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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_947/2025  ·  vom 01.04.2026

Kosten der Unterbringung eines Kindes

BGer 5A_947/2025 — Kosten der Unterbringung eines Kindes: Kein öffentlich-rechtlicher Beitrag der Gemeinde bei Fremdplatzierung

Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesunterhalt) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: Bovey (Präsident), Hartmann, De Rossa; Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass Gemeindeleistungen für die Fremdplatzierung eines Kindes als bevorschusster Unterhalt nach Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren sind, sofern das kantonale Recht keine ausdrückliche Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Beitrag enthält.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Eltern wird abgewiesen. Das Obergericht hat bundesrechtskonform entschieden, dass die Gemeinde den Unterhalt bevorschusst hat und der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB übergangen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze aus BGE 151 III 249 und bestätigt, dass die IVSE keine haftungsbegrenzende Wirkung entfaltet und die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Obergericht nur auf Verfassungsebene (Willkür, Gehörsanspruch) überprüfbar ist.

Sachverhalt

Die Eltern A.A. und B.A. sind die Eltern von D.A. (geb. 2003). Die KESB Weinfelden entzog ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte den Sohn ab Juli 2019 in verschiedenen Einrichtungen. Die Einwohnergemeinde U. (TG) trug die Kosten der Fremdplatzierung; die Eltern bezahlten eine Tagespauschale von Fr. 25.-- sowie Nebenkosten.

Die Gemeinde klagte gegen die Eltern auf Erstattung von Fr. 112'192.30 (Unterhaltsklage). Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte die Eltern zur Zahlung von Fr. 75'087.85, das Obergericht reduzierte den Betrag auf Fr. 69'715.10. In der Folge hob das Bundesgericht mit BGE 151 III 249 den obergerichtlichen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, damit das Obergericht prüft, ob das kantonale Recht eine Grundlage für die Qualifizierung der Gemeindeleistungen als öffentlich-rechtliche Beiträge enthält.

Das Obergericht kam im Rückverweisungsverfahren erneut zum selben Ergebnis: Es fand keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (insb. nicht in der IVSE-VO/TG, KESV/TG, SHG/TG oder SHV/TG), die die Leistung der Gemeinde als endgültigen öffentlich-rechtlichen Beitrag ausweist. Die Eltern erhoben erneut Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Qualifikation der Gemeindeleistung: Bevorschusster Unterhalt oder öffentlich-rechtlicher Beitrag?

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes gehören und in erster Linie von den Eltern zu tragen sind. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der bevorschussten Beiträge nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über:

Art. 276 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.»

Art. 289 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.»

Unterhalt liegt jedoch nur vor, soweit die Leistungen nicht endgültig durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert werden (BGE 151 III 249, E. 4.2). Öffentlich-rechtliche Beiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Fehlt eine solche, fallen die Kosten beim Kind an und sind von den Eltern zu tragen.

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (BGE 151 III 249)

Die Beschwerdeführer machten geltend, das Obergericht habe die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verletzt, indem es von einem generellen Vorrang der bundesrechtlichen Unterhaltsregelung ausging. Das Bundesgericht hält fest, dass es im Rückweisungsverfahren (E. 4.2 und 5.1) gerade entschieden hat, dass kein genereller Vorrang des Bundesrechts besteht. Das Obergericht sei aber korrekt davon ausgegangen, dass die Kosten der Fremdplatzierung von der Unterhaltspflicht der Eltern erfasst werden, soweit das kantonale Recht nicht die endgültige Finanzierung vorsieht. Die Bindungswirkung wurde daher nicht verletzt.

Auslegung des kantonalen Rechts: IVSE-VO/TG und Art. 22 IVSE

Zentral war die Frage, ob § 17 IVSE-VO/TG eine haftungsbegrenzende Regelung darstellt. Dieser lautet:

«Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an der Leistungsabgeltung gemäss Art. 22 IVSE beträgt Fr. 25 je Aufenthaltstag, sofern sich auf Grundlage eines Unterhaltsvertrages oder eines Urteils keine weitergehende Beteiligung rechtfertigt.»

