Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Annahme eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB), hebt jedoch die Strafzumessung wegen Verletzung des Doppelverwertungsverbots auf.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen; das Urteil des Obergerichts wird hinsichtlich der Strafzumessung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass das provozierende Verhalten des Opfers nicht sowohl als Strafmilderungsgrund bei der subjektiven Tatschwere wie auch als Grund für die Strafmilderung wegen Notwehrexzesses doppelt berücksichtigt werden darf. Das Doppelverwertungsverbot greift auch bei der Kombination allgemeiner und besonderer Strafmilderungsgründe.
Sachverhalt
A.________, der in einem Imbiss arbeitete, wurde am 13. August 2023 um ca. 01:27 Uhr von einem Privatkläger konfrontiert. Dieser betrat den Laden, warf einen Plastikbehälter mit Süssigkeiten und einen Stapel Plastikbecher in Richtung von A.________, beleidigte ihn und verhielt sich aggressiv. A.________ ergriff ein hinter ihm abgestelltes Messer (ca. 26 cm lang), trat hinter der Theke hervor und führte zwei schwungvolle Hiebe mit dem Messer in Richtung des Oberkörper-, Hals- und Kopfbereichs des Privatklägers aus. Der Privatkläger konnte ausweichen, erlitt jedoch an der Innenfläche der linken Hand eine ca. 2 cm tiefe und ca. 6 cm lange Schnittwunde. Ein Arbeitskollege drängte A.________ zurück. Der Privatkläger versuchte anschliessend, A.________ eine Ohrfeige zu versetzen, und rannte dann davon.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig, qualifizierte das Handeln als Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 257 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden), mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung sah es ab.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, A.________ sei ohne Annahme eines Notwehrexzesses zu verurteilen, mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Jahren und zehnjähriger Landesverweisung.
Erwägungen
1. Notwehrexzess (Art. 15 f. StGB)
1.1 Ausgangslage und Rügen der Beschwerdeführerin
Die Oberstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie eine Notwehrsituation annehme und von einem Notwehrexzess ausgehe. Der Angriff des Privatklägers sei zum Zeitpunkt des Messereinsatzes bereits abgeschlossen gewesen; das Verhalten von A.________ sei nicht von Abwehrwillen, sondern von Rache oder Zorn motiviert gewesen.
1.2 Vorinstanzliche Würdigung
Die Vorinstanz ging von einem Angriff des Privatklägers auf mehrere Rechtsgüter aus – die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdegegners, das Eigentum des Ladeninhabers und dessen Hausrecht. Dieser Angriff erschöpfe sich nicht in einem einmaligen Wurf, sondern sei zum Zeitpunkt des Messereinsatzes noch nicht abgeschlossen gewesen bzw. habe unmittelbar bevorgestanden. Der Privatkläger habe den Beschwerdegegner beleidigt, mehrfach mit Gegenständen beworfen und sei trotz einer Handgeste eines Mitarbeiters, den Laden zu verlassen, aggressiv im Raum verblieben.
Die Vorinstanz erwog, dass die Reaktion von A.________ – das Umgehen der Theke und der Angriff mit einem 26 cm langen Messer – das zur Verteidigung Erforderliche bei Weitem überschritten habe. Gerade diese Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Bedrohung und der überzogenen Verteidigung rechtfertige jedoch die Qualifikation als Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB.
Art. 16 StGB (SR 311.0) «1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»
Art. 15 StGB (SR 311.0) «Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»
1.3 Bundesgerichtliche Beurteilung
Das Bundesgericht hält fest, dass Notwehr einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt, der unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Ein bereits vergangener Angriff genügt nicht; Handlungen, die blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter die Notwehr (vgl. BGE 93 IV 81; BGer 6B_220/2025 E. 5.3.6; BGer 6B_1175/2023 E. 3.1.2).
