6B_105/2025 — Komplizenschaft bei qualifizierter Veruntreuung; Gehörsrüge; Art. 26 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung (Rückweisung zur neuen Strafzumessung)
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde als Komplize der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) verurteilt. Er rügte namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Strafzumessung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Gehörsrügen und die Sachrügen betreffend Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung ab. Es gutheisst die Beschwerde jedoch insoweit, als die Vorinstanz die Strafzumessung ohne Auseinandersetzung mit Art. 26 StGB (obligatorische Strafmilderung bei Teilnahme an einem unechten Sonderdelikt) vornahm.
- Bedeutung: Bestätigt die Pflicht des Gerichts, sich in der Strafzumessung mit einer explizit geltend gemachten Strafmilderung nach Art. 26 StGB auseinanderzusetzen, wenn der Beschuldigte als Aussenstehender an einem qualifiziertem Sonderdelikt teilnimmt.
Sachverhalt
C.________ wurde von der Corte delle assise criminali des Kantons Tessin als Komplize der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) verurteilt. Er hatte zusammen mit A.________ dem Haupttäter F.________ geholfen, Vermögenswerte in Höhe von mindestens Fr. 8'215'205.-- zweckentfremdet einzusetzen. Die drei Beteiligten schufen innerhalb ihres Anlagefonds B.________ den Teilfonds D.________, dessen Anteile vom luxemburgischen Fonds H.________ gezeichnet wurden; D.________ investierte die erhaltenen Mittel wiederum in eine Obligationenanleihe der von F.________ kontrollierten I.________ SA, wodurch F.________ sich die Gelder von H.________ aneignen konnte. C.________ wurde zudem vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Die Vorinstanz bestätigte den Schuldspruch und die Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe (bedingt aufgeschoben um 27 Monate bei 3 Jahren Probezeit).
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Rein appellatorische Kritik, die sich nicht punktuell mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, ist unzulässig (E. 1). Dies gilt namentlich für die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer muss die Arbitrarität der Gesamtwürdigung substantiiert darlegen (E. 1.2).
Rechtliches Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen seinen Verteidigungsvorbringen befasst, insbesondere nicht mit einem luxemburgischen Zivilurteil, das die Legalität der Operation belegen sollte. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht nur verlangt, dass sich die Instanz mit den für den Entscheid erheblichen Punkten auseinandersetzt; nicht jedes einzelne Vorbringen muss explizit widerlegt werden (BGE 147 IV 249, E. 2.4; BGE 144 IV 386, E. 2.2.3). Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Haupttäters und der Komplizen umfassend gewürdigt und begründet, warum die Verteidigungsversion nicht glaubhaft erschien. Das Schweigen zu den Erwägungen des luxemburgischen Urteils stellt keine Gehörsverletzung dar, da dieses gegenüber der Gesamtwürdigung der übrigen Beweise unbeachtlich war (E. 2–3).
Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich Anklagegrundsatz
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht ordnungsgemäss über die Anklagevorwürfe informiert worden und habe sich nicht zu den Aussagen des Haupttäters äussern können. Das Bundesgericht wies diese Rüge unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) zurück: Der Beschwerdeführer hatte an der Einvernahme des Haupttäters teilgenommen, aber weder Beweisanträge auf erneute Einvernahme gestellt noch solche in der Berufung erneut gestellt. Im Übrigen hatten er und sein Verteidiger die Anklageerweiterung rechtzeitig erhalten (E. 4).
Unverwertbarkeit von Beweisen
Die Rüge, die Vernehmeprotokolle vom 16. Juni 2015 und 19. August 2020 seien wegen fehlerhafter Einvernahme als Person informée (Art. 178 lit. a StPO) unverwertbar, wurde erstmals vor Bundesgericht erhoben und war daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Prinzip der Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel (Art. 80 Abs. 1 BGG) unzulässig (E. 5).
Strafzumessung und Art. 26 StGB
Der Haupttäter F.________ wurde als berufsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB verurteilt — ein unechtes Sonderdelikt. Der Beschwerdeführer nahm als Komplize teil, ohne selbst die Sonderpflicht des berufsmässigen Vermögensverwalters zu tragen. Art. 26 StGB sieht in diesem Fall eine obligatorische Strafmilderung vor. Der Beschwerdeführer hatte diese Strafmilderung im Berufungsverfahren explizit geltend gemacht. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Strafzumessung jedoch nicht mit Art. 26 StGB auseinander und begründete nicht, warum sie diese Strafmilderung nicht anwandte. Dies verletzt Bundesrecht:
Art. 26 StGB (SR 311.0) «Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.»
Art. 50 StGB (SR 311.0) «Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.»
Das Bundesgericht folgert: Wenn der Beschuldigte eine mögliche Strafmilderung nach Art. 26 StGB explizit geltend macht, muss das Gericht in der Begründung der Strafzumessung darlegen, warum es diese nicht anwendet — selbst wenn die Strafmilderung ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (E. 8).
Sachrüge betreffend Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung
Die Rüge, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 138 StGB seien nicht erfüllt, wurde als unbegründet erachtet. Der Beschwerdeführer trat den festgestellten Sachverhalt ohne Willkürrügen bloss appellatorisch entgegentrat und berücksichtigte nicht, dass er als Komplize des Haupttäters handelte, dem die Vermögenswerte anvertraut waren (E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zu Art. 26 StGB bei Teilnahme an unechten Sonderdelikten. Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet (hier: berufsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 138 Ziff. 2 StGB), so ist die Strafe für den Teilnehmer, der diese Sonderpflicht nicht trägt, obligatorisch zu mildern. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_836/2015 vom 28. April 2016, E. 2.3, mit Verweis auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5. Aufl. 2024, S. 138 N. 6 und S. 396 N. 139). Im zitierten Entscheid 6B_836/2015 hatte das Bundesgericht ebenfalls die Vorinstanz zur Neuvornahme der Strafzumessung angehalten, weil sie Art. 26 StGB nicht berücksichtigt hatte.
Zur Gehörsrüge bestätigt das Urteil die etablierte Praxis, dass sich das Gericht nur mit den für den Entscheid erheblichen Punkten auseinandersetzen braucht, nicht aber jedes einzelne Vorbringen explizit zu widerlegen hat (BGE 147 IV 249, E. 2.4; BGE 144 IV 386, E. 2.2.3). Ebenso wird der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahrensrecht bekräftigt: Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten vorgebracht werden müssen, können nicht erst im Bundesgerichtsverfahren erhoben werden (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2; BGer 6B_711/2023, E. 3.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den Punkten Schuldspruch und Straffrage (ausser Strafzumessung) sowie die Verfahrensrügen ab. Es gutheisst sie insoweit, als die Vorinstanz die Strafzumessung ohne Auseinandersetzung mit der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 26 StGB vorgenommen hat. Die Sache wird an die Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino zurückgewiesen, damit sie die Strafzumessung unter Berücksichtigung von Art. 26 StGB neu vornimmt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.