen Videoaufnahmen der Tochter und die Ausfragerei seien problematisch und geeignet, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu stürzen. Ob die Mutter Suggestivfragen gestellt habe oder das Kind von sich aus erzählt habe, sei nicht massgeblich. Das Verhalten — etwa das Filmen der hustenden Tochter, um den Vater zu belasten, oder Videoaufnahmen, in denen die Tochter den Vater beschuldigt — verstärke den bestehenden Loyalitätskonflikt und deute auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz hin.

Elternkonflikt und Kontinuität (E. 3.6–3.7): Der gravierende Elternkonflikt allein schliesst die alternierende Obhut nicht aus, wenn die Parteien dennoch schriftlich über Kinderbelange kommunizieren können und die Betreuungsregelung grossmehrheitlich funktioniert. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass sich die Parteien hauptsächlich um der Obhut willen streiten und mit dem Entscheid Ruhe einkehren wird. Das Kontinuitätskriterium spricht für die alternierende Obhut, da die Tochter bereits seit der vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 15. Juni 2023 von beiden Eltern in wesentlichem Umfang betreut wurde.

Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.»

Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (E. 4)

Das Bundesgericht bestätigt die Weisung an die Mutter, ihr Sexualleben von der Tochter fernzuhalten. Eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB setzt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB voraus. Die Gefährdung durch frühsexualisierte Verhaltensweisen im Frühjahr/Sommer 2024 wurde von der Mutter selbst nicht substanziiert bestritten. Angesichts der beidseitig dokumentierten Vorkommnisse und der gemeinsamen sexuellen Vorlieben der Parteien (Fetisch und BDSM) erschien die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht klar sei, aus welchem Umfeld die Tochter die Verhaltensweisen habe, als vertretbar. Für eine Weisung genügen begründete Anhaltspunkte, ohne dass diese im Einzelnen bewiesen sein müssen. Der Inhalt der Weisung — die Fernhaltung des Sexuallebens vom Kind — ist, wie die Mutter selbst zugesteht, an sich selbstverständlich, womit sie sich auch als verhältnismässig erweist. Von einer unzulässigen Generalverdachtsbasis kann nicht die Rede sein.

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (E. 5)

Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»

Die Vorinstanz errichtete eine Beistandschaft mit der Begründung, der heftige Paarkonflikt, die gegenseitig abnehmende Bindungstoleranz und die daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls rechtfertigten diese Massnahme. Die Mutter rügt ihre eingeschränkte Bindungstoleranz und macht geltend, eine sozialpädagogische Familienbegleitung sei als milderes Mittel vorzuziehen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Rügen zur Bindungstoleranz nicht durchdringen (E. 3.5). Sodann kann die Mutter der Vorinstanz nicht vorwerfen, die Familienbegleitung nicht als milderes Mittel erwogen zu haben, wenn sie selbst diesen Punkt vor Vorinstanz nie thematisiert hat. Eine Verletzung von Art. 308 ZGB ist nicht dargetan. Ergänzend stellt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 BV keine Drittwirkung zwischen Privaten entfaltet (BGer 5D_44/2025 vom 4. März 2026 E. 3.3).

Unterhaltsberechnung (E. 6)

Einkommen des Vaters (E. 6.1.1): Die Vorinstanz verneinte variable Einkünfte des Vaters, obwohl sie selbst auf eine im Jahr 2023 ausbezahlte Sonderprämie von Fr. 1'500.– verwies. Das Bundesgericht hält die Rüge der Mutter bezüglich der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) für nicht hinreichend begründet, da keine explizite Sachverhaltsrüge erhoben wurde (BGer 5A_101/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.2). Immerhin räumt das Bundesgericht ein, dass die Vorinstanz die tatsächliche Sonderprämie für 2023 hätte berücksichtigen müssen — allerdings nur anteilsmässig für die Monate November und Dezember 2023 (je Fr. 125.–).

Fremdbetreuungskosten (E. 6.1.2): Die hälftige Aufteilung der Hortkosten von Fr. 400.– auf beide Elternteile ist sachlich nicht gerechtfertigt, da der Vater die Tochter unter der Woche nur bis Mittwochmittag betreut und daher nur an zwei Tagen für Hortkosten aufkommt, die Mutter hingegen an drei Tagen. Die von der Mutter geforderte Aufteilung im Verhältnis 3:2 (Fr. 240.– bei der Mutter, Fr. 160.– beim Vater) macht Sinn und wird gutgeheissen.