Die Beschwerdeführerin beschränke sich weitgehend darauf, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung zu präsentieren, ohne Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Eine appellatorische Kritik genüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Vorinstanz habe ohne Bundesrechtsverletzung von einem fortdauernden Angriff ausgehen können, der nicht in einem einzelnen Wurf bestand, sondern in einer Eskalationssituation mit anhaltender Bedrohung.
1.4 Ergebnis zu Notwehr und Notwehrexzess
Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation als Notwehrexzess. Der Angriff war nicht abgeschlossen, und das Verhalten des Beschwerdegegners ist nicht als blosser Rachakt, sondern als – wenn auch überschiessende – Abwehrhandlung zu qualifizieren.
Diese Einordnung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach beim Einsatz eines Messers zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten ist, ein Messereinsatz aber nicht per se unverhältnismässig ist (vgl. BGE 136 IV 49 E. 2; BGer 6B_239/2009 E. 4.3). Im vorliegenden Fall überschritt A.________ die Grenzen der Notwehr erheblich, was die Annahme eines Notwehrexzesses rechtfertigt.
2. Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot
2.1 Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und bringt vor: (1) Eine Strafreduktion unter dem Titel von Art. 16 Abs. 1 StGB sei nicht vorzunehmen gewesen; (2) das provozierende Verhalten des Privatklägers sei doppelt berücksichtigt worden – einmal als allgemeiner Strafmilderungsgrund und nochmals im Rahmen des Notwehrexzesses; (3) die Strafminderung wegen Versuchs sei zu hoch ausgefallen.
2.2 Vorinstanzliche Strafzumessung
Die Vorinstanz setzte die Einsatzfreiheitsstrafe bei «keinesfalls mehr leichter» objektiver Tatschwere auf 4 Jahre an. Bei der subjektiven Tatschwere gelangte sie zu einem «noch leichten Verschulden» und reduzierte auf 3½ Jahre. Dabei berücksichtigte sie unter anderem, dass der Tat ein provozierendes und aggressives Verhalten des Privatklägers vorausgegangen sei. Den Notwehrexzess berücksichtigte sie mit weiteren 6 Monaten Strafminderung, den Versuch mit 1 Jahr. Im Ergebnis gelangte sie zu 24 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3 Massgebliche Rechtsgrundsätze
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Das Bundesgericht stellt den massgeblichen Grundsatz des Doppelverwertungsverbots klar: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). Auch Strafzumessungselemente dürfen nicht doppelt verwertet werden (vgl. BGer 6B_866/2009 E. 1.1.4; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 15 Rz. 32).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung oder Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, bei sachfremden Kriterien oder bei Ermessensmissbrauch (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).
2.4 Bundesgerichtliche Beurteilung
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die strafmindernde Berücksichtigung des Versuchs wendet, legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Vorinstanz berücksichtigte zutreffend, dass es ohne Verdienst des Beschwerdegegners beim Versuch geblieben sei («glückliche Fügung»).
Ebenso wenig begründet ist der Einwand gegen die Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB. Da das Bundesgericht die Annahme des Notwehrexzesses bestätigt, stellt diese Strafmilderung einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB).
Jedoch: Das Bundesgericht hält den Einwand der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Doppelverwertungsverbots für begründet. Die Vorinstanz berücksichtigte das provozierende und aggressive Verhalten des Privatklägers zweimal strafmildernd: 1. Zunächst als allgemeinen Strafmilderungsgrund bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere (angefochtenes Urteil S. 30); 2. Anschliessend nochmals im Rahmen des Notwehrexzesses (angefochtenes Urteil S. 31 f.).
Damit wird derselbe Umstand – der Angriff des Privatklägers – dem Beschwerdegegner zweimal zugutegehalten. Dies verstösst gegen das Doppelverwertungsverbot. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
Dieser Entscheid steht in der Tradition der ständigen Praxis zum Doppelverwertungsverbot bei Strafzumessungsfaktoren. Bereits BGE 142 IV 14 E. 5.4 definiert: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden. Der vorliegende Entscheid dehnt diesen Grundsatz auf die Kombination aus allgemeinem Strafmilderungsgrund (Provokation) und besonderem Strafmilderungsgrund (Notwehrexzess) aus, soweit beide auf demselben Umstand – dem Angriff des Privatklägers – beruhen.
3. Landesverweisung
Der Antrag auf Anordnung einer zehnjährigen Landesverweisung stützt sich ausschliesslich auf die – unbegründeten – Vorbringen gegen die Annahme eines Notwehrexzesses. Darauf ist nicht einzutreten.
4. Ergebnis und Dispositiv
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Strafzumessung aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdegegner wird mit Fr. 1'000.– Gerichtskosten belastet und vom Kanton Zürich mit Fr. 2'000.– für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zu folgenden Rechtsfragen:
Notwehr und Notwehrexzess: Das Bundesgericht bestätigt den Massstab, wonach ein fortdauernder, eskalierender Angriff – bestehend aus mehrfachen Gegenstandswürfen, verbalen Beleidigungen und dem Weigern, das Lokal zu verlassen – einen gegenwärtigen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB darstellt. Dies steht im Einklang mit BGE 136 IV 49 (angemessene Abwehr mit einem Messer) und BGer 6B_239/2009 (Notwehrexzess bei Messerstich). Die vorliegende Konstellation – Einsatz eines Messers zur Abwehr eines nicht-tödlichen Angriffs – ist ein klassischer Fall des Notwehrexzesses, wie er auch in BGer 6B_873/2018 (versuchte schwere Körperverletzung, Notwehr und Strafzumessung) begegnet. Vgl. auch BGE 142 IV 14 (Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis von Totschlag, Notwehrexzess und Doppelverwertungsverbot, E. 5.4).
Doppelverwertungsverbot: Der Entscheid verdeutlicht, dass das Doppelverwertungsverbot nicht nur bei tatbestandsbezogenen Strafrahmenverschiebungen greift, sondern auch bei der Kombination von allgemeinen und besonderen Strafmilderungsgründen: Derselbe Umstand (das provozierende Verhalten des Privatklägers) darf nicht sowohl unter dem allgemeinen Strafzumessungskriterium der subjektiven Tatschwere (Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch unter dem besonderen Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) berücksichtigt werden. Dies ergänzt die Grundsätze aus BGE 142 IV 14 E. 5.4 und BGer 6B_873/2018 (Strafzumessung bei Notwehrexzess).
Sachgerichtlicher Ermessensspielraum: Der Entscheid bekräftigt den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Das Bundesgericht greift nur bei klarer Rechtsverletzung ein, was im vorliegenden Fall beim Doppelverwertungsverbot bejaht wurde.
Fazit
Das Urteil BGer 6B_622/2025 vom 16. April 2026 präzisiert einen wichtigen Aspekt des Doppelverwertungsverbots im Kontext von Notwehrexzess-Fällen: Derselbe Umstand – hier das provozierende Verhalten des Opfers – darf nicht gleichzeitig als allgemeiner Strafmilderungsgrund (subjektive Tatschwere) und als Grundlage für den besonderen Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses dienen. Während die Qualifikation als Notwehrexzess und die Annahme eines fortdauernden Angriffs bestätigt werden, führt die Verletzung des Doppelverwertungsverbots zur Aufhebung der Strafzumessung und Zurückweisung an die Vorinstanz. Der Entscheid ist von praktischer Bedeutung für künftige Notwehrexzess-Fälle, in denen die provokatorische Rolle des Opfers in der Strafzumessung sauber separiert werden muss: Entweder als allgemeines Strafminderungselement unter Art. 47 Abs. 2 StGB oder als Grundlage des Notwehrexzesses unter Art. 16 Abs. 1 StGB – nicht aber beides.