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Strafrecht  ·  Urteil 6B_44/2026  ·  vom 28.04.2026

Truffa aggravata; processo equo, principio della presunzione di innocenza, violazine del diritto di essere sentito

BGer 6B_44/2026 — Gewerbsmässiger Betrug / Verfahrensrügen und Strafzumessung

Rechtsgebiet: Strafrecht (Betrug, Strafzumessung, Verfahrensrecht) · Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino · Besetzung: Muschietti (Präsident), Glassey, Segura (Ersatzrichter), Gerichtsschreiber Gadoni · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung sowie Mängel in der Beweiswürdigung und der Strafzumessung.
  • Entscheidung: Sämtliche Rügen sind entweder unzulässig (appellatorisch, verspätet, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) oder unbegründet. Die Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten wird bestätigt; auch das Verbot der reformatio in peius und der Gleichheitsgrundsatz werden nicht verletzt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen verfahrensrechtlicher Rügen im Bundesgerichtsverfahren (Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG, Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG, bona-fides-Gebot bei verzögerter Rüge) und bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Strafzumessung bei gewerbsmässigem Betrug mit hohem Schaden.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (A.________) wurde zusammen mit dem Mitschuldigen D.________ und weiteren Personen beschuldigt, den US-amerikanischen Geschädigten B.________ zwischen September 2016 und November 2019 durch ein ausgeklügeltes Täuschungssystem um insgesamt über USD 9 Mio. sowie ca. Fr. 521'000.– geprellt zu haben. Den Geschädigten wurde eine fiktive Erbschaft von USD 40 Mio. und ein angeblich zu verwaltendes Vermögen von EUR 200 Mio. vorgespiegelt; er wurde zum Kauf wertloser Gesellschaften verleitet und zu weiteren Zahlungen für fiktive «unvorhergesehene Hindernisse» und angebliche Verwaltungskosten veranlasst. Die erstinstanzliche Corte delle assise criminali verurteilte A.________ am 23. Januar 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon die erst erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen ist, sowie zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. Die Berufungsinstanz (CARP) bestätigte dieses Urteil am 30. Oktober 2025.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Zulässigkeitsfragen

Das Bundesgericht wies mehrere Rügen als unzulässig ab. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); Dokumente vom 14. Januar 2026, die nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden, waren daher als vera nova unbeachtlich. Der Beschwerdeführer, der von einem anderen Anwalt vor den kantonalen Instanzen vertreten wurde, hatte weder die Ablehnung der Richter beantragt, die bereits das Verfahren gegen den Mitschuldigen D.________ geführt hatten (Art. 56 ff. StPO), noch diese Rüge im Berufungsverfahren erhoben. Er verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), ebenso wie bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der rogatorischen Dokumentation — hätte er mehr Zeit zu deren Prüfung benötigt, hätte er dies bei der Vorinstanz beantragen müssen.

Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101) «Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.»

Art. 106 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»

Sachlich-rechtliche Rügen — Willkür und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer kritisierte die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit des Geschädigten, der Belege über Goldmünzenkäufe und der Zuordnung von Kreditkartentransaktionen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es die kantonale Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür hin überprüft (Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rügen des Beschwerdeführers waren durchwegs appellatorischer Natur — er setzte sich nicht punktgenau mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legte nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar, auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung beruhend oder sonst willkürlich sein sollte. Solche appellatoires Rügen genügen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 150 IV 292, E. 1.5; BGE 147 IV 73, E. 4.1.2). Auch der in dubio pro reo-Grundsatz ist im Verfahren vor Bundesgericht auf eine Willkürrüge beschränkt (BGE 145 IV 154, E. 1.1).

