bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1109/2025  ·  vom 27.04.2026

ordonnance d'instruction rendue dans le cadre d'une procédure en matière de protection de l'adulte (expertise psychiatrique)

5A_1109/2025 — Gutachtenanordnung im Erwachsenenschutz: Verhältnismässigkeit und Eingrenzung

Rechtsgebiet: Erwachsenenschutzrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre de surveillance · Besetzung: 5 Richter (Bovey, Herrmann, Hartmann, De Rossa, Josi) · Verfahrensergebnis: Gutheissung (Aufhebung und Rückweisung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 446 Abs. 2 ZGB ist unverhältnismässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Schutzbedarf ausserhalb des medizinischen Bereichs fehlen; die blosse Diagnose psychischer Störungen genügt nicht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die angefochtene Entscheidung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüft, ob ein auf den medizinischen Bereich beschränktes Gutachten genügt oder ob konkrete Elemente für einen weitergehenden Schutzbedarf vorliegen.
  • Bedeutung: Präzisiert die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit psychiatrischer Gutachten im Erwachsenenschutz: Die Gutachtenanordnung setzt voraus, dass eine Erwachsenenschutzmässnahme ernsthaft in Betracht gezogen werden kann; das Gutachten darf nicht als allgemeine Erkundung delegiert werden und ist in seinem Gegenstand eingrenzen.

Sachverhalt

Auf die Meldung des Grossvaters mütterlicherseits hin leitete das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (TPAE) des Kantons Genf ein Verfahren betreffend den Erwachsenenschutz gegenüber A.________ ein. Der Grossvater äusserte sich besorgt über Suizidäusserungen seines Enkels und dessen bedrohliches Verhalten. Ein am 31. Januar 2025 ernannter Vertretungsbeistand (curateur de représentation, Art. 449a ZGB) konnte den Betroffenen nicht erreichen und überliess die Beurteilung der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung dem TPAE.

Die behandelnde Psychiaterin bescheinigte am 27. Februar 2025 unter anderem eine Addison-Krankheit, ADHS, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) nach unfreiwilligen Psychiatrieaufenthalten in England sowie ein hohes intellektuelles Potenzial. Das Hospice général bestätigte, dass der Betroffene seit mehreren Monaten ohne eigenes Einkommen war und von der Hilfe seines Grossvaters abhing; das Budget schien er jedoch selbständig zu verwalten, obschon hohe Ausgaben für Datenspeicherung die Sozialarbeiterin beunruhigten.

An der Anhörung vor dem TPAE am 31. März 2025 erschien A.________ nicht. Er lehnte ein psychiatrisches Gutachten ab und verwies auf die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen. Am 31. Juli 2025 ordnete das TPAE gleichwohl eine psychiatrische Begutachtung an, die sehr weit gefasste Fragen umfasste — darunter die Auswirkungen der psychischen Störungen auf alle Lebensbereiche (administrativ, finanziell, persönlich, medizinisch), die Urteilsfähigkeit und die Beeinflussbarkeit. A.________ erhob Beschwerde, der die Cour de justice mit Entscheid vom 24. November 2025 nicht stattgab.

Im Rahmen eines parallel eröffneten fürsorgerischen Unterbringungsverfahrens wurde bereits am 29. Oktober 2025 ein Gutachten erstellt, das ein Wahnstörung diagnostizierte mit auf die frühere Psychiaterin und die Familie gerichteten Wahnideen, Fremdaggressivität und Krankheitseinsichtsmangel (Anosognosie). Dieses Gutachten befasste sich jedoch nicht mit den Auswirkungen auf die administativen, finanziellen und persönlichen Belange. Die fürsorgerische Unterbringung wurde am 26. Januar 2026 aufgehoben.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensfragen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gutachtenanordnung einen Zwischenentscheid darstellt, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, da sie in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreift. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse besteht trotz Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung weiterhin, da das umstrittene Gutachten der Bewertung eines breiteren Schutzbedarfs — namentlich hinsichtlich allfälliger Beistandschaften — dienen soll. Die Rüge der Verletzung des Gehöranspruchs wies das Gericht ab: Die Begründung der Vorinstanz genüge den Anforderungen, und die Nichtbefassung mit der «Dringlichkeit» verletzt das Gehör nicht, da diese Frage für die Gutachtenanordnung nicht entscheidend sei (vgl. E. 5). Der Antrag auf Ernennung eines anderen Gutachters war als neue Schlussformel im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.

Dringlichkeit und aufschiebende Wirkung

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kriterien für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und jene für die Anordnung eines Gutachtens nicht identisch sind. Bei der aufschiebenden Wirkung kann das Dringlichkeitskriterium entscheidend sein, weil geprüft wird, ob die sofortige Vollstreckung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt werden kann. Für die Gutachtenanordnung selbst ist hingegen — zumindest ausserhalb des provisorischen Verfahrens — keine Dringlichkeit erforderlich. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz hat somit keine präjudizielle Wirkung für die Frage, ob das Gutachten sachlich gerechtfertigt ist.

Verhältnismässigkeit der Gutachtenanordnung nach Art. 446 Abs. 2 ZGB

Die zentrale Frage des Entscheids betrifft die Verhältnismässigkeit einer weit gefassten psychiatrischen Begutachtung nach Art. 446 Abs. 2 ZGB.

Art. 446 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.»

