Executive Summary
- Kernpunkt: Ein versicherter Personenkreis hat bei einem Revisionsgesuch nach Ablehnung nur «gewisse Anhaltspunkte» (Glaubhaftmachung) für eine Verschlimmerung darzulegen — nicht volle Beweisführung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid der IV-Stelle und das kantonale Urteil auf; die Sache wird zur materiellen Prüfung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- Bedeutung: Die willkürliche Ausklammerung eines Arztberichts, der objektive neue Befunde (IRM) zitiert, verstösst gegen Art. 9 BV. Zudem kann eine frühere Verfügung, die nur psychische Beschwerden untersuchte, nicht als massgebliche Vergleichsbasis für somatische Verschlimmerungen dienen.
Sachverhalt
A.________, geboren 1967, bezog zunächst eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2017. Eine zweite Leistungsanmeldung im Oktober 2020 führte zum Ablehnungsentscheid vom 17. Januar 2022, nachdem ausschliesslich die psychischen Beschwerden untersucht worden waren. Am 13. März 2024 reichte A.________ ein Revisionsgesuch ein, begleitet von einem Bericht der Dr. med. B.________ (Allgemeinmedizin/Innere Medizin) vom 27. November 2023 und einem psychiatrischen Bericht des Dr. med. C.________ vom 8. Dezember 2023. Das Büro der Ärztin B.________ wies auf neue IRM-Befunde vom Oktober 2023 hin (Lendenwirbelsäule, rechtes Knie, rechte Schulter) und zitierte Auszüge aus den radiologischen Schlussfolgerungen des Dr. med. E.________. Die IV-Stelle legte die Akten dem SMR vor und erliess am 10. Juni 2024 einen Nichteintretensentscheid. Das Tribunal cantonal du canton de Vaud bestätigte diesen am 6. Februar 2025.
Erwägungen
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht wendet die seit dem 1. Januar 2022 geltende Fassung von Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 LPGA i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LAI (Invaliditätsbegriff) sowie Art. 17 Abs. 1 L PGA (analog) i.V.m. Art. 87 Abs. 2 und 3 RAI (SR 831.201) an.
Art. 87 Abs. 2 und 3 RAI (SR 831.201) «2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.»
Der Zweck von Art. 87 Abs. 3 RAI besteht darin, die Verwaltung davor zu schützen, sich nach einer rechtskräftigen Ablehnung immer wieder mit gleich lautenden, nicht näher begründeten Gesuchen befassen zu müssen (ATF 117 V 198, consid. 4b; ATF 130 V 64, consid. 5.2.3). Die versicherte Person muss die anspruchsrelevante Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Zudem kann der Richter beim Nichteintretensentscheid nur die Aktenlage prüfen, die der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Entscheids vorlag. Nachträglich eingereichte Berichte sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die Verwaltung hat es versäumt, der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel zu setzen (ATF 130 V 64, consid. 5.2.5 et 6; vgl. auch ATF 117 V 198, consid. 3a).
Für die massgebliche zeitliche Vergleichsbasis gilt: Referenzpunkt ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkommensvergleich beruht (ATF 133 V 108, consid. 5.4).
Willkürliche Beweiswürdigung
Das Bundesgericht rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dr. med. B.________ hatte in ihrem Bericht vom 27. November 2023 eine progressive Verschlimmerung der Beschwerden (Lendenwirbelsäule, rechtes Knie, rechte Schulter) anhand der IRM-Befunde vom Oktober 2023 im Vergleich zu früheren Bildern von 2022 dargelegt und Auszüge aus den radiologischen Schlussfolgerungen des Dr. med. E.________ zitiert. Das kantonale Gericht durfte diesen Bericht nicht allein wegen des Fehlens der originalen IRM-Berichte im Dossier pauschal beiseitelegen — es hätte zumindest der Möglichkeit nachgehen müssen, dass der behandelnde Arzt die radiologischen Befunde sachlich richtig wiedergibt.
