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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_147/2026  ·  vom 27.04.2026

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung; Errichtung einer Kindesvertretung

5A_147/2026 — Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung; Errichtung einer Kindesvertretung

Rechtsgebiet: Kindesschutz / Familienrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Lang · Verfahrensergebnis: Abweisung, soweit darauf eingetreten wird

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über eine 12-jährige Tochter und die Errichtung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des Vaters wird abgewiesen. Der vorsorgliche Entzug hält verfassungsrechtlich stand, da eine akute Kindeswohlgefährdung (Suizidgedanken, Trichotillomanie, abgebrochenes Vater-Tochter-Verhältnis) vorliegt. Auch die Kindesvertretung wurde rechtmässig errichtet.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden im Kindesschutzrecht (Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG) und bestätigt die ständige Praxis, dass beim vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen ist.

Sachverhalt

A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern der 2013 geborenen C.A.________. Nachdem die Schule am 30. Oktober 2025 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Ausserschwyz einreichte, holte diese noch am gleichen Tag Auskünfte ein und hörte die Eltern sowie C.A.________ persönlich an. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 entzog die KESB den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich rückwirkend per 30. Oktober 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.A.________ in der Notfallgruppe der Stiftung E.________ unter. Der allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

Am 19. November 2025 errichtete die KESB für das laufende Kindesschutzverfahren eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB und setzte D.________ als Kindesvertreter ein. Auch hier entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.A.________ (Vater) erhob gegen beide Entscheide Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2026 abwies. B.A.________ (Mutter) erhob keine Beschwerde. Mit Eingaben vom 13. Februar 2026 gelangt der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht qualifiziert die Angelegenheit als nicht vermögensrechtliche, öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen das richtige Rechtsmittel ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Beim vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geht das Bundesgericht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil aus (vgl. BGer 5A_779/2024 vom 24. März 2025 E. 1.1). Hinsichtlich der Einsetzung der Kindesvertretung muss die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil grundsätzlich näher dartun (vgl. BGE 141 IV 289, E. 1.3). Da der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend macht, ist auch hier von einem solchen Nachteil auszugehen.

Die Mutter hat den Entscheid der KESB nicht angefochten und wäre daher nicht legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Art. 76 Abs. 1 BGG e contrario). Obwohl die Beschwerde angeblich auch von der Mutter unterzeichnet ist, geht das Gericht aufgrund der durchgehend verwendeten Formulierung davon aus, dass nur der Vater als Beschwerdeführer auftritt.

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Beim vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG, weshalb bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Das strengte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass die rechtsuchende Partei präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 310 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.»

Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Entzug dieses Rechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität). Die Gefährdung des Kindes muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft, ist nach der Rechtsprechung unerheblich (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).

Die Vorinstanz bejahte die Rechtmässigkeit des KESB-Entscheids aufgrund des grossen Leidensdrucks der Tochter, der sich in Suizidgedanken äusserte, und gestützt auf den klar geäusserten Wunsch der Tochter, nicht nach Hause zu müssen. Die vom Vater geforderte freiwillige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kommt als mildere Massnahme nicht in Betracht: Einerseits hätten die Eltern eine solche freiwillige Unterbringung jederzeit abbrechen können, was dem Ziel der Massnahme widersprochen hätte. Andererseits wäre die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie ein stärkerer Eingriff als die Unterbringung in der Stiftung E.________.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 9, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK), genügt jedoch den Anforderungen an das Rügeprinzip nicht: Er tätigt seitenweise, vom angefochtenen Entscheid weitgehend losgelöste Ausführungen und streut ab und zu Verfassungsbestimmungen ein. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt weitgehend. Auf die Rügen wäre daher gar nicht einzutreten. In der Sache hält das Bundesgericht jedoch fest:

  • Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) genügend erfüllt (vgl. BGE 146 II 335, E. 5.1).
  • Der Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist ungenügend begründet, da sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
  • Die Sache der Kontaktbeschränkung durch die Stiftung E.________ gehört nicht zum Streitgegenstand.
  • Die Rüge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung genügt den Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Vater-Tochter-Verhältnis stark belastet ist, und behauptet nicht, dass die Tochter nicht unter Leidensdruck steht. Die Vorinstanz hat ihre Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 446 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) erfüllt.

