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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_284/2025  ·  vom 20.03.2026

Entzug der Fluglizenz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Helikopterpilot flog zweimal unter der Rheinbrücke Sennwald-Ruggell durch und erhielt dafür einen zweimonatigen Lizenzentzug. Er rügte die Zuständigkeit des BAZL, die Sachverhaltsfeststellung und die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den zweimonatigen Warnungsentzug der Fluglizenz.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt, dass das BAZL gestützt auf Art. 92 LFG Verwaltungsmassnahmen unabhängig von parallel laufenden Strafverfahren anordnen kann — eine analoge Anwendung der Strassenverkehrsrechtsprechung zum Vorrang des Strafverfahrens ist im Luftfahrtrecht ausgeschlossen. Zudem bestätigt das Gericht die Schweizer Zuständigkeit für Vorfälle im liechtensteinischen Luftraum.

Sachverhalt

Am 24. Dezember 2021 flog der Beschwerdeführer A.________ mit einem Helikopter des Typs R22 zweimal unter der Rheinbrücke zwischen Sennwald und Ruggell hindurch. Die zweite Unterquerung wurde von einer Privatperson gefilmt und am 26. Dezember 2021 auf einem Schweizer Medienportal veröffentlicht. Am selben Tag informierte A.________ das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) selbst über den Vorfall und erklärte, er habe «ohne lange zu überlegen» ein autorotationsähnliches Manöver unter der Brücke ausprobiert.

Das BAZL eröffnete ein Verwaltungsverfahren sowie ein Verwaltungsstrafverfahren. In einem Inspektionsbericht vom 22. Januar 2022 stellten zwei Inspektoren fest, dass der Helikopter bei der Unterquerung nur je ca. 3.5–4.5 Meter Abstand zum Wasser und zur Brückenunterseite hatte. Der Inspektionsbericht bezog sich auf die Rheinbrücke Haag-Bendern statt auf die tatsächliche Rheinbrücke Sennwald-Ruggell; dieser Mangel wurde durch eine ergänzende Aktennotiz vom 4. April 2022 behoben, wonach die beiden Brücken einen vergleichbaren Zwischenraum aufweisen.

Am 12. Juli 2022 wies das UVEK ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die mit dem Verfahren betrauten Mitarbeitenden des BAZL ab. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entzog das BAZL dem Beschwerdeführer die Fluglizenz für die Dauer von zwei Monaten. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht, welches ein Ausstandsbegehren ebenfalls abwies und das Verfahren zunächst sistierte. Mit Urteil vom 7. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Feststellungsantrag, wonach ihm die Fluglizenz nicht zu entziehen sei. Zudem verlangte er die Sistierung des Verfahrens sowie die Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Ernennung des vorinstanzlichen Richterkollegiums. Die Sistierungsgesuche wurden von der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 18. Juni 2025 und 18. September 2025 abgewiesen.

Erwägungen

Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie den Entzug der Fluglizenz für zwei Monate betrifft (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da mit dem Aufhebungsantrag bereits ein Leistungsbegehren gestellt wird, das auf dasselbe Ergebnis abzielt (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.1). Mangels Begründung ist auf den Antrag betreffend die Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Ernennung des Richterkollegiums nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Noven (E. 2)

Die vom Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil eingereichten Beweismittel sind echte Noven und im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Auch hinsichtlich allfälliger unechter Noven fehlt es an der Massgeblichkeit für den Ausgang des Verfahrens.

Rechtliche Grundlagen (E. 4–5)

Zuständigkeit des BAZL

Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Bundessache (Art. 87 BV). Die Schweiz ist über das Luftverkehrsabkommen (LVA; SR 0.748.127.192.68) in das europäische Regelungssystem eingebunden (vgl. BGE 151 II 475 E. 4.1). Das BAZL ist für die Aufsicht über die zivile Luftfahrt zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LFG; SR 748.0).