Konkret: Die Behauptung, Dr. med. B.________ hätte lediglich «bereits bekannte Leiden» aufgelistet, ist offensichtlich unrichtig. Die IRM 2023 zeigte einerseits detaillierte Gelenkschäden am rechten Knie (die über die früher erwähnten «bilateralen Gonalgien im Rahmen von degenerativen und statischen Beschwerden» hinausgingen) und andererseits eine Ruptur der Supraspinatussehne an der rechten Schulter, während der SMR-Bericht von 2017 nur von einem «Dysfunktion» des Supraspinatus und Subscapularis gesprochen hatte.
Herabgesetzte Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung)
Das Bundesgericht hält fest, dass für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 RAI herabgesetzte Beweisanforderungen gelten: Es genügt, dass gewisse Anhaltspunkte («gewisse Anhaltspunkte») für eine mögliche Verschlimmerung bestehen, selbst wenn es möglich bleibt, dass sich diese bei eingehenderer Abklärung nicht bestätigen liesse (BGer 9C_683/2013 vom 2. April 2014, E. 3.4.1 m.H.).
Die Vorinstanz hat diesen Glaubhaftmachungsgrad verkannt: Sie verneinte die Plausibilität einer Verschlimmerung, ohne gerade diejenigen medizinischen Dokumente beizuziehen, deren Fehlen sie beklagte. Zusätzlich enthielten weder der Projekt-Entscheid noch der Nichteintretensentscheid eine Begründung, warum der Versicherte keine «adäquaten Dokumente» eingereicht habe. Auch der SMR-Bericht vom 23. April 2024 war unergiebig, da die Ärztin Dr. med. D.________ bloss festhielt, es liege «keine nennenswerte Änderung des Gesundheitszustands» vor, ohne die eingereichten medizinischen Berichte zu kommentieren.
Unvollständige somatische Abklärung im früheren Verfahren
Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass die Verfügung vom 17. Januar 2022 nicht als letzte vollständige materielle Prüfung dienen kann. Im zweiten Verfahren (Anmeldung Oktober 2020) wurden ausschliesslich die psychischen Beschwerden untersucht. Der SMR-Bericht vom 26. April 2021 erwähnte die somatischen Beschwerden nicht; das Eintreten auf das Leistungsbegehren beruhte allein auf dem Bericht der behandelnden Psychiaterin. Mangels Sachverhaltsfeststellungen zum somatischen Bereich entspricht die Verfügung vom 17. Januar 2022 nicht dem letzten vollständigen Leistungsurteil und kann nicht als massgebliche Vergleichsbasis im Sinne der Rechtsprechung zu ATF 133 V 108, consid. 5.4 dienen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Kontinuität von ATF 130 V 64 (Nichteintretensvoraussetzungen und Pflicht zur Fristansetzung bei ergänzenden Beweismitteln) und ATF 133 V 108 (massgebliche zeitliche Vergleichsbasis). Er präzisiert zwei Aspekte:
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Beweiswürdigung bei Glaubhaftmachung: Die Verwaltung und das kantonale Gericht dürfen den Bericht des behandelnden Arztes nicht allein deshalb beiseitelegen, weil die ihm zugrundeliegenden Originalbefunde (hier: IRM-Berichte) nicht im Dossier liegen — zumindest dann nicht, wenn der Arzt konkrete objektive Befunde zitiert und einen nachvollziehbaren Bezug zur Verschlimmerung herstellt. Dies entspricht dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung (BGer 9C_683/2013, E. 3.4.1 m.H.).
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Vergleichsbasis bei unvollständiger früherer Prüfung: Wenn eine frühere Ablehnungsentscheid nicht auf einer vollständigen — somatischen wie psychischen — Abklärung beruht, kann sie nicht als massgebliche Vergleichsbasis dienen (ATF 133 V 108, consid. 5.4). Dieser Grundsatz, bisher vor allem für «bloss bestätigende» Verfügungen entwickelt, wird hier auf den Fall ausgedehnt, dass die frühere Prüfung einen wesentlichen Teil des Gesundheitszustands gar nicht untersucht hat.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid und den Nichteintretensentscheid der IV-Stelle auf und weist die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 13. März 2024 an die IV-Stelle zurück. Die Gerichtskosten von CHF 800 und eine Parteientschädigung von CHF 3'000 gehen zu Lasten der IV-Stelle. Die Frage der Kosten und Entschädigung des kantonalen Verfahrens wird an das Tribunal cantonal zurückverwiesen.