BGer 7B_1051/2025 — Verwertbarkeit eines von Privaten rechtswidrig erlangten Videobeweismittels
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präsidium), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Kropf · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (Beschwerde als unzulässig erklärt)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschuldigter kann im Vorverfahren nicht durch Beschwerde durchsetzen, dass ein von einem Privaten rechtswidrig erlangtes Videobeweismittel aus den Akten entfernt wird, wenn die Voraussetzungen für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt sind.
- Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegt und die Frage der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Hauptverfahren vorbehalten bleibt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konsequente Praxis, dass Beweisverwertungsverbote im Vorverfahren nur bei Manifestheitsfällen oder besonders wichtigen geschützten Interessen sofort durchsetzbar sind; die Interessenabwägung bei privaten Beweismitteln erfolgt durch den Sachrichter.
Sachverhalt
Ausgangslage
Nach Strafanzeigen vom 15. und 23. Mai 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Genf am 27. März 2025 ein Strafverfahren gegen die Sicherheitsbeamten A.________ (Drohung gemäss Art. 180 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) und B.________ (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB). Ihnen wird vorgeworfen, am 10. Mai 2024 um ca. 00:00–00:30 Uhr in Genf ohne rechtfertigenden Grund und ausserhalb ihrer dienstlichen Befugnisse die Insassen eines von E.________ geführten Fahrzeugs kontrolliert zu haben, wobei A.________ D.________ verbal bedroht und B.________ über die Anwendung MACS Informationen über C.________ preisgegeben haben soll.
G.________, eine Mitfahrerin, filmte den Beginn der Kontrolle wegen des ungewöhnlichen Charakters der Situation; sie brach die Aufnahme ab, als die Situation «dégénéré» und ein Beamter D.________ zu bedrohen begann. Auch F.________ filmte den Vorfall.
Verfahrensgeschichte
C.________ übermittelte am 17. Januar 2025 die von F.________ erstellte Videoaufnahme. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 erachtete die Staatsanwaltschaft die Videoaufnahme als rechtswidrig durch einen Privaten erlangtes Beweismittel (Verletzung des Datenschutzgesetzes), jedoch als verwertbar, da die in Frage stehenden Straftaten im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO figurieren, schwere Straftaten von Sicherheitsbeamten im Amte vorliegen und das Interesse an der Wahrheitsfindung das Datenschutzinteresse überwiegt.
Die Chambre pénale de recours der Cour de justice Genf wies die Beschwerden von A.________ und B.________ gegen diese Verfügung am 4. September 2025 ab. A.________ erhob am 6. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, die Videoaufnahme und alle damit zusammenhängenden Dokumente aus den Akten zu entfernen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde und nicht wieder gutzumachender Nachteil
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Ein Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) beendet das Strafverfahren nicht und kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden, nämlich wenn ein Risiko eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bezieht sich auf einen Schaden rechtlicher Natur, der durch einen späteren Endentscheid oder eine andere günstige Entscheidsfindung nicht mehr geheilt werden kann (BGE 150 IV 103, E. 1.2.1; BGE 148 IV 155, E. 1.1). Der blosse Verbleib eines angefochtenen Beweismittels in den Akten stellt grundsätzlich keinen solchen Nachteil dar, da der Einwand der Unverwertbarkeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorgebracht werden kann. Der Beschuldigte kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 141 IV 289, E. 1.2; BGE 150 IV 103, E. 1.2.1).
Die Regel kennt Ausnahmen: Wenn das Gesetz den sofortigen Rücktritt bzw. die sofortige Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248, 271 Abs. 3, 277, 289 Abs. 6 StPO) oder wenn der rechtswidrige Charakter des Beweismittels von vornherein evident ist und der Betroffene ein besonders wichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend macht (BGE 144 IV 127, E. 1.3.1; BGE 143 IV 387, E. 4.4).
Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig erlangten Beweismitteln
Die StPO regelt nur die Beweiserhebung durch staatliche Strafbehörden, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich über den Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln (BGE 151 IV 124, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung ist ein von einem Privaten rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertbar, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind:
1. Hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit: Das Beweismittel hätte von den Strafbehörden rechtmässig beschafft werden können, insbesondere durch geheime technische Überwachung, wenn die Straftat im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO figuriert und kein Ausschlussgrund nach Art. 264 StPO entgegensteht (BGE 151 IV 124, E. 2.6.2.4). Bei dieser Prüfung ist der abstrakte Beurteilungsmassstab anzuwenden: Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), der Tatverdacht (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) und die Verhältnismässigkeit (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) müssen nicht geprüft werden, da diese konkrete Umstände der Beweiserlangung voraussetzen.
2. Interessenabwägung: Die Interessenabwägung muss analog denselben Kriterien wie bei behördlich rechtswidrig erhobenen Beweisen für die Verwertung sprechen, d.h. die Verwertung muss zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sein (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 151 IV 124, E. 2.3; BGE 147 IV 16, E. 1.1).
Art. 141 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.»
Im Vorverfahren ist die Unverwertbarkeit solcher Beweismittel nur in manifesten Fällen festzustellen (BGer 7B 520/2025 vom 15. August 2025 E. 1.2; BGer 7B_868/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3.1).
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prozesskosten, die Beeinträchtigung seines beruflichen Rufs und die Gefahr administrativer Konsequenzen stellten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Das Bundesgericht wendet ein: Prozesskosten sind ein tatsächlicher, nicht rechtlicher Nachteil (BGE 148 IV 155, E. 1.1; BGE 144 IV 321, E. 2.3). Auch die Beeinträchtigung des beruflichen Rufs qualifiziert nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das blosse Vorhandensein belastender Beweise und mögliche administrative Konsequenzen genügen ebenfalls nicht, solange ein späterer günstiger Entscheid im Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Frage, ob Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 StPO (absolute Verwertungsverbote) auch für private Beweismittel gelten, verweist das Gericht auf die Doktrin, die in dieser Frage geteilter Meinung ist (dafür: Toffel, Blaise; dagegen: Jositsch/Schmid; offen gelassen in BGer 1B_234/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden.
Entscheidend ist: Die erste Bedingung der Rechtsprechung (hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (Art. 180 und 312 StGB) figurieren im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO. Angesichts der möglichen Begehung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Sicherheitsbeamter kann die Schwere der Straftaten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies im Gegensatz zu dem in BGer 7B_19/2026 vom 18. März 2026 E. 2.4.2 entschiedenen Fall, in dem die Straftat nicht im Katalog figurierende.
Damit ist es am Sachrichter, die Interessenabwägung vorzunehmen und über die Verwertbarkeit des Beweismittels zu befinden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeitsvoraussetzung von Beschwerden gegen Zwischenentscheide über Beweisverwertungsverbote. Der Grundsatz, dass der blosse Verbleib eines angefochtenen Beweismittels in den Akten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt und die Frage der Verwertbarkeit dem Sachrichter zu überlassen ist, wurde erstmals in BGE 141 IV 289, E. 1.2 ausdrücklich formuliert. In BGE 144 IV 127, E. 1.3.1 und BGE 143 IV 387, E. 4.4 hat das Bundesgericht die Ausnahmen präzisiert: Nur bei besonders wichtigen geschützten Interessen oder bei von Gesetzes wegen zwingend vorgesehener sofortiger Vernichtung ist ein sofortiger Rechtsschutz geboten.
Der verfahrensrechtliche Kern des Urteils deckt sich zudem mit dem neueren BGer 7B_19/2026 vom 18. März 2026, das dieselben Grundsätze auf einen analogen Fall anwandte. Die materiellrechtliche Frage der Verwertbarkeit von Private-Beweismitteln wurde durch den Leitentscheid BGE 151 IV 124 massgeblich geklärt, der den abstrakten Beurteilungsmassstab bei der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit bekräftigte. Das vorliegende Urteil illustriert die praktische Konsequenz: Solange die erste Bedingung (Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO) nicht offensichtlich verfehlt ist, ist im Vorverfahren keine abschliessende Beurteilung möglich.
Fazit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer vermag keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzutun, der eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Vorverfahren rechtfertigen würde. Die Frage der Verwertbarkeit der durch F.________ rechtswidrig erstellten Videoaufnahme bleibt dem Sachrichter im Hauptverfahren vorbehalten, der die Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmen hat. Das Urteil ist Ausdruck des Grundprinzips, dass prozessuale Zwischenentscheide über Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind, um Fragmentierung und Verzögerung des Strafverfahrens zu vermeiden.