BGer 4A_127/2025 — «Passagiero»-Begriff in der Motorfahrzeug-Unfallversicherung
Rechtsgebiet: Versicherungsvertragsrecht · Vorinstanz: II. Zivilkammer des Appellationsgerichts Graubünden · Besetzung: Bundesrichterin Hurni (Präsidentin), May Canellas, Pontarolo (Ersatzrichter), Gerichtsschreiber G. Piatti · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde der Versicherung
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht entscheidet, ob der Begriff «passeggero» («Passagier»/«Insasse») in einer italienischsprachigen Motorfahrzeug-Unfallversicherung auch Personen umfasst, die gerade dabei sind, in das Fahrzeug einzusteigen.
- Entscheidung: Der Begriff ist mehrdeutig und kann auch eine Person umfassen, die im Begriff steht, in das Fahrzeug einzusteigen. Da die Mehrdeutigkeit nicht durch andere Auslegungsmittel aufgelöst werden kann, gelangt die Unklarheitsregel (Art. 33 VVG) zugunsten des Versicherten zur Anwendung. Die Beschwerde der Versicherung wird abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Auslegung versicherungsvertraglicher Personenbegriffe in mehrsprachigen Vertragswerken und bestätigt, dass bei mehrdeutigen Begriffen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Unklarheitsregel zugunsten des Versicherungsnehmers greift.
Sachverhalt
A. Der Versicherte B.________ schloss am 29. Mai 2019 mit der A.________ SA einen Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag (polizza yyy) für sein Auto. Die Unfallversicherung für Passagiere (passeggeri) sah bei Tod eines Passagiers infolge Unfalls eine Leistung von Fr. 50'000.– vor. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Motorfahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) beigefügt.
Am 11. Januar 2021 wollten B.________ und seine Ehefrau C.________ einkaufen gehen. Während der Ehemann das Fahrzeug aus der heimischen Garage manövrierte, verlor er die Kontrolle und erfasste seine Frau. Diese wurde leblos unter der rechten Innenseite des Vorderrads gefunden. Der Versicherte meldete den Schaden am 6. August 2021 und verlangte Fr. 50'000.– wegen des Todes seiner Ehefrau. Die Versicherung lehnte ab mit der Begründung, die Verstorbene sei keine «passeggera» (Passagierin) gewesen.
B. Nach Einholung einer Prozessführungsbefugnis klagte B.________ vor dem Regionalgericht Bernina. Dieses verurteilte die Versicherung zur Zahlung von Fr. 25'000.– nebst Zins. Beide Parteien appellierten an das Appellationsgericht Graubünden. Dieses wies die Hauptberufung der Versicherung ab, gab der Anschlussberufung teilweise statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von Fr. 40'000.– nebst Zins. Das kantonale Gericht hielt es für hochgradig wahrscheinlich, dass die Ehefrau im Begriff war, in das Auto einzusteigen, und qualifizierte sie daher als versicherte Passagierin.
C. Die Versicherung erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage.
Erwägungen
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG) und eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 39 VVG und Art. 55 ZPO. Sie macht geltend, der Ehemann habe nie erklärt, dass seine Frau im Begriff war, ins Auto einzusteigen oder die Tür geöffnet habe. Zudem hätten die privaten Gutachten alternative Szenarien aufgezeigt (Frontalerfassung als Fussgängerin, Sturz auf vereistem Vorplatz).
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die kantonale Instanz den Sachverhalt gestützt auf das nicht beanstandete Polizeigutachten, die Aussagen des Versicherten und die Gutachten zutreffend festgestellt habe. Die Ehefrau war unter dem Vorderrad gefunden worden, die Beifahrertür war bei der Kollision geöffnet, und die Eheleute wollten gemeinsam einkaufen fahren. Der Schluss der Vorinstanz, die Frau sei im Begriff, einzusteigen, sei nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich.
Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 8 ZGB die Beweislastverteilung regelt, aber nicht vorgibt, wie sich das Gericht seine Überzeugung bildet. Hat die Vorinstanz nach Beweiswürdigung eine Tatsache als bewiesen erachtet, wird die Beweislastfrage gegenstandslos; einzig Willkür ist zu prüfen (vgl. BGE 130 III 591, E. 5.4).
Begriff «passeggero» – Auslegung und Unklarheitsregel
Massgebliche Auslegungsgrundsätze
Ziel der Vertragsauslegung ist zunächst die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Ist dieser nicht ermittelbar, sind die Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so, wie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57, E. 2.2.1; BGE 142 III 671, E. 3.3). Der blossen Wortauslegung ist nicht das letzte Wort, auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint.
Für den Versicherungsvertrag konkretisiert Art. 33 VVG die Unklarheitsregel:
Art. 33 VVG (SR 221.229.1) «Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.»
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Der Versicherer muss den Umfang seiner Obligation präzise und unzweideutig begrenzen (BGE 148 III 57, E. 2.2.2). Mehrdeutige Wendungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Versicherers als Verfasser auszulegen. Art. 33 VVG konkretisiert dies dahingehend, dass der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der versicherten Gefahr an sich tragen, sofern der Vertrag einzelne Ereignisse nicht in bestimmter, unzweideutiger Fassung ausschliesst (BGE 148 III 57, E. 2.2.2).
