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Strafrecht  ·  Urteil 7B_448/2026  ·  vom 29.04.2026

Détention pour des motifs de sûreté

7B_448/2026 — Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr bei Ponzi-System

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin Paris · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschuldigter, der über Jahre ein Ponzi-System betrieben und rund 25 Mio. CHF von über 100 Personen erbeutet haben soll, blieb in Sicherheitshaft, da konkrete Fluchtgefahr besteht und keine Ersatzmassnahme genügt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 13. Juni 2026; der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei schweren Vermögensdelikten die Kombination aus fehlenden familiären Bindungen zum Inland, langjährigem Wohnsitz im Ausland und möglicherweise im Ausland versteckten Vermögenswerten eine Fluchtgefahr begründet, die durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden kann. Die elektronische Überwachung verhindert Flucht nicht, sondern stellt sie höchstens a posteriori fest.

Sachverhalt

A.________ wurde am 14. Mai 2024 verhaftet und am Folgetag in Untersuchungshaft gesetzt, die bis zum 14. September 2025 verlängert wurde, ohne dass er dagegen Rechtsmittel ergriff. Die Anklageschrift vom 4. September 2025 wirft ihm vor, spätestens seit 2013 ein Ponzi-System betrieben zu haben, durch das er über 100 Personen um insgesamt rund 25 Mio. CHF geprellt haben soll (gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 1 StGB). Zudem soll er 2014 eine Kreditkartenversicherung um ca. 15'000 CHF getäuscht und zwischen 2013 und 2024 auf Bankformularen fälschlich angegeben haben, allein wirtschaftlich Berechtigter zu sein, um Drittgelder auf eigene Konten umzuleiten.

Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) ordnete am 9. September 2025 Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2025 an, verlängerte sie am 1. Dezember 2025 bis zum 13. Februar 2026 und am 10. Februar 2026 bis zum 13. Juni 2026. Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde gegen die letzte Verlängerung am 5. März 2026 ab. Dagegen richtet sich die Bundesgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Rechtliches Gehör (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz seine Replik vom 2. März 2026 nicht berücksichtigt haben soll. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Replik der kantonalen Behörde am 3. März 2026 zugestellt worden war und diese sie vor ihrem Entscheid vom 5. März 2026 zur Kenntnis genommen hatte. Die gegenteilige Bemerkung im angefochtenen Entscheid («le recourant n'avait pas répliqué») qualifiziert das Gericht als «erreur de plume» (Schreibfehler). Der Sachverhalt wird nach Art. 105 Abs. 2 BGG berichtigt; die Rüge wird abgewiesen.

Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen (E. 3)

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht stützt seine Prüfung auf die folgenden Bestimmungen:

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»

Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»

Fluchtgefahr (E. 3.3–3.4.1)

Die Fluchtgefahr ist nach konstanter Rechtsprechung anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen: Charakter, Moral, Ressourcen, Bindungen an den Verfolgerstaat und Auslandskontakte. Allein die Schwere des Vorwurfs reicht nicht aus, wohl aber begründet sie regelmässig eine Vermutung für Fluchtgefahr wegen der drohenden Strafe (BGE 145 IV 503, E. 2.2; BGE 143 IV 160, E. 4.3; BGE 125 I 60, E. 3a).

Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an die Schweiz praktisch nicht mehr bestehen: Seine Ehefrau hat die Scheidung eingeleitet und lebt nicht mehr in Genf; seine beiden Kinder halten sich mutmässlich in der Île-de-France auf; seine Mutter ist in ein Pflegeheim in Deutschland gezogen. Vor seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer offiziell in den Vereinigten Arabischen Emiraten domiziliert, wo er neun Jahre lebte und nur auf Besuch in Genf weilte. Gegenüber seiner Mutter äusserte er am 1. September 2025, er sei «plus attaché à Genève», seit sie die Stadt verlassen habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe — strafrechtliche Sanktion und zivilrechtliche Rückforderungsansprüche von über 100 Geschädigten über rund 25 Mio. CHF — ist die konkrete Besorgnis begründet, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen will.

