2C_335/2025 — Einreiseverbot wegen 'Ndrangheta-Mitgliedschaft
Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Corte VI (F-7018/2023) · Besetzung: Richter Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Ryter · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein italienischer Staatsangehöriger, der als aktives Mitglied der 'Ndrangheta verurteilt wurde, berief sich gegen ein von fedpol verfügtes Einreiseverbot von (ursprünglich) unbestimmter Dauer.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt das Einreiseverbot, hält aber an der vom Bundesverwaltungsgericht auf 20 Jahre reduzierten Dauer fest. Die 'Ndrangheta-Mitgliedschaft stellt eine schwerwiegende, aktuelle und konkrete Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis bei Einreiseverboten gegen Mitglieder organisierter Kriminalität und präzisiert, dass die 'Ndrangheta-typische Treuebindung grundsätzlich dauerhaft ist und nicht allein durch zeitweilige Inaktivität oder blosse Resozialisierung als überwunden gilt.
Sachverhalt
A.________, ein 1969 geborener italienischer Staatsangehöriger, bezog ab 2010 Aufenthaltsrechte in der Schweiz gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA). 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Tessin, wo auch seine Ehefrau und seine beiden volljährigen Kinder leben.
Zwischen 1995 und 2012 wurde A.________ in Italien fünfmal strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Schlägerei, Waffendelikten und Bedrohung. Am 10. Dezember 2013 verurteilte das Appellationsgericht Turin A.________ wegen Beteiligung an einer Vereinigung vom Mafiya-Typ ('ndrangheta) zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe. Er hatte als «capo giovani» (Jugendchef) innerhalb eines «locale» der 'Ndrangheta eine aktive Rolle inne. Das Kassationsgericht wies seine Berufung 2015 ab. 2015 wurde A.________ aus der Schweiz nach Italien ausgeliefert, wo er seine Strafe verbüsste, gefolgt von einem Jahr unter Überwachungsfreiheit. 2020 wurde die vorgängige Sonderüberwachungsmassnahme aufgehoben.
Das SEM verhängte 2016 ein 20-jähriges Einreiseverbot, das jedoch 2023 vom Bundesverwaltungsgericht wegen Zuständigkeitsmängeln aufgehoben und an fedpol verwiesen wurde. Fedpol verfügte im November 2023 ein Einreiseverbot unbestimmter Dauer. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Dauer am 15. Mai 2025 auf 20 Jahre (bis 20. November 2043). Hiergegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulassung der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Grundsätzlich sind nach Art. 83 Bst. a BGG Entscheide über die innere oder äussere Sicherheit des Landes der Beschwerde entzogen. Da der Beschwerdeführer sich jedoch auf das FZA berufen kann und Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA ein Doppelinstanzenzugrecht gewährleistet, bleibt die Beschwerde zulässig. Das Bundesgericht hat dies bereits in einem ähnlichen Fall eines FZA-berechtigten italienischen Staatsangehörigen gegen ein fedpol-Einreiseverbot so gehalten (vgl. BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021, E. 1.1).
Begriff der schwerwiegenden Gefährdung nach Art. 67 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 5 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681)
Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4 AIG dient der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz und hat präventiven, nicht repressiven Charakter. Für Personen, die sich auf das FZA berufen können, muss das Einreiseverbot den strengeren Anforderungen von Art. 5 des Anhangs I zum FZA genügen. Danach dürfen die FZA-Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Begriff der öffentlichen Ordnung erfordert über die mit jeder Rechtsverletzung verbundene Störung hinaus das Vorliegen einer aktuellen, wirksamen und hinreichend schweren Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft (BGE 139 II 121, E. 5.3). Dieselben Grundsätze hat das Bundesgericht bereits in BGE 136 II 5, E. 4.2, aufgestellt. BGer 2C_286/2023 vom 27. September 2023 bestätigt diese Praxis (E. 4.1).
Der Wortlaut der massgebenden Bestimmungen lautet:
Art. 67 Abs. 4 AIG (SR 142.20) «Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.»
Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.»
'Ndrangheta-Mitgliedschaft als schwerwiegende Gefährdung
Das Bundesgericht beurteilt die Gefährdung der Sicherheit aufgrund der festgestellten Tatsachen: A.________ wurde wegen Zugehörigkeit zur 'Ndrangheta verurteilt, hatte eine aktive Rolle als «capo giovani» inne und sass im Besitz einer abgefeilten automatischen Pistole sowie einer weiteren funktionstüchtigen Waffe. Er wurde in Abwesenheit verurteilt, hat nie mit der Justiz kooperiert und musste formell ausgeliefert werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass A.________ weiterhin Mitglied der 'Ndrangheta ist.
Die 'Ndrangheta ist eine kriminelle Organisation, die auch unter Art. 260ter StGB fällt. Das Bundesgericht hat dies in einem ähnlichen Fall eines 'Ndrangheta-Mitglieds festgestellt (vgl. BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021, E. 4.9; BGer 1C 408/2017 vom 21. September 2017, E. 2.2). Laut Feststellungen der Vorinstanz verfügt die 'Ndrangheta auch in der Schweiz über eine strukturierte Präsenz. Die Anwesenheit eines 'Ndrangheta-Mitglieds in der Schweiz stellt eine reale und spezifische Gefährdung der internationalen Beziehungen dar, insbesondere wenn von der Schweiz aus kriminelle Aktivitäten in Italien fortgesetzt werden könnten.