Mehrdeutigkeit von «passeggero»
Das Bundesgericht analysiert den Begriff «passeggero» anhand italienischer Wörterbücher (Battaglia, De Mauro, Treccani) und stellt fest: «Passeggero» hat als Adjektiv und als Substantiv verschiedene Bedeutungen – nicht nur «wer sich auf einem Transportmittel befindet», sondern auch «wer einen bestimmten Ort durchquert oder auf Besuch geht», «Passant», «Reisender», «Viandante». Der Begriff ist daher nicht eindeutig auf Personen beschränkt, die sich bereits im Inneren eines Fahrzeugs befinden.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf den deutschen Begriff «Insassen», der in der deutschen Fassung der AVB verwendet werde. Massgebend ist der italienische Vertragswortlaut, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Zudem ergibt sich aus Ziff. 302 der AVB, dass Unfälle «in relazione all'utilizzo del veicolo assicurato» gedeckt sind. Der Begriff der «Verwendung» (utilizzo/utilisation) erstreckt sich auch auf das Parken und das Ein- und Aussteigen (BGE 133 III 675, E. 3.4). Daraus folgt: Wenn die AVB den Deckungsumfang an die «Verwendung» des Fahrzeugs knüpfen und diese auch dann gilt, wenn das Fahrzeug noch steht, kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass «passeggero» nur Personen im Fahrzeuginneren erfasst.
Abgrenzung zu BGE 133 III 675
Die Beschwerdeführerin unterscheidet den vorliegenden Fall von BGE 133 III 675, in dem die AVB ausdrücklich Unfälle beim Ein- und Aussteigen deckten («y montent ou en descendent»). Das Bundesgericht räumt ein, dass die vorliegenden AVB eine solche explizite Deckung beim Ein- und Aussteigen nicht enthalten. Jedoch sicherten sie «passeggeri» und nicht «occupants» (Insassen). Der Begriff «passeggero» ist breiter und kann auch eine Person umfassen, die im Begriff ist, in ein Fahrzeug einzusteigen.
Anwendung der Unklarheitsregel
Da der Begriff «passeggero» in guten Treuen verschieden verstanden werden kann und dieser Zweifel nicht durch andere Auslegungsmittel aufgelöst werden kann, war das kantonale Gericht berechtigt, die Unklarheitsregel (Art. 33 VVG) anzuwenden. Die AVB sind daher zugunsten des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass auch Personen, die im Begriff sind, in das Fahrzeug einzusteigen, zum Kreis der versicherten Personen gehören.
Beweislast und Beweismass im Versicherungsvertragsrecht
Gemäss Art. 8 ZGB muss der Anspruchsberechtigte die Tatsachen beweisen, die den Versicherungsanspruch begründen, namentlich das Bestehen eines Vertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Dem Versicherer obliegt die Beweislast für Tatsachen, die ihn zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung berechtigen (BGE 148 III 105, E. 3.3.1). Bei Beweisschwierigkeiten beim Eintritt des Versicherungsfalls reduziert die Rechtsprechung das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 40 VVG; BGE 148 III 105, E. 3.3.1; BGE 130 III 321, E. 3.1 und 3.3; BGer 4A 183/2022).
Art. 8 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»**
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Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz nach Beweiswürdigung festgestellt, dass die Ehefrau im Begriff war, ins Auto einzusteigen. Die Beweislastfrage wurde damit gegenstandslos; massgeblich ist einzig, ob die Beweiswürdigung willkürlich ist – was das Bundesgericht verneint.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Vertrauensprinzip und zur subsidiären Anwendung der Unklarheitsregel (Art. 33 VVG). Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 148 III 57 (Auslegung von AGB nach Vertrauensprinzip und Unklarheitsregel) und BGE 133 III 675 (Insassenversicherung deckt auch Ein- und Aussteigen).
Eine Präzisierung erfolgt in zweifacher Hinsicht: Erstens entscheidet das Bundesgericht erstmals ausdrücklich, dass der italienische Begriff «passeggero» in einer italienischsprachigen Versicherungspolice mehrdeutig ist und nicht automatisch auf Personen im Fahrzeuginneren beschränkt wird. Zweitens präzisiert es, dass bei mehrsprachigen Vertragswerken der in der Vertragssprache verwendete Begriff massgebend ist (hier: «passeggero» statt des in der deutschen AVB-Version verwendeten «Insassen»), und dass sich die Unklarheitsregel nicht dadurch ausschliessen lässt, dass eine andere Sprachversion einen engeren Begriff verwendet.
Zur Beweislast im Versicherungsvertragsrecht bestätigt das Urteil die etablierte Rechtsprechung (BGE 148 III 105; BGE 130 III 321), wonach bei Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Versicherungsfalls das Beweismass auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird (Art. 40 VVG).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Versicherung ab, soweit sie zulässig ist. Der Begriff «passeggero» ist in einem italienischsprachigen Versicherungsvertrag mehrdeutig und kann in guten Treuen sowohl als «Person im Fahrzeug» als auch als «Person, die im Begriff ist, einzusteigen» verstanden werden. Da andere Auslegungsmittel den Zweifel nicht auflösen, gelangt die Unklarheitsregel (Art. 33 VVG) zugunsten des Versicherungsnehmers zur Anwendung. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für die Auslegung mehrsprachiger Versicherungsverträge und bestätigt den Grundsatz, dass der Versicherer bei mehrdeutigen Klauseln die Folgen der Mehrdeutigkeit trägt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– und eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– gehen zu Lasten der unterliegenden Versicherung.