Dass ihm keine Ausweisdokumente mehr vorliegen, hindert Flucht nicht: Die Schweiz teilt sich mit den Schengen-Staaten offene Grenzen, sodass das Land auch ohne Dokumente auf dem Landweg verlassen werden kann. Zudem liegt nahe, dass Teile der unterschlagenen Vermögenswerte im Ausland versteckt sind — ein Umstand, den der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Unzulänglichkeit der Ersatzmassnahmen (E. 3.4.2)

Keine der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen vermag die Fluchtgefahr zu bannen:

  • Ausweisdokumente und Meldepflichten: Saisie der Identitätspapiere und wöchentliche Polizeimeldungen hindern die Ausreise nicht, da die Schweiz im Schengen-Raum liegt und keine systematischen Grenzkontrollen stattfinden (BGer 7B_207/2026, E. 5.3.2; BGer 7B_61/2026, E. 5.2.1; BGer 7B_1006/2025, E. 3.4.3).
  • Kantonsausreiseverbot: Ein Verbot, den Kanton Genf zu verlassen, ist angesichts der geografischen Lage und der fehlenden Grenzkontrollen praktisch nicht durchsetzbar (vgl. BGer 7B_856/2023, E. 2.3.2).
  • Verfügbarkeits- und Meldepflicht: Solche Auflagen beruhen einzig auf dem Willen des Beschuldigten zur Einhaltung und bieten keine Garantie, dass er sich daran hält (BGer 7B_207/2026, E. 5.3.2; BGer 7B_1209/2025, E. 3.4.2; BGer 7B_619/2024, E. 3.4.2).
  • Elektronische Überwachung (Bracelet électronique): Wie das Bundesgericht bereits in BGE 145 IV 503, E. 3.3 feststellte, erlaubt die elektronische Überwachung nicht, die Flucht zu verhindern, sondern sie bloss a posteriori festzustellen. Der Beschwerdeführer kann das Gerät jederzeit entfernen und fliehen.

Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer an Vorstrafen, was jedoch für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen nicht erheblich ist — es geht um die Frage, ob genügend Garantien für sein Erscheinen bestehen, nicht um seine strafrechtliche Vorbelastung.

Verhältnismässigkeit der Haftdauer (E. 3.5)

Der Beschwerdeführer legt im Bundesgerichtsverfahren keine Rüge zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer vor. Das Bundesgericht stellt fest, dass angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten und der bisherigen Haftdauer der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168, E. 5.1) gewahrt ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der ununterbrochenen Linie der Rechtsprechung zu Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen bei Wirtschaftskriminalität mit Auslandsbezug. Die Kerngrundsätze sind bereits in BGE 137 IV 122 (E. 2) etabliert und wurden seitdem konsequent bestätigt:

  • Fluchtgefahr bei Auslandsbezug und fehlenden Bindungen gehört zum festen Bestand der Rechtsprechung. Dass ein Beschuldigter seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat und familiäre Bindungen im Inland gelockert oder abgebrochen sind, begründet eine konkrete Fluchtgefahr, die durch blosse Versprechungen des Beschuldigten nicht zerstreut wird.
  • Ersatzmassnahmen im Schengen-Raum: Das Bundesgericht wiederholt mit Bezug auf BGer 7B_207/2026, BGer 7B_61/2026 und BGer 7B_1006/2025, dass Ausweisbeschlagnahme und Meldepflichten die Flucht in den Schengen-Raum nicht verhindern können. Dieses Argumentationsmuster ist in der jüngsten Rechtsprechung zur Sicherheitshaft bei internationalem Bezug etabliert.
  • Elektronische Überwachung als nicht fluchtverhindernd: Die Aussage, dass das elektronische Armband Flucht nicht vereitelt, sondern höchstens nachträglich feststellt, folgt unmittelbar BGE 145 IV 503, E. 3.3. In jenem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die aktuelle Technologie keine Echtzeitüberwachung mit sofortigem Polizeieinsatz ermögliche und das Armband deshalb nur eine constatation a posteriori der Flucht erlaube.
  • Gewicht der Vermögensdelikte: Die Schwere des Vorwurfs — hier ein Ponzi-System mit Schäden von 25 Mio. CHF und über 100 Geschädigten — begründet eine starke Vermutung für Fluchtgefahr, sowohl wegen der drohenden Freiheitsstrafe als auch wegen der zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Sicherheitshaftverlängerung bis zum 13. Juni 2026. Der Entscheid illustriert die rigorose Praxis bei schweren Vermögensdelikten mit internationalem Bezug: Wo der Beschuldigte seine Lebensgrundlage im Ausland hat, die familiären Bindungen an die Schweiz erloschen sind und Vermögenswerte im Ausland vermutet werden, lässt sich die Fluchtgefahr durch keine Ersatzmassnahme bannen. Die elektronische Überwachung bleibt, wie seit BGE 145 IV 503, ein Mittel der nachträglichen Feststellung, nicht der Prävention. Der Ausgang bestätigt die konstante Linie, dass im Schengen-Raum die klassischen milderen Massnahmen bei hinreichender Fluchtgefahr ihrer Natur nach ungeeignet sind.