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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_54/2026  ·  vom 28.04.2026

Irrecevabilité d'une demande de reconsidération; regroupement familial

2C_54/2026 — Wiedererwägung im Ausländerrecht: Kein Eintritt auf neues Gesuch bei fehlenden massgeblichen Umstandsänderungen

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal vaudois, Cour de droit administratif et public · Besetzung: Aubry Girardin (Präsidentin), Hänni, Kradolfer; Gerichtsschreiberin Joseph · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ausländer, dessen Niederlassungsbewilligung wegen schwerer Straftaten widerrufen wurde und der die Schweiz trotz Ausreiseverpflichtung und Einreiseverbot wiederholt illegal betreten hat, kann nicht allein mit dem Zeitablauf und dem Heranwachsen seiner in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder eine Wiedererwägung verlangen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, weil weder der Zeitablauf noch das Heranwachsen der Kinder oder eine Autismus-Diagnose eines Sohnes taugliche «neue Umstände» im Sinne der Rechtsprechung darstellen.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von Wiedererwägungsgesuchen im Ausländerrecht und präzisiert, dass der blosse Zeitablauf von unter fünf Jahren seit der letzten Sachentscheidung – namentlich bei gravierenden Straftaten und wiederholtem illegalen Aufenthalt – keinen neuen Sachentscheid rechtfertigt.

Sachverhalt

A.________, algerischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1967), war in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nach einer schweren Strafverurteilung (Versuchter Mord, Betrug, Urkundenfälschung u.a.; 30 Monate Freiheitsstrafe, 2012) wurde seine Niederlassungsbewilligung 2014 widerrufen und der Wegweisungsentscheid 2016 vom Bundesgericht bestätigt (2D_61/2015). Das SEM verhängte 2017 ein zehnjähriges Einreiseverbot. A.________ hielt sich dennoch wiederholt illegal in der Schweiz auf und wurde zwischen 2018 und 2024 fünfmal dafür strafrechtlich verurteilt.

Aus einer früheren Ehe mit einer Schweizerin stammen zwei Kinder (1997, 1998), aus einer zweiten Ehe mit einer marokkanischen Staatsangehörige drei minderjährige Kinder (2008, 2010, 2010), die in der Schweiz leben und zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erworben haben. Eine 2019 eingereichte Gesuch um Familiennachzug mit der damaligen (dritten) Ehefrau wurde 2021 vom kantonalen Dienst abgewiesen und nicht weitergezogen; die familiäre Situation von A.________ mit seinen Kindern war dabei berücksichtigt worden.

Am 19. Februar 2025 reichte A.________ ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung «im Rahmen der familienrechtlichen Beziehung» ein, um bei seinen minderjährigen Kindern leben zu können. Der kantonale Dienst erklärte das Gesuch als unzulässig, hilfsweise wies er es ab. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte die Unzulässigkeit. Dagegen richtet sich die öffentlichrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die öffentlichrechtliche Beschwerde unzulässig gegen Entscheide im Ausländerrecht, die eine Bewilligung betreffen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht Anspruch verleiht. Ein bloss potentieller, vertretbar begründeter Bewilligungsanspruch genügt, damit die Ausschlussklausel nicht greift (BGE 147 I 89, E. 1.1.1; BGE 139 I 330, E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK mit seinen drei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern. Dies ist vertretbar, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

Die Anmeldung des Familiennachzugs mit der Ehefrau ist gegenstandslos, da das Gesuch vom Februar 2025 nur noch die Kinder betrifft und das Paar sich offenbar getrennt hat.

Gegen einen Nichteintretensentscheid sind nur Aufhebungs- und Rückweisungsanträge zulässig (BGE 143 I 344, E. 4). Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist unzulässig, was der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr stellt.

Massgebliche Norm: Art. 8 EMRK

Art. 8 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Art. 8 EMRK verleiht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bei Familienangehörigen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und mit denen der Ausländer eine enge und wirksame Beziehung unterhält (BGE 146 I 185, E. 6.1 ff.; BGE 144 I 266, E. 3.3; BGE 140 I 145, E. 4).

Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuchs im Ausländerrecht

Das Bundesgericht stellt die gefestigte Rechtsprechung zu Wiedererwägungsgesuchen dar: Nach einem Widerruf oder einer Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann grundsätzlich ein neues Gesuch gestellt werden. Dieses darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide fortlaufend infrage zu stellen (BGE 146 I 185, E. 4.1; BGer 2C_674/2025 vom 22. Januar 2026, E. 5.1). Die Behörde muss auf ein neues Gesuch eintreten, wenn die Umstände sich wesentlich geändert haben oder wenn Revisionsgründe vorliegen – namentlich wenn der Ausländer sich auf wichtige Tatsachen oder Beweise beruft, die ihm in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht geltend machen konnte (BGE 146 I 185, E. 4.1; BGE 136 II 177, E. 2.1).