Betreuungsanteile und Barunterhaltsaufteilung (E. 6.2–6.3): Das Bundesgericht stellt klar, dass ihm keine verbindlichen Vorgaben zur Berechnung der Betreuungsanteile gemacht wurden. Das Gericht habe einen Ermessensspielraum, wobei verschiedene Methoden denkbar sind (BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 6.3.1). Die Vorinstanz hat ihre Methode explizit begründet, was nicht zu beanstanden ist. Soweit die Mutter eine Aufteilung des Barunterhalts nach Betreuungsanteilen verlangt, übersieht sie, dass die Vorinstanz den Barunterhalt ohnehin nach Leistungsfähigkeit (35 % Mutter / 65 % Vater) und nicht 50/50 aufgeteilt hat. Nachdem die Vorinstanz ihr Vorgehen begründet hat, liegt kein Ermessensfehler vor (BGE 147 III 265, E. 5.5; BGE 151 III 261, E. 2.4.8).

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) «1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.»

Ergebnis (E. 6.4): Die Beschwerdeführerin dringt einzig insofern durch, als dem Vater für November und Dezember 2023 je Fr. 125.– zusätzlich zum Einkommen anzurechnen sind und die Fremdbetreuungskosten ab September 2025 im Verhältnis 3:2 (Fr. 240.– bei der Mutter, Fr. 160.– beim Vater) aufzuteilen sind. Da es sich um geringfügige Positionen handelt, liegen die gesprochenen Unterhaltsbeiträge insgesamt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums.

Erziehungsgutschriften, Gerichtskosten und vorsorgliche Massnahmen (E. 7–9)

Die Kritik an der hälftigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften basiert auf der Prämisse, dass keine alternierende Obhut angeordnet wird, womit sie hinfällig wird. Die beantragte Senkung der Gerichtskosten wird abgewiesen, da die Parteien selbst mit unzähligen Anträgen und langen Schriftenwechseln den erhöhten Aufwand verursacht haben (Art. 108 ZPO). Die vorsorglichen Massnahmen fallen mit dem Hauptentscheid dahin.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die etablierte Rechtsprechung zur alternierenden Obhut (BGE 142 III 612; BGE 142 III 617) in mehreren Hinsichten:

  1. Elternkonflikt vs. alternierende Obhut: Ein gravierender, aber im Wesentlichen obhutsbezogener Elternkonflikt allein schliesst die alternierende Obhut nicht aus, solange die Parteien über Kinderbelange kommunizieren können und die bisherige Betreuungsregelung funktioniert. Dies bestätigt die in BGE 142 III 617, E. 3.2.3 aufgestellten Grundsätze.

  2. Bindungstoleranz und Videoaufnahmen: Das Filmen des Kindes zur gerichtlichen Beweisführung und das gezielte Ausfragen des Kindes sind als Indizien für eine eingeschränkte Bindungstoleranz tauglich. Dies präzisiert die Rechtsprechung zur Bedeutung der Bindungstoleranz bei der Obhutszuteilung.

  3. Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB bei begründeten Anhaltspunkten: Für den Erlass einer Weisung genügen begründete Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung, ohne dass diese im Einzelnen bewiesen sein müssen. Dies stellt eine praktische Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB dar, insbesondere in Fällen von Frühsexualisierung durch das Elternhaus.

  4. Ermessensspielraum bei Unterhaltsberechnung: Bei alternierender Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen und Leistungsgefälle stehen dem Gericht Vereinfachungen offen, solange das Ergebnis nicht offensichtlich unbillig ist (BGE 147 III 265, E. 5.5; BGE 151 III 261, E. 2.4.8). Gleiches gilt für die Methode der Berechnung der Betreuungsanteile (BGer 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 6.3.1).

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht bei der Anordnung der alternierenden Obhut den Instanzen einen weiten Ermessensspielraum einräumt und erhebliche Hürden für eine Abänderung durch Beschwerde in Zivilsachen setzt. Insbesondere die Sachverhaltsrüge gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG (Willkür) und das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG schränken die Durchsetzungschancen der beschwerdeführenden Partei ein. Gleichzeitig zeigt das Urteil auf, dass geringfügige Rechenfehler der Vorinstanz (Sonderprämie, Fremdbetreuungskosten-Aufteilung) zwar korrigiert werden können, ohne dass dies zu einer wesentlichen Änderung des Unterhalts führt. Die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird bei begründeten Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung auch dann als verhältnismässig erachtet, wenn der Inhalt der Weisung an sich selbstverständlich ist.