Aktualität der Gefährdung
Das Gericht bestätigt, dass die Gefährdung aktuell ist. Gestützt auf die italienische Rechtsprechung ist die Treuebindung gegenüber der 'Ndrangheta grundsätzlich dauerhaft und kann in der Regel nur durch ausdrückliche Lossage — meist als Folge der Zusammenarbeit mit den Behörden — gelöst werden. Zeiträume apparenter oder tatsächlicher Inaktivität genügen nicht, um eine Entbindung von der Organisation zu vermuten. Da A.________ nie bereut, nie mit der Justiz kooperiert und sich nie ausdrücklich von der organisierten Kriminalität distanziert hat, bleiben sein beruflicher Werdegang, seine Zurückgezogenheit und die zeitliche Distanz zur Verurteilung unerheblich.
Der vom Beschwerdeführer angerufene Beschluss des Tribunals von Alessandria vom 3. Juli 2020 über die Aufhebung der Sonderüberwachung betrifft eine «ante delictum»-Massnahme und befasst sich mit der «sozialen Gefährlichkeit». Das Gericht stellte darin fest, dass A.________ sich nicht als reuig erklärt hat und deutete keine endgültige Distanzierung vom organisierten Kriminalitätsmilieu an. Für die Beurteilung nach Art. 67 Abs. 4 AIG ist dieser Beschluss daher nicht massgeblich.
Verhältnismässigkeit und Artikel 8 EMRK
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit anhand einer Gesamtwürdigung: auf der einen Seite steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der nationalen Sicherheit wegen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Mafiaorganisation; auf der anderen Seite stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Respekt seines Familienlebens und an der Freizügigkeit nach dem FZA.
Das Bundesverwaltungsgericht wog diese Interessen sorgfältig ab: Aufenthaltsdauer in der Schweiz war kurz; die meisten Lebensjahre verbrachte der Beschwerdeführer in Italien; die Ehefrau hat 45 Jahre in Italien gelebt, bevor sie 2014 in die Schweiz zog; sie kann zum Ehemann ins Heimatland zurückkehren. Die geografische Nähe zwischen Schweiz und Italien erleichtert den familiären Kontakt. Die Schwierigkeiten bei der Organisation des Familienlebens sind auf das persönliche, strafrechtlich sanktionierte Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Rolle als «capo giovani» innerhalb der «società minore» der 'Ndrangheta wurde berücksichtigt — sie ist nicht Spitzenfunktion, aber aktiv.
Eine 20-jährige Dauer ist angesichts der Schwere der Vorwürfe und der spezifischen Gefährdung angemessen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiegt das private Interesse am freien Zutritt, trotz des Umstands, dass die Ehefrau in der Schweiz lebt. Die Massstäbe für diese Interessenabwägung hat das Bundesgericht in BGE 139 II 121, E. 6.5.1, entwickelt. BGer 2C 168/2025 vom 1. Mai 2025 wendet dieselben Grundsätze an (E. 5.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der gefestigten Rechtsprechung zu Einreiseverboten gegenüber FZA-berechtigten Personen, die der organisierten Kriminalität angehören. Der Leitentscheid BGE 139 II 121 formulierte die Grundlagen zur Anwendung von Art. 5 des Anhangs I zum FZA und verlangte eine aktuelle, wirksame und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft. Das Urteil BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 übertrug diese Grundsätze auf Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 4 AIG gegen 'Ndrangheta-Mitglieder und hielt fest, dass die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, die in der Schweiz strukturiert präsent ist, die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Linie:
- Bestätigung: Die 'Ndrangheta-Mitgliedschaft genügt als Grundlage für ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 4 AIG, sofern die Anforderungen von Art. 5 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind.
- Präzisierung: Die Treuebindung zur 'Ndrangheta ist grundsätzlich dauerhaft. Blosse Inaktivität, straffe Resozialisierung oder die Aufhebung von Überwachungsmassnahmen genügen nicht, um die Aktualität der Gefährdung zu widerlegen. Nur eine ausdrückliche Lossage oder Kooperation mit den Behörden kann die Gefährdungsprognose verändern.
- Präzisierung zur Verhältnismässigkeit: Bei 'Ndrangheta-Mitgliedschaft kann eine 20-jährige Einreiseverbotsdauer verhältnismässig sein, auch wenn Ehepartner in der Schweiz leben. Die geografische Nähe zum Heimatland und die Zumutbarkeit eines Umzugs des Ehepartners mindern den Eingriff in das Familienleben.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das 20-jährige Einreiseverbot. Der Entscheid unterstreicht, dass bei Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vom Mafiya-Typ die Anforderungen an den Gegenbeweis einer fehlenden aktuellen Gefährdung hoch sind. Weder zeitliche Distanz zur Verurteilung, noch blosse Resozialisierung oder der Umstand, dass die Strafe verbüsst wurde, reichen aus, um das Einreiseverbot zu beseitigen oder signifikant zu verkürzen. Das Urteil markiert eine konsequent sicherheitsorientierte Fortführung der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 4 AIG in Verbindung mit dem Freizügigkeitsabkommen.