9C_169/2026 — Nachsteuerverfahren bei nicht deklarierten Einkünften
Rechtsgebiet: Steuerrecht (Nachbesteuerung) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Parrino (präsidierend), Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger; Gerichtsschreiberin Stefanelli · Verfahrensergebnis: Abweisung (offensichtlich unbegründet)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein selbständiger Erwerbstätiger hatte in mehreren Steuerperioden Einkünfte aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert. Das Bundesgericht bestätigt die darauf gestützte Nachbesteuerung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass nicht deklarierte Einkünfte als «neue Tatsachen» im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG die Grundlage für ein Nachsteuerverfahren bilden, und dass die Veranlagungsbehörde ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung eigenständig zu überprüfen. Zudem wird klargestellt, dass appellatorische Rügen und ungenügend substanziierte Verfassungsrügen vor Bundesgericht nicht gehört werden.
Sachverhalt
A.________ (der Beschwerdeführer) ist Inhaber einer 2019 gegründeten GmbH mit Zweck der Erbringung juristischer Dienstleistungen. Mit dem Steuerabschluss 2019 reichte die Gesellschaft den Lohnausweis des Beschwerdeführers ein, aus dem sich ergab, dass er in seiner privaten Steuererklärung einen Nettolohn von Fr. 33'010.-- nicht deklariert hatte. Gestützt darauf beantragte das kantonale Steueramt Zürich die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens. Nach Einholung von Auskünften der Sozialversicherungsanstalt (SVA) und der Beschaffung von Lohnausweisen und Arbeitsverträgen bei ehemaligen Arbeitgebern erliess das Steueramt Nachsteuern für die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 2015 und 2020 (direkte Bundessteuer) samt Bussen. Nach persönlicher Anhörung dehnte das Steueramt das Verfahren auf die Steuerperiode 2019 aus und setzte die Nachsteuern und Bussen neu fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beanstandete der Beschwerdeführer die Nachbesteuerung und begehrte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
Zulässigkeit und prozessuale Anforderungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, obwohl die 61-seitige Beschwerdeschrift mit knapp vier Seiten materieller Begründung an der Grenze zur übermässigen Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG steht. Da aus der Beschwerdeschrift insgesamt ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, kann eine Nachfrist zur Verbesserung ausnahmsweise unterbleiben.
Sachverhaltsrügen und Noven
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt genügen den Rügeanforderungen nicht. Er behauptet Widersprüche zwischen verschiedenen Behördenfeststellungen, ohne diese zu substanzieren. Auch seine Einwände betreffend MWST-Abrechnungen, Jahresrechnungen und strafgerichtliche Feststellungen genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Willkürrüge nicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Erwerbseinkommen nicht aus der Jahresrechnung der GmbH abgeleitet hat, sondern auf einen Lohnausweis abgestellt hat.
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind vor Bundesgericht nur zulässig, soweit erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der blosse Verfahrensausgang vor Vorinstanz reicht nicht aus. Echte Noven sind vor Bundesgericht ohnehin unzulässig. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander.
Rechtliche Grundlagen des Nachsteuerverfahrens
Zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 151 Abs. 1 DBG:
Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.»
Für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich verweist das Bundesgericht auf § 160 Abs. 1 StG/ZH, der in der hier interessierenden Rechtslage mit der Bundesnorm harmonisierungsrechtlich übereinstimmt (vgl. Art. 53 Abs. 1 StHG; BGE 150 II 73, E. 4.2.1).
Als «nicht bekannt» im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung bereits bestanden haben, aber nicht in den Akten der Steuerbehörde vorlagen (BGE 144 II 359, E. 4.5.1; vgl. auch BGer 9C_228/2025 und BGer 9C 585/2024). Das Nachsteuerverfahren setzt damit grundsätzlich sogenannte unechte Noven voraus.
Mitwirkungspflicht und Beweislast
Im Nachsteuerverfahren gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung. Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Ist sie sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, hat sie auf die Unsicherheit hinzuweisen und die Tatsache vollständig darzulegen. Die Veranlagungsbehörde darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt ist; ohne besonderen Anlass ist sie nicht verpflichtet, Quervergleiche vorzunehmen oder im Dossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur bei klar ersichtlichen Fehlern.
In Bezug auf die Beweislast gilt die Normentheorie: Die Veranlagungsbehörde hat steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, die steuerpflichtige Person steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen zu beweisen.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Vorinstanz hat in rechtskonformer Weise erkannt, dass der Beschwerdeführer diverse Einkünfte in vergangenen Steuerperioden nicht deklariert hat. Gemäss SVA-Auszug war er in den Steuerperioden 2014–2020 für neun Arbeitgeber tätig, wobei sich die Einkünfte aus aktenkundigen Arbeits- und Einsatzverträgen sowie Lohnausweisen ergeben. Die nicht deklarierten Einkünfte stellten «neue Tatsachen» dar, die eine Nachbesteuerung rechtfertigen. Die blosse Behauptung, es handle sich um «fiktives Einkommen», vermag ohne Substanziierung keinen anderen Schluss zu rechtfertigen.
Verfassungsrügen und unentgeltliche Rechtspflege
Die behaupteten Verletzungen von Verfassungs- und EMRK-Normen (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK, Art. 127 Abs. 2 BV) entbehren einer rechtsgenüglichen Begründung. Der Beschwerdeführer nennt die Normen lediglich schlagwortartig, ohne sich mit den angeblichen Rechtsverletzungen auseinanderzusetzen. Die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht erfüllt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Antrag, sich selbst als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird als mutwillig bezeichnet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Nachsteuerverfahren. Die massgeblichen Grundsätze wurden bereits in BGE 144 II 359, E. 4.5.1 geklärt: Nachsteuern setzen Tatsachen voraus, die bei der ordentlichen Veranlagung bereits bestanden, der Steuerbehörde aber nicht bekannt waren (unechte Noven). Die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person und die fehlende Untersuchungspflicht der Behörde ohne besonderen Anlass gehören zum Standardrepertoire der Rechtsprechung (vgl. auch BGer 9C_353/2025, E. 4.1.2). Das Urteil bringt keine neue dogmatische Weichenstellung, sondern wendet die etablierten Grundsätze auf einen typischen Fall nicht deklarierter Nebenerwerbseinkünfte an.
Fazit
Das Bundesgericht weist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab. Das Urteil unterstreicht die Praxis, dass die steuerpflichtige Person für die vollständige und wahrheitsgemässe Deklaration verantwortlich ist und die Veranlagungsbehörde nicht verpflichtet ist, unangekündigte Quervergleiche oder Nachforschungen durchzuführen. Nicht deklarierte Einkünfte, die nachträglich durch verwaltungsinterne Abgleiche (hier: SVA-Daten und Lohnausweise) entdeckt werden, qualifizieren als «neue Tatsachen» und rechtfertigen eine Nachbesteuerung samt Zins. Das Urteil zeigt auch die Grenzen der Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht auf: Appellatorische Kritik, unsubstanziierte Verfassungsrügen und der Versuch, neue Beweismittel ohne nachvollziehbare Begründung einzubringen, werden nicht gehört.