Executive Summary
- Kernpunkt: Nachehelicher Unterhalt bei lebensprägender Ehe – Anforderungen an hypothetisches Einkommen und Beweislast.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemannes ab und bestätigt den nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.– bzw. Fr. 2'350.– pro Monat bis 2031.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe und zur Zumutbarkeit hypothetischen Einkommens: Die blosse Behauptung, die Ehefrau könne Vollzeit arbeiten, genügt nicht; der beweispflichtige Ehegatte muss die konkrete Möglichkeit und Zumutbarkeit darlegen.
Sachverhalt
Die 1966 geborenen Ehegatten heirateten 1993 und haben zwei heute volljährige Kinder. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit ab 1997 (nach der Geburt des ersten Kindes) auf ein Teilzeitpensum, während der Ehemann Vollzeit arbeitete, Weiterbildungen absolvierte und politischen Tätigkeiten nachging. Die Parteien trennten sich am 1. Januar 2020.
Der Ehemann reichte im Januar 2022 einseitig die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau begehrte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'350.– pro Monat bis Ende Januar 2031. Das Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers sprach der Ehefrau mit Urteil vom 17. April 2024 einen Beitrag von Fr. 2'250.– (bis 31. Oktober 2026) bzw. Fr. 2'350.– (ab 1. November 2026 bis 30. November 2031) zu. Auf Berufung des Ehemannes hin begrenzte die Cour d'appel civile des Kantons Neuenburg den Beitrag auf den 31. Januar 2031 und bestätigte im Übrigen das ersteinstanzliche Urteil.
Gegen diesen Entscheid vom 13. November 2024 gelangte der Ehemann mit zivilrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung jeglichen Unterhaltsbeitrags, eventuell eine Reduktion auf maximal Fr. 418.20 pro Monat.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht hält die Beschwerde grundsätzlich für zulässig (E. 1). Es erinnert an die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darf nicht einfach seine erstinstanzliche Argumentation wiederholen (E. 2.1; vgl. BGE 134 II 244, E. 2.1). Sachverhaltsrügen müssen die offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür im Sinne von Art. 9 BV) detailliert dartun (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.2). Der persönliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, der von den Feststellungen des angefochtenen Entscheids abweicht, ohne dass Willkürrügen erhoben werden, ist unzulässig.
Lebensprägende Ehe und Unterhaltsanspruch (Art. 125 ZGB)
Der zentrale rechtliche Massstab ist Art. 125 ZGB:
Art. 125 ZGB (SR 210) «1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.»
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung: Liegt eine lebensprägende Ehe vor, ist grundsätzlich der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam gewählte Lebensstandard für beide Parteien soweit möglich beizubehalten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; BGE 147 III 249, E. 3.4.3; BGE 148 III 161, E. 4.1). Die in die Kontinuität der Ehe und die vereinbarte Rollenverteilung gesetzte Vertrauensstellung verdient objektiven Schutz.
Zuglich präzisiert das Gericht – in Fortführung von BGE 147 III 249, E. 3.4.2 und BGE 148 III 161, E. 4.2 –, dass die Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen keinen «Kippschalter-Effekt» auslösen darf: Art. 125 Abs. 2 ZGB enthält einen ergebnisoffenen Kriterienkatalog, der eine einzelfallgerechte Würdigung verlangt. Die tatsächlichen Vermutungsindizien (Ehedauer, gemeinsame Kinder) haben keinen absoluten Wert und müssen relativiert werden. Im vorliegenden Fall bejahte die kantonale Instanz die Lebensprägung jedoch zu Recht: Die Ehe dauerte ein Vierteljahrhundert, zwei Kinder wurden geboren, und der Ehemann gab selbst an, im Haushalt «so gut wie nichts» getan zu haben, was ihm die Berufstätigkeit, Weiterbildungen und politische Tätigkeiten ermöglichte.
Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern wiederholte bloss seine bereits vor der kantonalen Instanz vorgebrachten Argumente. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 3.3).
Hypothetisches Einkommen und Beweislast
Der Beschwerdeführer behauptete, die Ehefrau könne ihr Arbeitspensum von 80% auf 100% erhöhen, was «alle Parteien zugäben». Das Bundesgericht wendet die Grundsätze zum hypothetischen Einkommen an: Die Anrechnung hypothetischen Einkommens setzt voraus, dass die entsprechende Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich (Tatfrage) und zumutbar (Rechtsfrage) ist (BGE 147 III 308, E. 5.6; BGE 128 III 4). Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Gesundheit, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Berufserfahrung, Flexibilität und Arbeitsmarktlage.