Das Obergericht und das Bundesgericht verneinten dies. Aus dem Wortlaut von § 17 IVSE-VO/TG ergebe sich nicht, dass die über die Tagespauschale hinausgehenden Kosten endgültig vom Gemeinwesen übernommen werden. Auch die Verordnungsmaterialien enthielten keinen entsprechenden Hinweis. Der Verweis auf Art. 22 IVSE ändert daran nichts, da sich die Leistungsabgeltung nach Art. 19 ff. IVSE nur auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Wohnkanton und Standortkanton bezieht, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Eltern (BGE 151 III 249, E. 6.3).

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 20 IVSE-VO/TG (Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen) greift nicht, da diese Bestimmung das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Beitrags gerade voraussetzt.

Willkür und rechtliches Gehör

Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Beide Rügen scheitern: Die Beschwerdeführer begnügten sich damit, dem Obergericht ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ohne substantiiert darzulegen, worin die Willkür liegen soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49, E. 1.4.1). Der Gehörsanspruch wurde nicht verletzt, da das Obergericht die für den Entscheid wesentlichen Punkte begründet hat.

Höhe des Unterhaltsbeitrags und Überschussverteilung

Die Eltern wandten ein, das Obergericht habe ihnen weder einen Sparbeitrag noch einen Überschussanteil belassen und verstosse damit gegen Art. 285 Abs. 1 ZGB. Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Unterhaltsbeitrag nach der zweistufig-konkreten Methode berechnet (BGE 147 III 265, E. 6.2). Ein Überschussanteil kommt nur zur Verteilung, wenn das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist (BGE 147 III 265, E. 7.2). Da die Eltern unstrittig nicht in der Lage waren, die Fremdplatzierungskosten zu bezahlen, ist es nicht zu beanstanden, dass kein Überschussanteil berücksichtigt wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in direkter Fortsetzung von BGE 151 III 249, in dem das Bundesgericht die Frage der Abgrenzung zwischen bevorschusstem Unterhalt und öffentlich-rechtlichem Beitrag bei Kindesschutzmassnahmen umfassend klärte. Es bestätigt folgende Grundsätze:

  1. Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind Unterhalt i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB und fallen primär in die Verantwortung der Eltern (BGE 141 III 401 E. 4; BGE 151 III 249 E. 4.1).

  2. Öffentlich-rechtliche Beiträge schliessen den Unterhaltsübergang aus: Finanziert das Gemeinwesen Leistungen endgültig durch öffentlich-rechtliche Beiträge, kommt ein Anspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht in Frage (BGE 151 III 249 E. 4.2; BGE 149 II 43 E. 3.1.2).

  3. Die IVSE begründet keinen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Verhältnis zu den Eltern; sie regelt ausschliesslich das interkantonale Abrechnungsverhältnis (BGE 151 III 249 E. 6).

  4. Das kantonale Recht bestimmt, ob eine gesetzliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge besteht. Fehlt eine solche, bleibt es bei der bundesrechtlichen Unterhaltspflicht mit Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB.

Neu ist die präzisierende Feststellung, dass auch die Übernahme der IVSE ins kantonale Recht (RB 850.6) an der massgeblichen Frage nichts ändert: Massgeblich ist allein, ob das kantonale Recht eine ausdrückliche Grundlage für die endgültige Übernahme der Kosten durch das Gemeinwesen schafft. Ebenso präzisiert das Urteil, dass § 17 IVSE-VO/TG keine haftungsbegrenzende Regelung für die Eltern darstellt.

Fazit

Mit BGer 5A_947/2025 vom 1. April 2026 bestätigt das Bundesgericht konsequent die Rechtsprechung aus BGE 151 III 249 und weitet sie auf die Frage der kantonalen Umsetzung der IVSE aus. Die Weichenstellung war bereits im Rückweisungsverfahren erfolgt: Die Qualifikation der Gemeindeleistung entscheidet sich danach, ob eine gesetzliche Grundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge besteht. Das Fehlen einer solchen Grundlage führt zwingend zur Anwendung der bundesrechtlichen Unterhaltsregelung mit Anspruchsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB. Für Eltern bedeutet dies, dass sie trotz einer täglichen Pauschale von Fr. 25.-- nach § 17 IVSE-VO/TG für die vollen Kosten der Fremdplatzierung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aufkommen müssen, soweit das kantonale Recht keine abweichende Regelung trifft.