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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_770/2025  ·  vom 16.04.2026

Ehescheidung (Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen kantonsgerichtlichen Entscheid zur Ausgestaltung des Besuchsrechts auf, weil die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verletzt hat, indem sie keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen dazu traf, wie sich ein ausgedehnteres Besuchsrecht auf die psychische Gesundheit des Vaters und das Kindeswohl auswirkt.
  • Entscheidung: Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und Rückweisung an das Kantonsgericht Luzern zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.
  • Bedeutung: Präzisierung der Untersuchungsmaxime im Besuchsrecht: Offene «Bedenken» ohne positives Beweisergebnis genügen nicht; das Gericht muss weiter abklären. Nachträgliche Begründungen in der Vernehmlassung sind unbeachtlich. Auch die konkreten Auswirkungen auf das Kindeswohl müssen festgestellt werden.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen 2013 die Ehe und haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2014 und 2017). Für die Kinder besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Das Bezirksgericht Kriens schied die Ehe mit Urteil vom 9. April 2024 und genehmigte eine Vereinbarung, die dem Vater ein umfassendes Besuchsrecht zugestand (jedes zweite Wochenende mit Übernachtung ab Samstag 8.00/9.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, Mittwochsbesuche von 13.30 bis 18.00 Uhr, zweimal eine Woche Ferien pro Jahr, Weihnachtsregelung alternierend 7/8 Tage). Dem Vater wurden Weisungen erteilt: Er sollte auf die Ausübung des Besuchsrechts verzichten, wenn seine Gesundheit es nicht zulässt, und die behandelnden Fachpersonen sollten die Mutter unaufgefordert darüber informieren.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Vaters massiv; er begab sich am 27. April 2024 für mehrere Monate in stationäre psychiatrische Behandlung. Die Mutter erhob daraufhin Berufung und beantragte eine weitgehende Einschränkung des Besuchsrechts auf begleitete Samstagbesuche von 8.00 bis 18.00 Uhr.

In der Folge stabilisierte sich der Gesundheitszustand, und die Parteien schlossen eine Vereinbarung über einen phasenweisen Aufbau des Besuchsrechts ab Oktober 2024. Das Kantonsgericht Luzern erliess diese am 11. September 2024 als vorsorgliche Massnahme und sistierte das Verfahren bis Ende Februar 2025. Mit Endentscheid vom 14. Juli 2025 setzte das Kantonsgericht das Besuchsrecht auf dem Niveau der letzten Phasenregelung fest: Mittwochsbesuche ab Schulschluss bis 17.30 Uhr, ungerade Wochen Samstag oder Sonntag 9.00–18.00 Uhr, ergänzt durch eine Bestätigungspflicht des Vaters bei der Übergabe bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung sowie eine wöchentliche telefonische Kontaktmöglichkeit. Zudem wurde eine Besuchsaufbauregelung nach allfälligen künftigen stationären Aufenthalten angeordnet.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Besuchsrechts.

Erwägungen

Zulässigkeit und rechtlicher Massstab (E. 1–2)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur formell ausreichend begründete Einwände (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283, E. 1.2.2; BGE 140 III 86, E. 2). Bei verfassungsrechtlichen Rügen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364, E. 2.4). Sachverhaltsfeststellungen können nur mit der Rüge der Willkür (Art. 9 BV) oder einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG angefochten werden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73, E. 2.2).

Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) (E. 3)

Rechtsgrundlagen

Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Die Untersuchungspflicht reicht so weit und dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (BGer 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2; BGer 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 4.2).

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; BGE 141 III 328, E. 5.4); die Interessen der Eltern haben zurückzutreten (BGE 130 III 585, E. 2.1). Der persönliche Verkehr dient der positiven Entwicklung des Kindes; die Beziehungen zu beiden Elternteilen sind für die Identitätsfindung wichtig (BGE 131 III 209, E. 4; BGE 130 III 585, E. 2.2.2; BGE 123 III 445, E. 3c). Den kantonalen Behörden kommt bei der Ausgestaltung Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 147 III 209, E. 5.3).

Art. 273 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.»

Art. 296 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.»

Konkrete Fallbeurteilung

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Kriterium der Auswirkungen eines ausgedehnteren Besuchsrechts auf die psychische Gesundheit des Vaters zu Recht herangezogen hat: Es liegt nicht im Kindeswohl, wenn der Vater regelmässig psychisch dekompensiert (E. 3.3.1).