Eine strafrechtliche Verurteilung (oder ein anderer Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund nach Art. 62 und 63 AIG) kann grundsätzlich nicht unbegrenzt der Prüfung eines neuen Gesuchs entgegenstehen (BGer 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024, E. 4.1; BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024, E. 3.3). Nach etwa fünf Jahren ist eine neue Sachprüfung angezeigt, oder früher, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass sich ein neues Verfahren aufdrängt. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Umstandsänderung ist das Datum des Eintritts der Rechtskraft der letzten kantonalen Entscheidung (vgl. BGE 151 II 237). Voraussetzung ist zudem, dass der Ausländer die Ausreiseverpflichtung eingehalten und sich im Heimat- oder Aufnahmeland bewährt hat (BGer 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024, E. 4.1; BGer 2C_337/2022 vom 3. August 2022, E. 5.3; BGer 2C 249/2021 vom 28. Juni 2021, E. 5.3). Ein bestehendes Einreiseverbot steht der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs nicht per se entgegen (BGer 2C 189/2024 vom 4. November 2024, E. 3.3; BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024, E. 3.5).

Die beweispflichtige Person muss darlegen und glaubhaft machen, welche Tatsachen sich seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben und dass die veränderten Umstände zu einer anderen Beurteilung führen können (BGE 136 II 177, E. 2; BGer 2C 249/2021 vom 28. Juni 2021, E. 5.3).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs aus drei Gründen:

Erstens: Der blosse Zeitablauf seit der letzten Sachentscheidung (Juli 2021 bis Dezember 2025) beträgt weniger als fünf Jahre. Dies reicht nach der Rechtsprechung nicht für eine neue Sachprüfung, namentlich wenn – wie hier – die ursprüngliche Bewilligungsverweigerung auf schweren Straftaten (versuchter Mord) beruhte.

Zweitens: Der Beschwerdeführer hat die Ausreiseverpflichtung nicht eingehalten. Er hat das Einreiseverbot fünfmal zwischen 2018 und 2024 verletzt und wurde dafür jeweils strafrechtlich verurteilt. Eine Bewährung im Heimatland ist somit nicht gegeben.

Drittens: Die familiäre Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die Anwesenheit seiner minderjährigen Kinder in der Schweiz – war bereits im Verfahren von 2021 berücksichtigt worden. Dass die Kinder heranwachsen, in die Adoleszenz eintreten und die Abwesenheit des Vaters möglicherweise anders empfinden, stellt keine massgebliche Umstandsänderung dar. Auch die Autismus-Diagnose eines Sohnes ist nicht als neu diagnostizierte Erkrankung dargelegt worden und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Beurteilung der Kriterien für ein elterliches Aufenthaltsbegehren beeinflussen würde (vgl. BGE 147 I 149, E. 4; BGE 144 I 91, E. 5.1 und 5.2; BGE 139 I 315, E. 2.4 und 2.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Bundesgerichtspraxis zu Wiedererwägungsgesuchen im Ausländerrecht. Der zentrale Leitentscheid BGE 136 II 177 formulierte die Grundsätze zur Wiedererwägung im Familiennachzug, die seitdem konsistent angewendet werden. BGE 146 I 185 präzisierte, dass eine wesentliche Änderung der Umstände – etwa eine gravierende gesundheitliche Verschlechterung – ein Eintreten rechtfertigen kann. Die neuere Praxis (BGer 2C_168/2024 vom 12. Juli 2024; BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024; BGer 2C_337/2022 vom 3. August 2022) hat die Fünf-Jahres-Regel und die Bewährungsvoraussetzung bekräftigt.

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Praxis in drei Hinsichten: (1) Es stellt klar, dass der blosse Zeitablauf von weniger als fünf Jahren bei schweren Straftaten nicht genügt. (2) Es konkretisiert, dass das Heranwachsen von Kindern und der Eintritt in die Adoleszenz keine taugliche Umstandsänderung darstellen, wenn die familiäre Situation im letzten Verfahren bereits geprüft wurde. (3) Es unterstreicht, dass wiederholte illegale Aufenthalte die Bewährungsvoraussetzung offensichtlich widerlegen und ein Eintreten auch bei formalem Fristablauf unangebracht erscheinen lassen.

Fazit

Mit Urteil BGer 2C_54/2026 vom 28. April 2026 weist das Bundesgericht die öffentlichrechtliche Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen ab, der nach Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, zehnjährigem Einreiseverbot und fünf Verurteilungen für illegalen Aufenthalt ein Wiedererwägungsgesuch zur Aufenthaltsbewilligung bei seinen minderjährigen Kindern stellte. Das Gericht bekräftigt, dass weder der Zeitablauf von unter fünf Jahren seit dem letzten Sachentscheid noch das Heranwachsen der Kinder oder eine nicht als neu dargelegte Autismus-Diagnose die Schwellenanforderung von «massgeblichen Umstandsänderungen» erfüllen, und dass wiederholte Verstösse gegen die Ausreiseverpflichtung einer Bewährung im Heimatland entgegenstehen. Auferlegte Gerichtskosten: 2'000 Franken.