Im konkreten Fall: Die Ehefrau bestritt ausdrücklich, dass sie zu 100% arbeiten könne. Der Ehemann trug gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass dies konkret möglich und zumutbar wäre. Er erbrachte jedoch keinen Beweis. Im Gegenteil sprach aus den Akten das Gegenteil: Angesichts des Alters der Ehefrau (58 Jahre) und ihres Tätigkeitsbereichs war nicht sicher, dass sie eine Vollzeitstelle mit höherer Vergütung finden würde. Von ihr konnte nicht verlangt werden, einen stabilen und gut bezahlten Arbeitsplatz zugunsten einer bloss marginal besseren Vergütung woanders zu riskieren (E. 4.2).
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass dann, wenn die Beweiswürdigung das Gericht von der Beantwortung der Beweisfrage überzeugt, sich die Frage der Beweislastverteilung nicht mehr stellt (BGE 141 III 241, E. 3.2). Eine blosse Rüge der falschen Beweislastverteilung reicht nicht; nur noch Willkür in der Beweiswürdigung kann gerügt werden. Eine solche legte der Beschwerdeführer nicht dar (E. 4.3).
Lebensstandard und Überschussverteilung
Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe zu Unrecht einen «hohen» Lebensstandard während der Ehe angenommen. Das Bundesgericht hält fest: Der massgebende Lebensstandard ist der letzte gemeinsam geführte vor der Trennung, nicht der über 30 Jahre der Ehe (BGE 147 III 293; BGE 137 III 102). Bei lebensprägender Ehe ist der gemeinsam gewählte Lebensstandard soweit wie möglich beizubehalten. Kann er wegen der doppelten Haushaltsführung nicht aufrechterhalten werden, hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.
Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung muss der Unterhaltspflichtige beweisen, dass eine hälftige Überschussteilung dem Berechtigten einen höheren Lebensstandard verschafft, als ihm zusteht (BGer 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026, E. 7.2.2). Die kantonale Instanz berechnete: Die gemeinsamen Lebensverhältnisse liessen jedem Ehegatten einen Überschuss von Fr. 1'775.–; das Einkommen der Ehefrau (max. Fr. 5'700.–) deckte ihre anerkannten Bedarfsposten (Fr. 6'318.–) nicht, weshalb ihr ein Maximalbetrag von Fr. 2'393.– pro Monat zustand. Die zugesprochenen Beträge blieben innerhalb dieser Grenzen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer trug zu dieser Berechnung keine substantiierte Kritik vor (E. 5.3).
Das Vermögen der Ehefrau spielt nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Art. 125 ZGB grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 5A_204/2024 vom 27. Januar 2025, E. 7).
Subsidiärer Antrag
Der subsidiäre Antrag auf Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 418.20 pro Monat wurde mangels jeglicher Begründung als unzulässig erklärt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; E. 6).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und konkretisiert die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
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Lebensprägende Ehe: Das Gericht wendet die Grundsätze aus BGE 147 III 249 und BGE 148 III 161 konsequent an. Insbesondere bestätigt es, dass die Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen keinen «Kippschalter-Effekt» haben darf, sondern eine einzelfallgerechte Würdigung verlangt (BGE 147 III 249, E. 3.4.2).
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Hypothetisches Einkommen: Die Beweislast beim hypothetischen Einkommen – der pflichtige Ehegatte muss die konkrete Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einkommenssteigerung beweisen – entspricht der etablierten Rechtsprechung (BGE 147 III 308; BGE 128 III 4). Das Urteil illustriert diese Vorgaben an einem typischen Fall: Eine 58-jährige Teilzeitarbeitende kann nicht auf einen Arbeitsplatzwechsel verwiesen werden, der ein höheres, aber unsichereres Einkommen verspricht.
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Lebensstandard als Obergrenze: Die Bestätigung des letzten gemeinsam geführten Lebensstandards als massgebliche Obergrenze (BGE 147 III 293, E. 4.4) und die Beweislastregel bei der Überschussverteilung (BGer 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026, E. 7.2.2) werden auf den konkreten Fall angewendet und bestätigen die bisherige Linie.
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Verfahrensrechtlich: Erneut wird die Strenge der bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) betont, insbesondere das Verbot, kantonal bereits vorgetragene Argumente ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu wiederholen.
Das Urteil bringt keine neue Dogmatik, sondern festigt die nach der Unterhaltsrechtsrevision (insbesondere BGE 147 III 293 und BGE 147 III 249) eingeschlagene Richtung. Es zeigt die praktischen Konsequenzen: Bei langen, traditionell organisierten Ehen mit Kindern und einseitiger Beeinträchtigung der Erwerbskarriere einer Partei wird der nacheheliche Unterhalt grosszügig zugesprochen, sofern die Vorgaben zur Lebensprägung erfüllt sind.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemannes gegen den Entscheid der Neuenburger Appellationskammer ab, soweit sie zulässig ist. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.– (bis Oktober 2026) bzw. Fr. 2'350.– (November 2026 bis Januar 2031) wird bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt bei lebensprägender Ehe und hebt die Anforderungen an die Beweislast für hypothetisches Einkommen hervor: Blosses Behaupten genügt nicht – der beweisbelastete Ehegatte muss konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine höher entlohnte Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und zumutbar ist.