6B_442/2025 — Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern; Landesverweisung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter Guidon, nebenamtlicher Bundesrichter Segura · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Versuch sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) auch dann vorliegt, wenn der Täter die erheblichen Handlungen nicht vollenden konnte, weil das kindliche Opfer sich zur Wehr setzte und äussere Umstände (Öffnen der Lifttüre) die Tat beendeten.
- Entscheidung: Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, die Strafzumessung und die Landesverweisung von fünf Jahren werden bestätigt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Versuchsschwelle bei sexuellen Übergriffen auf Kinder in geschlossenen Räumen und bestätigt, dass bei der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB der Gesundheitszustand allein — ohne konkrete Nachweise fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat — nicht genügt, um von der obligatorischen Landesverweisung abzusehen.
Sachverhalt
Der äthiopische Staatsangehörige A.________ wurde vom Regionalgericht Plessur Ende 2023 wegen mehrerer Delikte verurteilt, darunter sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Belästigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden sowie Beschimpfung. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB) an, verzichtete aber auf eine Landesverweisung und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB) aus.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers änderte das Obergericht Graubünden den Schuldspruch hinsichtlich Anklageziffer 1.1: Statt vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern wurde A.________ der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zudem bestätigte es die mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 1 StGB). Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 3'000.--. Es ordnete erstmals eine Landesverweisung von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Mit seiner Beschwerde vom 15. Mai 2025 beantragte A.________ den Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, eine mildere Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung.
Erwägungen
Versuch sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Im Zentrum der Beschwerde steht die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem 12-jährigen B.________ in einem Personenlift den Versuch einer sexuellen Handlung mit Kindern erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte den Lift unmittelbar vor Schliessen der Türe bestiegen, am Hosenbund des Knaben gezogen, um dessen Unterhose zu sehen und wegzuziehen (was am Widerstand des Knaben scheiterte), und diesen anschliessend umarmt und auf den Hals geküsst. Der Knabe konnte erst fliehen, als sich die Lifttüren öffneten.
Die massgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Das Bundesgericht prüft drei Tatbestandsmerkmale:
1. Erheblichkeit der Handlung (objektiver Tatbestand): Das Gericht bejaht unter Bezugnahme auf BGE 125 IV 58, E. 3b, dass das Greifen der nackten Genitalien grundsätzlich eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellt. Selbst wenn der Vorsatz nur auf kurze Berührungen gerichtet gewesen wäre, reicht die Erheblichkeitsschwelle, weil der 12-jährige B.________ dem 29 Jahre älteren, völlig unbekannten Täter in der Liftkabine nicht entweichen konnte (E. 1.6). Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht, macht aber geltend, seine Handlungen überschritten die Erheblichkeitsschwelle nicht. Diesen Einwand weist das Bundesgericht zurück: Da die vorgenommenen Handlungen (Ziehen am Hosenbund, Umarmen, Halskuss) die Erheblichkeit zwar für sich noch nicht zwingend überschreiten mögen, der Tatentschluss aber auf das Greifen der nackten Genitalien gerichtet war, und diese Zielhandlung unzweifelhaft erheblich wäre, kommt es auf die Erheblichkeit der tatsächlich vorgenommenen Handlungen nicht isoliert an, sondern in Verbindung mit dem auf weitergehende sexuelle Handlungen gerichteten Vorsatz.
2. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand): Der Beschwerdeführer rügt willkürlich, sein Tatentschluss habe sich nur auf sexuelle Belästigungen, nicht auf weitergehende Handlungen bezogen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass er nicht konkret bestreitet, B.________ unter der Hose bzw. Unterhose an die Genitalien greifen zu wollen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die konkreten Tatumstände und das Deliktsmuster des Beschwerdeführers schliessen, dass sein Tatplan auf weitergehende sexuelle Handlungen gerichtet war. Insbesondere die Taten vom 27. August 2021 (Griff unter die Hose zum Genitalbereich eines 15-Jährigen im Zug) und vom 25. Juli 2021 (versuchtes Greifen in die Unterhose und nach dem Knie unter der Hose bis zu den Genitalien) belegen ein wiederkehrendes Muster gezielter Annäherung an die Genitalien (E. 1.5). Der Vorsatz bezieht sich auf die Tathandlung, nicht auf deren rechtliche Würdigung — daher kann der Beschwerdeführer aus der Qualifikation der anderen Taten als sexuelle Belästigung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3. Beginn der Ausführung (Versuch): Nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 131 IV 100, E. 7.2.2; BGer 6B_1327/2017 vom 12. März 2018, E. 2.3) beginnt der Versuch, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern hat die Rechtsprechung einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 131 IV 100, E. 7.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Knaben angesprochen, am Hosenbund gezogen und umarmt — damit hat er die Versuchsschwelle überschritten. Dass die Weiterverfolgung seines Plans nur durch die Öffnung der Lifttüre verhindert wurde, ändert daran nichts (E. 1.7).