Angesichts des verbindlich festgestellten Sachverhalts hält der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verfassungsrechtlich stand: Die Tochter weist einen grossen Leidensdruck auf, leidet unter Trichotillomanie, hat Suizidgedanken geäussert und will unter keinen Umständen zurück nach Hause. Die freiwillige psychiatrische Klinikunterbringung ist weder geeignet noch verhältnismässig, da die Tochter aus dem Einflussbereich des Vaters herausgenommen werden sollte und die Eltern eine freiwillige Unterbringung jederzeit hätten abbrechen können.

Errichtung der Kindesvertretung

Bei der Errichtung der Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG, weshalb das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 314abis ZGB (SR 210) «1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: 1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. 3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.»

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eltern und die Tochter hätten keine divergierenden Interessen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner mehrfach geäusserten Forderung, die Tochter sei umgehend in die Familie zurückzuführen — entgegen dem Wunsch des Kindes, vorerst nicht nach Hause zu kehren. Damit ist die Konstellation von Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (die Unterbringung ist Gegenstand des Verfahrens) erfüllt.

Die Rügen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Eltern wurden am 14. November 2025 über die geplante Einsetzung informiert und hatten Gelegenheit, sich bis zum 17. November 2025 zu äussern. Eine Verletzung von Art. 29 BV ist nicht dargetan.
  • Fehlende juristische Ausbildung des Kindesvertreters: Eine solche ist nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.3.4.1). Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die langjährige berufliche Erfahrung des Kindesvertreters bei zwei KESB überzeugend dargelegt, dass er hinreichend rechtskundig ist.
  • Interessenkonflikt: Die Vorinstanz hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und den Vorwurf nachvollziehbar verworfen. Ein Anschein der Befangenheit gemäss Art. 29 BV ist nicht ansatzweise belegt.
  • Berücksichtigung der Eingaben des Kindesvertreters: Da die KESB der Beschwerde gegen die Einsetzung die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und der Beschwerdeführer deren Wiedererteilung nie beantragte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingaben berücksichtigte. Der Kindesvertreter ist — wie das Urteil unter Hinweis auf BGE 142 III 153, E. 5.2 ausführt — zur Wahrung der Interessen des Kindes eingesetzt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindesschutz und bestätigt die geltende Praxis in mehrfacher Hinsicht:

  1. Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, dass beim vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen ist. Auch der Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird bekräftigt: Eine freiwillige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist keine mildere Massnahme, wenn die Eltern sie jederzeit abbrechen könnten und das Kind aus dem Einflussbereich der Eltern herausgenommen werden soll.

  2. Art. 314abis ZGB — Errichtung der Kindesvertretung: Das Urteil bestätigt die Praxis zur Qualifikation des Kindesvertreters: Eine juristische Ausbildung ist nicht erforderlich; vielmehr genügt hinreichende Rechtskunde aufgrund beruflicher Erfahrung (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.3.4.1, das sich mit dem Verfahrensbeistand nach Art. 299 ZPO befasste). Die Aufgabe des Kindesvertreters wird bekräftigt: Er hat die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2).

  3. Rügeprinzip im Kindesschutz: Das Urteil illustriert einmal mehr die Bedeutung des strengen Rügeprinzips nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Beschwerdeführer, die sich nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, sondern bloss appellatorische Kritik üben und Verfassungsbestimmungen einstreuen, scheitern an den Begründungsanforderungen. Dies entspricht der gefestigten Praxis (BGE 141 I 36, E. 1.3; BGE 140 III 264, E. 2.3).

  4. Zwischenentscheid und nicht wieder gutzumachender Nachteil: Bei der Frage, ob der Zwischenentscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet, schliesst sich das Bundesgericht der Praxis an, dass bei Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrechten ein solcher Nachteil zu bejahen ist (vgl. BGE 141 IV 289, E. 1.3; BGE 147 III 451, E. 1.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der Stiftung E.________ halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, da eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt und mildere Massnahmen nicht geeignet sind. Auch die Errichtung der Kindesvertretung ist rechtmässig: Die Voraussetzungen von Art. 314abis ZGB sind erfüllt, das rechtliche Gehör wurde gewahrt, der Kindesvertreter ist hinreichend rechtskundig und ein Interessenkonflikt ist nicht dargetan. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.