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Strafrecht  ·  Urteil 6B_173/2026  ·  vom 22.04.2026

Expulsion

6B_173/2026 — Landesverweisung bei schwerem Betäubungsmittelhandel und erpresserischem Verhalten; Härtefallklausel nicht anwendbar

Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Valais, Cour pénale I · Besetzung: von Felten (Präsident), Glassey, Bischoff (Ersatzrichter); Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Landesverweisung bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein in der Schweiz geborener tunesischer Staatsangehöriger wurde wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte (450 kg Haschisch) und qualifizierter Erpressung zu 45 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält die Landesverweisung aufrecht; die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB greift nicht, weil der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial hinreichend integriert ist und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel und präzisiert, dass blosse Aufenthaltsdauer seit der Geburt allein keinen Härtefall begründet, wenn die soziale und berufliche Integration defizitär bleibt und schwere Straftaten vorliegen.

Sachverhalt

A.________, tunesischer Staatsangehöriger, Jahrgang 2002, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, wurde erstinstanzlich am 4. August 2025 wegen schwerer Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 lit. c BetmG), qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB), Gehilfenschaft zu versuchter qualifizierter Erpressung, versuchter qualifizierter Erpressung (dreifach) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu 48 Monaten Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe mit früherer Verurteilung) sowie einer Busse von 500 Fr. verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Landesverweisung für sieben Jahre angeordnet.

Die kantonale Berufungsinstanz (Urteil vom 16. Januar 2026) sprach ihn von zwei Anklagepunkten der versuchten qualifizierten Erpressung frei, wandelte einen weiteren Punkt in Nötigung um und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 45 Monate. Die Landesverweisung von sieben Jahren wurde bestätigt.

A.________ betrieb über 36 Monate zusammen mit G.________ einen Haschischhandel mit einem geschätzten Volumen von 450 kg, unter Einbezug Minderjähriger und unter Einsatz von Gewalt und Drohungen gegen säumige Kunden, wodurch er in der Cité Y.________ Angst und Schrecken verbreitete. Er bezog Fürsorgeleistungen von insgesamt 52'474 Fr. und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vor der aktuellen Verurteilung war er bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt worden, darunter zweimal als Erwachsener.

Erwägungen

Voraussetzungen der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB)

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt, da er wegen qualifizierter Erpressung (lit. c) und schwerer Betäubungsmittelstraftat (lit. o) verurteilt wurde. Die Landesverweisung ist daher grundsätzlich obligatorisch. Zu prüfen bleibt, ob die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB eingreift.

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Härtefallklausel statuiert zwei kumulative Bedingungen (BGE 149 IV 231, E. 2.1.1; BGE 144 IV 332, E. 3.3): Erstens muss die Landesverweisung eine schwere persönliche Notlage bewirken; zweitens dürfen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Klausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAO und der Rechtsprechung zum AuG bilden die Beurteilungsgrundlage.

Keine schwere persönliche Notlage (erste Bedingung)

Das Bundesgericht verneint eine schwere persönliche Notlage. Zwar wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und absolvierte hier die obligatorische Schulzeit. Er brach den Cycle d'orientation jedoch nach dem zweiten Jahr ab und erwarb keinen Abschluss. Beruflich hatte er lediglich kurzlebige Gelegenheitsjobs; bei seiner Festnahme war er arbeitslos. Eine Arbeitsplatzzusage als Immobilienmakler wurde von der Vorinstanz zu Recht als nicht ernsthaft erachtet, da der Beschwerdeführer weder Ausbildung noch Erfahrung in diesem Bereich aufwies, der Unterzeichner ihn nie persönlich getroffen hatte und die Adresse der Firma ein Privathaus war.

Sozial integriert sich der Beschwerdeführer nach Feststellung des Bundesgerichts nicht hinreichend: Seine sozialen Kontakte bestanden grossteils mit Personen, die selbst in den Betäubungsmittelhandel verstrickt waren. Die attestierte Verbindung zum Hip-Hop-Angebot für Jugendliche bestand lediglich in einem Angebot, nicht in einer tatsächlichen Tätigkeit.

Was das Familienleben nach Art. 8 EMRK betrifft, so erfüllt die Beziehung zur Freundin nicht die Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft (die Beziehung dauerte etwas über ein Jahr, und der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sie als «stand-by»). Die Beziehungen zur Mutter und zum Bruder fallen nicht unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK für volljährige Kinder, mangels besonderer Abhängigkeitsbeziehung.