Strafzumessung
Die Beschwerde gegen die Strafzumessung wird als nicht genügend begründet abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die persönlichen Verhältnisse leicht strafmindernd, die einschlägigen Vorstrafen jedoch (mässig) straferhöhend zu berücksichtigen sind. Die Einsatzstrafe von fünf Monaten liegt bei leichtem Verschulden (einschliesslich Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB) im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (E. 2.2).
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis) […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Obligatorische Landesverweisung: Als äthiopischer Staatsangehöriger, der wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde, fällt der Beschwerdeführer unter Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Dass es beim Versuch blieb, steht der Landesverweisung nicht entgegen (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1; BGE 146 IV 105, E. 3.4.1).
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und setzt kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall und das Überwiegen der privaten Interessen voraus (BGE 144 IV 332, E. 3.3; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit und Diabetes Mellitus Typ II. Die Vorinstanz bejahte einen persönlichen Härtefall.
Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK: Das Bundesgericht hält fest, dass die Rückführung einer gesundheitlich angeschlagenen Person nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen gegen Art. 3 EMRK verstösst (Verweis auf EGMR Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, § 183). Schizophrenie allein genügt nicht, um den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu eröffnen (vgl. EGMR Savran gegen Dänemark, Nr. 57467/15, § 141). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass sowohl Schizophrenie als auch Diabetes Mellitus medikamentös behandelbar sind und die bedingte Entlassung aus der Massnahme in ungewisser Zukunft liegt, weshalb nicht abschätzbar ist, welche Therapien zum Zeitpunkt der Landesverweisung notwendig werden und ob diese in Äthiopien verfügbar sind (BGE 145 IV 455, E. 9.1). Der Gesundheitszustand steht der Landesverweisung somit nicht definitiv entgegen.
Interessenabwägung: Angesichts der negativen Legalprognose, der Viel- und Mehrfachtäterschaft (sexuelle Handlungen mit Kindern, Drohung, Gewalt gegen Behörden, Beschimpfung, sexuelle Belästigung) und der Vorstrafen (Tierquälerei, Körperverletzung, Tätlichkeiten) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien und im Sudan, verfügt dort über familiäre Bindungen (Mutter) und hat sich in der Schweiz weder sprachlich noch beruflich noch psychosozial integriert (E. 3.5.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert drei Rechtsprechungslinien:
1. Versuchsschwelle bei sexuellen Handlungen mit Kindern: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 131 IV 100, das die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch bei sexuellen Handlungen mit Kindern konturierte. Während BGE 131 IV 100 einen Versuch bereits bei der Ansprache und Aufforderung im Chat-Room bejahte, bestätigt das vorliegende Urteil, dass bei einem direkten körperlichen Kontakt in einer geschlossenen Situation (Liftkabine) die Versuchsschwelle erst recht überschritten ist. Die Einbeziehung des Deliktsmusters zur Bestätigung des Tatentschlusses folgt der Praxis in BGer 6B_1327/2017 vom 12. März 2018.
2. Erheblichkeit bei Kindesopfern: Unter Bezugnahme auf BGE 125 IV 58, E. 3b präzisiert das Gericht, dass die Erheblichkeit bei Kindesopfern auch bei kurz andauernden Handlungen zu bejahen ist, wenn dem Kind die Flucht verwehrt ist und ein ausgeprägtes Machtgefälle besteht.
3. Härtefallklausel bei Gesundheitszustand: In der Linie von BGE 144 IV 332 und BGE 146 IV 105 wird bestätigt, dass allein der Gesundheitszustand ohne konkrete Nachweise irreversibler Schäden im Heimatstaat die Härtefallklausel nicht eröffnet. Besonders relevant ist die Aussage, dass bei nicht stabilem Gesundheitszustand (ungewisse bedingte Entlassung aus der Massnahme) die effektive Durchführbarkeit der Landesverweisung erst später zu prüfen ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern wird bestätigt: Der Beschwerdeführer hat mit Tatentschluss die Versuchsschwelle überschritten, als er den 12-jährigen Knaben in der Liftkabine ansprach, am Hosenbund zog und umarmte, wobei sein Plan auf das Greifen der nackten Genitalien gerichtet war und nur durch die Öffnung der Lifttüre vereitelt wurde. Die Strafzumessung wird mangels genügender Begründung nicht beanstandet. Die Landesverweisung von fünf Jahren hält der Verhältnismässigkeitsprüfung stand, da der Gesundheitszustand (behandelbare Krankheiten, instabiler Zustand) nicht entgegensteht und die negative Legalprognose sowie die Gefährdung von Kindern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen.