BGer 1C_10/2026 — LInfo VD: Rechtsgültigkeit einer Bestätigungsverfügung und Gratisprozess im Transparenzverfahren
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht (kantonales Informationsrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal vaudois, CDAP · Besetzung: Haag (Präsident), Chaix, Merz · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Anspruch auf Weiterleitung eines Auskunftsgesuchs nach Art. 14 Abs. 3 LInfo VD besteht nur gegenüber der betroffenen Behörde; eine blosse Bestätigung eines bereits mit Rechtsmitteln versehenen Verwaltungsakts eröffnet keine neue Rechtsmittelfrist.
- Entscheidung: Der Rekurs gegen den Entscheid der CDAP wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Rekurs vom 26. Juni 2025 verspätet war, und dass die Gratisprozessordnung der LInfo VD nicht die Zahlung von Parteientschädigungen ausschliesst.
- Bedeutung: Präzisiert die Praxis zur Bestätigungsverfügung und zum Recht auf Gehör im Schriftenwechsel: Eine Bestätigung eines früheren Entscheids eröffnet keinen neuen Fristenlauf; ein über 20 Tage langes Schweigen nach Zustellung der Gegenschriften gilt als Verzicht auf das Replikrecht. Ausserdem: Gratisverfahren heisst nicht gratis Parteientschädigung — die LTrans-Parallele zu Art. 17 BGÖ bestätigt dies.
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführer) verlangte am 6. März 2025 von der Municipalité d'Yverdon-les-Bains gestützt auf die waadtländische Informationsgesetzgebung (LInfo; RS/VD 170.21) Auskunft darüber, welche Empfehlungen des Berichts Nr. 38 über interkommunale Vereinigungen die Gemeinde umsetzt. Die Municipalité antwortete am 20. März 2025 mit der Verfügung, sie verfüge nicht über die verlangten Informationen und verwies den Gesuchsteller an die Vereinigungen direkt. Daraufhin rügte A.________, die Gemeinde habe Art. 14 Abs. 3 LInfo (Weiterleitungspflicht an die zuständige Behörde) verletzt.
Nach mehreren weiteren Schreiben, in denen die Municipalité eine Weiterleitung ablehnte — namentlich mit Einschreiben vom 15. Mai 2025, das als «décision finale» bezeichnet wurde und die Rechtsmittel angab —, bestätigte sie am 23. Juni 2025 ihren Standpunkt. Am 26. Juni 2025 rekurrierte A.________ bei der CDAP gegen den Entscheid vom 23. Juni 2025. Die CDAP erklärte den Rekurs mit Entscheid vom 26. November 2025 als unzulässig (irrecevable) und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Parteientschädigung von 1'500 Franken zugunsten der Gemeinde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der CDAP richtet. Eine Sachverhaltsüberprüfung findet im Verfahren gegen einen Nichteintretensentscheid nicht statt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; BGer 1C_571/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.4). Ein Rückweisungsbegehren bezüglich der Weiterleitung des Auskunftsgesuchs an die interkommunalen Exekutivbehörden ist daher unzulässig. Neue Aktenstücke sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich.
Rechtliches Gehör (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die CDAP keine Frist für eine Replik gesetzt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Das unbedingte Replikrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die gerichtliche Behörde nicht, der Partei von Amtes wegen eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sie muss ihr nur genügend Zeit zwischen der Übermittlung der Akten und dem Entscheid lassen, damit sie sich äussern kann, falls sie dies für nötig erachtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 138 I 484 E. 2.4). Ein Schweigen von über 20 Tagen nach Zustellung der Gegenschriften ohne Reaktion lässt darauf schliessen, dass auf das Replikrecht verzichtet wurde. Zudem enthielten die Erwägungen der CDAP nichts Überraschendes, das eine vorherige Anhörung geboten hätte (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 130 III 35 E. 5).
Bestätigungsverfügung und Rechtswegfrist (E. 4)
Verfügungsbegriff
Die kantonale Definition des Verfügungsbegriffs in Art. 3 Abs. 1 LPA VD stimmt mit Art. 5 Abs. 1 VwVG überein. Für die Qualifikation als Verfügung im materiellen Sinn kommt es auf den Inhalt des Akts an, nicht auf seine formelle Bezeichnung.
Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) «Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.»