Die Vorinstanz hat jedoch keine Feststellung darüber getroffen, wie es sich mit diesem Kriterium letztlich verhält. Sie formulierte lediglich «Bedenken», dass regelmässige Besuchswochenenden mit Übernachtungen ohne negative Auswirkungen auf die Psyche des Vaters bleiben könnten. Die Bestätigungen der behandelnden Psychologinnen hielt sie nicht für ausreichend fundiert. Bestehen jedoch nur Bedenken, ohne dass ein positives Beweisergebnis vorliegt, bleibt das Beweisergebnis offen. In dieser Situation muss das Gericht weitere Beweiserhebungen durchführen. Der Verzicht darauf verletzt die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO.

Ergänzende Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, wonach sie implizit von einem «zu hohen Risiko» einer psychischen Dekompensation ausgegangen sei, sind unbeachtlich: Die Vernehmlassung zur Beschwerde vor Bundesgericht dient nicht der Ergänzung der Urteilsbegründung (BGer 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.3.4). Massgeblich ist allein der angefochtene Entscheid (E. 3.3.2).

Zudem fehlen jegliche Feststellungen dazu, wie sich das Besuchsrecht — ob ausgedehnt oder eingeschränkt — und allfällige Dekompensationen des Vaters konkret auf das Kindeswohl auswirken. Diesem Kriterium kommt wesentliche Bedeutung zu (E. 3.1.2), weshalb entsprechende Feststellungen nötig sind. Dies gilt umso mehr, als bereits Schutzmassnahmen angeordnet wurden (Informationspflicht der Therapeuten, Verzichtspflicht bei gesundheitlicher Nichteignung) — es wäre näher abzuklären gewesen, ob diese genügen oder unzulänglich sind (E. 3.3.3).

Ergebnis (E. 4)

Die Beschwerde wird teilweise, nämlich im Eventualantrag, gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; diese hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zum Untersuchungsgrundsatz in Kinderbelangen:

  1. Bestätigung der Untersuchungspflicht bis zum positiven Beweisergebnis (BGer 5A_55/2025 E. 4.2.2): Offene «Bedenken» sind kein Beweisergebnis. Das Gericht muss so lange weiter abklären, bis die erforderlichen Tatsachen hinreichend klar sind.

  2. Präzisierung zu BGE 131 III 209 (Umfang des persönlichen Verkehrs): Das Kindeswohl als oberste Richtschnur erfordert konkrete Feststellungen, nicht nur abstrakte Bedenken gegen ein ausgedehntes Besuchsrecht. Konflikte zwischen den Eltern allein rechtfertigen keine Einschränkung.

  3. Präzisierung zu BGE 130 III 585 (Besuchsrecht und Elternkonflikte): Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils treten hinter das Kindeswohl zurück — aber dieses erfordert eine substanzierte Beurteilung der konkreten kindeswohlbezogenen Auswirkungen, nicht bloss die Vermeidung elterlicher Dekompensation.

  4. Bestätigung des Grundsatzes, dass die Vernehmlassung nicht der Ergänzung der Urteilsbegründung dient (BGer 5A_270/2025): Nachträglich in der Stellungnahme vorgebrachte Annahmen und Begründungen sind unbeachtlich.

  5. Neuakzentuierung bei psychisch kranken Elternteilen: Das Gericht muss nicht nur die Auswirkungen auf die Elterngesundheit abklären, sondern zwingend auch die konkreten Auswirkungen auf das Kindeswohl — einschliesslich der Frage, ob bereits angeordnete Schutzmassnahmen (Informationspflicht der Therapeuten, Verzichtspflicht bei gesundheitlicher Nichteignung) ausreichend sind, um das Kindeswohl zu wahren.

Fazit

Das Urteil markiert eine bedeutsame Präzisierung der Untersuchungsmaxime im Besuchsrecht: Das Gericht darf sich nicht mit offenen «Bedenken» begnügen und damit ein reduziertes Besuchsrecht rechtfertigen, sondern muss durch weitere Beweiserhebungen ein positives Beweisergebnis erarbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn — wie hier — Schutzmassnahmen bereits angeordnet sind und deren Wirksamkeit nicht geprüft wurde. Das Urteil stärkt die Stellung psychisch kranker Eltern im Besuchsrecht, indem es verhindert, dass eine unklare Beweislage zulasten des Besuchsrechts aufgelöst wird. Gleichzeitig verlangt es eine kindeswohlspezifische Beurteilung jenseits blosser Gesundheitsbedenken des Elternteils.