Hinsichtlich der Reintegration in Tunesien räumt das Bundesgericht ein, dass diese aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und fehlender Kontakte im Heimatland schwierig sein könnte, lässt aber offen, ob dies einen Härtefall begründen würde.

Überwiegen der öffentlichen Interessen (zweite Bedingung)

Die zweite Bedingung ist offensichtlich nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Bundesgericht würdigt folgende Elemente:

  • Schwere der Taten: Der Haschischhandel umfasste 450 kg über 30 Monate mit einem Gewinn von 135'000 Fr. unter Einbezug Minderjähriger und Terrorisierung eines Wohnquartiers. Der Einwand, es handle sich um «weiche» Drogen, wird zurückgewiesen unter Hinweis auf BGE 146 IV 326, E. 3.2 (Cannabis is harmful, particularly for young people).
  • Fehlende Einsicht: Der Beschwerdeführer besass während der Haft noch Haschisch (10,59 g) und verwendete in einem Brief codierte Drogenreferenzen («viande»/«Speck»). Das psychologische Gutachten wurde von der Vorinstanz zu Recht relativiert.
  • Vorstrafen: Fünf Verurteilungen, davon zwei als Erwachsener; die erste Erwachsenenstrafe mit bedingtem Vollzug hat ihn nicht von weiteren Delikten abgehalten.

Avertissement nach Art. 96 Abs. 2 AuG

Der Beschwerdeführer macht geltend, nie eine verwarnungsweise Mahnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG erhalten zu haben. Das Bundesgericht weist dies zurück: Zum einen handelt es sich um einen neuen Sachumstand, der im Strafbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden kann; zum anderen ist nicht dargelegt, warum das Verwaltungsrecht im Strafrecht anwendbar sein sollte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bereits viermal von der Gewährung des bedingten Strafvollzugs profitiert und diese «Verwarnungen» ignoriert.

Dauer der Landesverweisung

Die Dauer von sieben Jahren liegt im Rahmen von Art. 66a Abs. 1 StGB (5–15 Jahre) und ist nicht unverhältnismässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der restriktiven Praxis zur Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB, wie sie das Bundesgericht seit BGE 144 IV 332 und BGE 146 IV 105 entwickelt hat. Kern dieser Rechtsprechung ist, dass weder die Aufenthaltsdauer allein noch die Geburt in der Schweiz per se einen Härtefall begründen; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien nach den Massstäben von Art. 31 Abs. 1 VZAO und Art. 58a Abs. 1 AuG erforderlich.

Besonders präzisiert wird die Praxis in zwei Punkten: Erstens bestätigt das Urteil, dass bei der Beurteilung der sozialen Integration auch die Qualität der sozialen Kontakte massgeblich ist — Kontakte zu Personen im Umfeld der Straftaten wiegen nicht als Integrationsindiz (E. 2.1). Zweitens wird die Beurteilung von Arbeitsplatzzusagen nach objektiven Kriterien (Seriosität, Branchenkenntnisse, Durchführbarkeit) bekräftigt, nicht nach blossem Vorhandensein eines Dokuments.

Die Würdigung des Cannabishandels als schwere Straftat, die die Landesverweisung rechtfertigt, folgt BGE 145 IV 312, E. 2.1.1 (Cannabis ist nicht direkt lebensgefährlich für viele Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, aber ein gross angelegter Handel stellt eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung dar) und BGE 146 IV 326, E. 3.2 (ein Handel von über 300 kg Cannabis ist eine sehr ernsthafte Bedrohung der Gesundheit junger Menschen). Der vorliegende Fall mit 450 kg übersteigt diese Schwelle deutlich.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Landesverweisung von sieben Jahren. Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung der Härtefallklausel: selbst ein in der Schweiz geborener Ausländer mit Niederlassungsbewilligung kann sich nicht auf Art. 66a Abs. 2 StGB berufen, wenn die berufliche und soziale Integration defizitär ist und schwere, mehrfach vorbestrafte Straftaten vorliegen. Die Geburt und das Aufwachsen in der Schweiz allein genügen nicht — entscheidend ist die Qualität der Integration, nicht deren blosse Dauer.