Bestätigungsentscheid eröffnet keinen neuen Fristenlauf
Die CDAP hatte den Rekurs vom 26. Juni 2025 als verspätet erklärt, weil die anfechtbare Verfügung bereits diejenige vom 20. März 2025 war. Das Schreiben vom 23. Juni 2025 habe lediglich den Inhalt der ersten Verfügung wiederholt und keinen neuen Fristenlauf eröffnet. Selbst wenn man — mit anderem Streitgegenstand — auf die Verfügung vom 15. Mai 2025 abstellte, war der Rekurs vom 26. Juni 2025 verspätet, da die 30-tägige Frist (Art. 95 LPA VD, anwendbar via Art. 27 Abs. 3 LInfo) selbst unter Berücksichtigung der postalischen Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Ein Kontakt mit dem kantonalen Datenschutz- und Informationsbeauftragten änderte nichts am definitiven Charakter der Verfügung vom 15. Mai 2025 und suspendierte die Frist nicht.
Gratisprozess und Parteientschädigung (E. 5)
Gratisverfahren umfasst keine Parteientschädigungen
Die LInfo VD (Art. 27 Abs. 1) gewährt wie Art. 17 BGÖ die Gratuität des Verfahrens. Das Bundesgericht stellte klar, dass sich die Gebührenfreiheit nicht auf Parteientschädigungen erstreckt. Der Beschwerdeführer konnte keine kantonale Rechtsgrundlage benennen, die den Ersatz von Parteientschädigungen in einem Gratisverfahren ausschliessen würde. Insbesondere enthielt weder die LInfo noch Art. 56 LPA VD eine solche Regelung. Art. 68 Abs. 3 BGG, der Bundesbehörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis grundsätzlich keine Parteientschädigungen zuspricht, ist auf kantonales Recht nicht anwendbar (BGer 8C 151/2010 vom 31. August 2010 E. 6.2; BGE 134 II 117 E. 7).
Art. 17 Abs. 1 BGÖ (SR 152.3) «In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.»
Das Bundesgericht zog eine Parallele zum Zivilprozessrecht: Auch dort schliesst die Gebührenfreiheit gewisser Verfahren (vgl. Art. 114 ZPO) die Verurteilung zur Tragung von Parteientschädigungen nicht aus.
Höhe der Parteientschädigung
Die zugesprochene Summe von 1'500 Franken lag im unteren Bereich der Bandbreite von 500 bis 10'000 Franken nach Art. 11 TFJDA VD und ist daher nicht willkürlich.
Fakultative Schriftwechselanordnung
Art. 82 Abs. 1 LPA VD ist als Kannvorschrift ausgestaltet, die der Behörde ein weites Ermessen einräumt, ob sie einen Schriftwechsel anordnet. Nichts hinderte die CDAP daran, einen solchen anzuordnen, bevor sie über die Unzulässigkeit entschied.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert drei etablierte Praxislinien des Bundesgerichts:
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Bestätigungsverfügung und Rechtsmittelfrist: Ein Bestätigungsakt, der den Inhalt einer früheren Verfügung lediglich wiederholt, eröffnet keinen neuen Rechtsmittelfristenlauf. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis zum Bestätigungsentscheid.
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Rechtliches Gehör im Schriftenwechsel: Ein Schweigen von über 20 Tagen nach Zustellung der Gegenschriften ohne Stellungnahme oder Fristbegehren gilt als Verzicht auf das Replikrecht — dies bestätigt die Praxis aus BGE 138 I 484 und BGE 146 III 97. Die Behörde muss nicht von Amtes wegen eine Replikfrist ansetzen.
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Gratuität vs. Parteientschädigung: Die Gebührenfreiheit des Transparenzverfahrens erstreckt sich nicht auf Parteientschädigungen. Dies entspricht der bisherigen Praxis (BGE 134 II 117 E. 7; BGer 8C 151/2010), wonach die Zuerkennung von Parteientschädigungen allein vom anwendbaren Verfahrensrecht abhängt und nicht auf allgemeine Verfahrensgarantien der BV gestützt werden kann.
Das Urteil ist insbesondere im Kontext des kantonalen Informationsgesetzes VD bedeutsam, da es die Anwendbarkeit der Gratuitätsbestimmung von Art. 27 Abs. 1 LInfo VD auf Gebühren, nicht aber auf Parteientschädigungen, klärt — eine Frage, die im Bundesrecht durch Art. 17 BGÖ eine Parallele findet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Rekurs vor der CDAP war verspätet, da die massgebliche Verfügung bereits im März (resp. im Mai unter Angabe der Rechtsmittel) ergangen war und der Bestätigungsentscheid vom Juni 2025 keinen neuen Fristenlauf eröffnete. Das Recht auf Gehör wurde nicht verletzt. Die Gratuität des kantonalen Informationsverfahrens nach Art. 27 Abs. 1 LInfo VD umfasst keine Befreiung von Parteientschädigungen; die kantonale Praxis, der obsiegenden Behörde eine Entschädigung von 1'500 Franken zuzusprechen, ist nicht willkürlich. Die Kosten des Bundesgerichtverfahrens (3'000 Fr.) gehen zulasten des Beschwerdeführers; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).