Das Bundesgericht bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Gutachtenanordnung als Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) untersteht. Sie ist nur zulässig, wenn eine Erwachsenenschutzmässnahme ernsthaft in Betracht gezogen werden kann (BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014, E. 3.2.3). Einfache allgemeine Erwägungen — etwa das Vorliegen psychischer Störungen — ohne konkrete Nachweise genügen nicht, um die Anordnung zu rechtfertigen (BGer 5A 510/2024 vom 29. Januar 2025, E. 3.1; BGer 5A_211/2014, E. 3.3). Zudem darf die Behörde die Prüfung der Situation des Betroffenen nicht pauschal an den Gutachter delegieren.

Beistandschaftsvoraussetzungen und Schutzbedarf nach Art. 389 und Art. 390 ZGB

Art. 389 ZGB (SR 210) «1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. 2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.»

Art. 390 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.»

Das Gericht wiederholte, dass die blosse Feststellung psychischer Störungen im medizinischen Sinne nicht genügt, um eine Beistandschaft zu errichten. Es muss zusätzlich dargetan sein, dass dieser Zustand die betroffene Person teilweise oder ganz daran hindert, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen (BGE 140 III 97, E. 4; BGE 140 III 49, E. 4.3). Die Urteilsunfähigkeit allein ist weder Bedingung noch hinreichendes Kriterium für eine Beistandschaft. Bei psychischen Störungen wird Urteilsunfähigkeit zwar vermutet, doch nur bei einer dauernden und erheblichen Einbusse der geistigen Fähigkeiten (BGer 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016, E. 3.2).

Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismässig war. Konkret fehlten folgende Voraussetzungen:

  • Administrativer und finanzieller Schutzbedarf: Es bestanden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbst besorgen konnte. Er unterlag keiner Betreibung, und das Hospice général bestätigte, dass er sein Budget eigenständig verwaltete. Die Sorge der Sozialarbeiterin über «hohe Ausgaben für Datenspeicherung» reicht nicht aus, um einen Schutzbedarf zu begründen.

  • Urteilsfähigkeit: Die im Rahmen des fürsorgerischen Unterbringungsverfahrens diagnostizierten Wahnideen richteten sich wesentlich gegen die frühere Psychiaterin und die Familie. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass eine dauernde und erhebliche Einbusse der geistigen Fähigkeiten vorliegt, die den Beschwerdeführer ganz oder teilweise hindern würde, seine Angelegenheiten — insbesondere im Vermögens- und Rechtsverkehrs bereich — selbst zu besorgen.

  • Medizinischer Bereich (Ausnahme): Das Gericht räumte ein, dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung ein Schutzbedarf denkbar sein könnte, da das Gutachten vom 29. Oktober 2025 feststellte, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig hinsichtlich der Notwendigkeit einer antipsychotischen Behandlung. Allfällige weitere Abklärungen müssten jedoch auf den medizinischen Bereich und die Urteilsfähigkeit in diesem Zusammenhang beschränkt werden.

Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Weisung, einerseits zu prüfen, ob ein auf die medizinische Fragestellung begrenztes Gutachten nötig ist, und andererseits festzustellen, ob konkrete Elemente in anderen Berechten als dem medizinischen vorliegen, die eine weitergehende Begutachtung rechtfertigen könnten. Im letzteren Fall müsse die Gutachtenanordnung die Untersuchungsrichtung präzise bestimmen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Traditionslinie der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit psychiatrischer Begutachtungen im Erwachsenenschutz:

  • BGE 140 III 97 (E. 4): Errichtung einer umfassenden Beistandschaft setzt ein Sachverständigengutachten voraus, wenn kein Mitglied der Behörde über die nötigen medizinischen Kenntnisse verfügt. Dieser Entscheid begründete die zwingende Gutachtenpflicht bei schweren Grundrechtseingriffen.

  • BGer 5A_211/2014 (E. 3.2.3, E. 3.3): Die psychiatrische Begutachtung ist nur verhältnismässig, wenn eine Erwachsenenschutzmassnahme ernsthaft in Betracht gezogen werden kann; allgemeine Erwägungen ohne konkrete Sachverhaltselemente genügen nicht. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundlage und wendet sie konsequent an.

  • BGer 5A 510/2024 (E. 3.1): Bestätigt ebenfalls, dass eine Gutachtenanordnung konkrete Anhaltspunkte für einen Schutzbedarf voraussetzt.

Der vorliegende Entscheid präzisiert die bisherige Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht: Erstens betont er, dass die Diagnose psychischer Störungen für sich allein nicht genügt, um eine weit gefasste Begutachtung zu rechtfertigen — erforderlich ist ein konkreter, auf den Lebensbereich bezogener Schutzbedarf. Zweitens verdeutlicht er, dass eine auf das-medizinische Beschränkung des Gutachtensauftrags geboten sein kann, wenn nur in diesem Bereich ein Schutzbedarf besteht. Drittens hält er fest, dass die Behörde den Untersuchungsauftrag präzise eingrenzen muss und nicht eine allgemeine Delegation der Situationserhebung an den Gutachter vornehmen darf.

Fazit

Mit dem vorliegenden Entscheid präzisiert das Bundesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Gutachten im Erwachsenenschutz. Die Gutachtenanordnung nach Art. 446 Abs. 2 ZGB ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit, der der Verhältnismässigkeit bedarf. Das Gericht macht deutlich, dass die blosse Diagnose psychischer Störungen eine zu schmale Grundlage für eine umfassende Begutachtung bildet; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in einem bestimmten Lebensbereich hilfsbedürftig ist. Zudem muss der Gutachtenauftrag thematisch eingegrenzt werden und darf nicht als generelles Aufklärungsmandat formuliert werden. Die Entscheidung stärkt die Autonomie psychisch erkrankter Personen und setzt der Ausdehnung behördlicher Untersuchungsbefugnisse klare Grenzen.