Strafzumessung

Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Das Bundesgericht bestätigte die Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Die Vorinstanz hatte schwere Schuld sowohl objektiv (Schaden über USD 9 Mio., Tatzeitraum von 3 Jahren) als auch subjektiv (vollzeitliche, sorgfältig geplante kriminelle Tätigkeit mit erheblicher krimineller Intensität) festgestellt. Der Richter verfügt nach Art. 47 StGB über einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein (BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGE 150 IV 481, E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte keine konkreten mildernden Umstände nach Art. 48 StGB geltend; sein Einwand, der Schaden sei nur gegenüber einer einzigen Person entstanden, verfängt nicht angesichts der Höhe des Schadens und der kriminellen Intensität. Die Vorstrafe in Italien wegen Erpressung (Art. 629 ital. StGB) wurde zu Recht erschwerend berücksichtigt, da es sich um ein Vermögensdelikt analog zum Betrug handelt. Die behaupteten harten Haftbedingungen in Spanien wurden nicht aktenkundig belegt.

Verbot der reformatio in peius und Gleichheitsgrundsatz

Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) wurde nicht verletzt: Beide kantonale Instanzen verhängten dieselbe Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Der Wegweis im erstinstanzlichen Dispositiv, wonach die Strafe «total zusätzlich» zu einer früheren Busse sei, hat keine praktische Tragweite, da Freiheitsstrafe und Busse unterschiedlichartige Strafen sind, die ohnehin zu kumulieren sind (BGE 137 IV 57, E. 4.3; BGE 149 IV 91, E. 4.1.1).

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) wurde ebenfalls nicht verletzt. Eine unterschiedliche Bestrafung von Mittätern ist durch den Grundsatz der Strafindividualisierung gerechtfertigt, wenn die Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse verschieden sind. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (BGE 135 IV 191, E. 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den Gründen auseinander, weshalb der Mitschuldige einen geringeren wirtschaftlichen Nutzen aus der Tat gezogen hatte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehreren Bereichen:

  1. Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren: Appellatorische Rügen, die sich nicht punktgenau mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Willkürrügen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 292, E. 1.5; BGE 148 IV 356, E. 2.1). Das Urteil schliesst sich damit der konstanten Praxis an.

  2. Bona-fides-Gebot bei Verfahrensrügen: Formelle Rügen, die rechtzeitig hätten erhoben werden müssen, können nicht erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Dies entspricht der Praxis zu Art. 5 Abs. 3 BV (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2) und konkretisiert das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) auch bei Ausstandsgesuchen.

  3. Strafzumessung bei gewerbsmässigem Betrug: Die Strafe von 5 Jahren und 6 Monaten (Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre) bestätigt den Ansatz, dass bei hohem Vermögensschaden, langem Tatzeitraum und professionell organisiertem Vorgehen eine Strafe im oberen Bereich angemessen ist. Der Einwand, der Geschädigte hätte aufgrund seiner Finanzkompetenz vorsichtiger sein müssen, wurde mit der ständigen Praxis abgelehnt, wonach die Opfermitverantwortung nicht die Arglist entfallen lässt.

  4. Reformatio-in-peius-Verbot und Kumulation unterschiedsartiger Strafen: Die Ersetzung der Formulierung «total zusätzlich» zu einer früheren Busse durch eine schlichte Freiheitsstrafe ohne diesen Zusatz stellt keine Verschlechterung dar, da Freiheitsstrafe und Busse ohnehin zu kumulieren sind (BGE 137 IV 57, E. 4.3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des wegen gewerbsmässigen Betrugs Verurteilten in vollem Umfang ab, soweit sie zulässig ist. Das Urteil ist geprägt durch die konsequente Durchsetzung der Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG: Der Beschwerdeführer beschränkte sich durchwegs auf appellatorische Kritik, ohne sich punktgenau mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und Willkür substantiiert darzulegen. Verfahrensrechtliche Rügen wurden infolge verstossens gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) als verspätet qualifiziert. Die Strafzumessung von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe bei einem Schaden von über USD 9 Mio. und einer über drei Jahre dauernden, professionell organisierten Betrugsmasche hält sich im Rahmen des Ermessens des Tatrichters und verstösst weder gegen das Verbot der reformatio in peius noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.