6B_771/2025 — Landesverweisung bei Sozialhilfebetrug; Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft · Besetzung: Muschietti (Präsident), Guidon, Bischoff · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (offensichtlich unbegründet, Art. 109 BGG)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein türkischer Staatsangehöriger mit 31-jährigem Aufenthalt in der Schweiz wurde wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer obligatorischen Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Landesverweisung und weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz seien gegeben.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB: Eine lange Aufenthaltsdauer allein begründet noch keinen Härtefall, insbesondere bei gescheiterter wirtschaftlicher Integration, hohen Schulden und erheblicher Delinquenz.
Sachverhalt
A.________, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft am 3. Dezember 2024 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen; auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde verzichtet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil am 11. August 2025 vollumfänglich.
Der Beschwerdeführer, der sich seit 31 Jahren in der Schweiz aufhält, wandte sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Landesverweisung. Er beantragte den Verzicht auf die Landesverweisung und die Gewährung aufschiebender Wirkung.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches: Aufschiebende Wirkung und Noven
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerde gegen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Verweis auf 6B_773/2025 E. 2). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wurde damit gegenstandslos.
Zur Frage der neuen Tatsachen und Beweismittel stellt das Gericht fest, dass die Lohnabrechnung für August 2025 (datiert auf den 4. September 2025) als echtes Novum unbeachtlich ist, da sie nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. August 2025 entstand. Die Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2025 sowie der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2025 qualifizieren als unechte Noven, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen konnte.
Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a StGB)
Die massgebliche Rechtsgrundlage lautet:
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verurteilt, womit die Landesverweisung obligatorisch ist. Ein Ausnahmefall setzt die kumulativen Voraussetzungen von (1.) einem schweren persönlichen Härtefall und (2.) überwiegenden privaten Interessen voraus (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung zu den Kriterien der Härtefallprüfung und der Interessenabwägung (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3).
Verneinung des schweren persönlichen Härtefalls
Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall nach umfassender Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte:
Integration: Obwohl der Beschwerdeführer sich seit 31 Jahren in der Schweiz aufhält, ist ihm eine erkennbare Integration in das Wirtschaftsleben nicht gelungen. Er hat exorbitante Schulden (Fr. 481'886.78 in nicht getilgten Schuldscheinen), keine abgeschlossene Berufsausbildung, war nur in temporären Arbeitsverhältnissen tätig und bezog mehrfach Sozialhilfe sowie teilweise unrechtmässig Arbeitslosenunterstützung in namhaftem Ausmass. Auch eine Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung sei nicht gelungen: Seine zahlreichen Vorstrafen und das Delinquieren während des laufenden Strafverfahrens zeugten von Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Mehrfache Verwarnungen der Migrationsämter blieben wirkungslos.
Familiäre Bindungen: Zu seinem 15-jährigen Sohn in der Schweiz bestand nur ein Besuchsrecht; eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die nicht in zumutbarer Weise andernorts gepflegt werden könnte, lag nicht vor. Zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern bestand kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Massgebend ist, dass die eigentliche Kernfamilie (langjährige Partnerin und zwei gemeinsame Kinder) im grenznahen Deutschland lebt. Eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers dort ist wahrscheinlich, zumal eine Heirat mit der Partnerin geplant ist.
Verbleib in Deutschland oder Türkei: Die Vorinstanz erachtete eine Eingliederung im grenznahen Deutschland als zumutbar, da die Berufsaussichten dort mit denen in der Schweiz vergleichbar seien. Selbst bei einer Rückkehr in die Türkei verfüge der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz (Mutter und deren Familie), beherrsche die Sprache und habe dort prägende Jahre verbracht.
Interessenabwägung: Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass auch die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiele. Die zahlreichen Vorstrafen und die seit 2002 andauernde regelmässige Straffälligkeit begründen ein erhebliches Fernhalteinteresse.
Rügepflicht und Begründungsmängel
Das Bundesgericht hält die Kritik des Beschwerdeführers für offensichtlich unbegründet. Er beschränke sich weitgehend auf die Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenen, ohne sich mit den detaillierten Erwägungen auseinanderzusetzen. Pauschale Behauptungen (keine Wiederholungsgefahr, unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten, Türkisch nicht so gut wie Deutsch) genügen den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der restriktiven Härtefallrechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht bestätigt folgende Grundsätze aus der ständigen Praxis:
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Aufenthaltsdauer allein genügt nicht: BGE 146 IV 105, E. 3.4 und BGE 144 IV 332, E. 3.3 haben bereits klargestellt, dass weder starre Altersvorgaben noch eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch einen Härtefall begründen. Die Härtefallprüfung richtet sich nach den gängigen Integrationskriterien.
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Gescheiterte wirtschaftliche Integration: Die Kombination von hohen Schulden, fehlender Berufsausbildung, temporären Arbeitsverhältnissen und mehrfachem Sozialhilfebezug wiegt hier schwerer als die lange Aufenthaltsdauer — eine Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Qualität der Integration massgeblicher ist als ihre quantitative Dauer.
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Kernfamilie im Ausland: Wie bereits in 6B_666/2024 E. 1.4.4 und 6B_436/2024 E. 3.4 festgehalten, genügt ein Besuchsrecht zu einem nicht obhutsberechtigten Elternteil-Kind-Verhältnis nicht, um einen Härtefall zu begründen, insbesondere wenn die Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel und Ferienbesuche gepflegt werden kann.
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Verhältnismässigkeit der obligatorischen Landesverweisung: Auch die gewisse Härte, die die Landesverweisung bedeutet, gehe nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder wollte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab (Art. 109 BGG). Die Vorinstanz hat die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint und eine Landesverweisung von 5 Jahren bestätigt. Das Urteil unterstreicht die Schwelle des schweren persönlichen Härtefalls: Eine lange Aufenthaltsdauer vermag diese nicht allein zu überwinden, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration offensichtlich unterdurchschnittlich ist und die Kernfamilie im grenznahen Ausland lebt.