Zuständigkeit für den liechtensteinischen Luftraum

Der Vorfall ereignete sich im Bereich der Rheinbrücke Sennwald-Ruggell, die an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze liegt. Das Gericht stellt fest, dass es für die Zuständigkeitsfrage nicht darauf ankommt, ob der Flug über schweizerischem oder liechtensteinischem Staatsgebiet stattfand. Gestützt auf den Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.748.095.14) wird die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden angewendet. Ziffer I Abs. 1 des Notenaustauschs bestätigt dies, und Ziffer I Abs. 3 nennt ausdrücklich die «Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen» als Aufgabe der eidgenössischen Behörde. Das BAZL war somit zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zuständig.

Unabhängigkeit des Verwaltungsverfahrens vom Strafverfahren

Zentral ist die Erwägung zur Unabhängigkeit des Verwaltungsverfahrens vom Strafverfahren. Das Gericht hält fest, dass Art. 92 LFG ausdrücklich vorsieht, dass das BAZL Massnahmen «unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens» verfügen kann. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung schliesst eine analoge Anwendung der Strassenverkehrsrechtsprechung aus, wonach die Verwaltungsbehörde bei eingeleitetem Strafverfahren grundsätzlich mit dem Erlass einer administrativen Massnahme zuwarten muss, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil 1C_498/2024 vom 20. März 2025 E. 3.1.1; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 4.1.2). Da Art. 92 LFG eine «Kann-Bestimmung» ist, liegt es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des BAZL, ob es den Ausgang eines Strafverfahrens abwartet (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; BGE 147 V 194 E. 6.3).

Art. 92 LFG (SR 748.0) «Bei der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, folgende Massnahmen verfügen: a. den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen; b. die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen, deren weiterer Gebrauch die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.»

Sachverhaltsfeststellung (E. 6)

Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung bleiben ohne Erfolg. Der wesentliche Sachverhalt — der zweimalige Flug unter der Brücke mit nur je ca. 3.5–4.5 Metern Abstand zum Wasser und zur Brückenunterseite — ist unbestritten. Die Vorinstanz stützt sich auf eine Videoaufzeichnung, die Selbstanzeige des Beschwerdeführers und die Inspektionsberichte. Der Umstand, dass der Inspektionsbericht zunächst die falsche Brücke erwähnte, wurde durch die ergänzende Aktennotiz behoben. Die Schlussfolgerungen der Experten, dass die beiden Rheinbrücken vergleichbar sind, sind haltbar.

Die Vorinstanz hat auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG; SR 172.021) nicht verletzt, indem sie Dokumente zu zwei anderen Vorfällen (Unregelmässigkeiten im Tech Log und Aussenlandung im Schutzgebiet) nicht berücksichtigte, da das BAZL die Verfügung ausschliesslich auf den Vorfall der Brückenunterquerung gestützt hat (vgl. Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 6.3.3; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.4.1 f.).

Materielle Beurteilung (E. 7)

Verstösse gegen Luftfahrtvorschriften

Das Bundesgericht bestätigt mehrere Verstösse:

1. Verstoss gegen SERA.3101 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012: Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise betrieben werden, sodass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden. Der zweimalige Flug unter der Brücke mit minimalen Sicherheitsabständen schuf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben — für den Piloten selbst, für Personen in Fahrzeugen auf der Brücke und für Fussgänger am Flussufer. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Vorkehrungen traf, temporäre Installationen, Seile oder Leitungen unter der Brückenplatte hätte übersehen können, und nach der Unterquerung der Brücke in geringem Abstand eine steile Umkehrkurve über die Brücke zog, wodurch Autofahrer erschreckt oder abgelenkt werden konnten. Auf der Videoaufzeichnung ist zu sehen, dass ein Auto in dem Moment auf die Brücke fuhr, als der Helikopter nach der Unterquerung in die Höhe gezogen wurde.

2. Verstoss gegen die Mindestflughöhe: Die Flüge unter der Brücke unterschritten klar die Mindestflughöhe nach Art. 28 VRV-L und SERA.5005 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

Art. 28 VRV-L (SR 748.121.11) «1 Bei Sichtflügen gelten sowohl am Tag als auch in der Nacht die Mindestflughöhen gemäss SERA.5005 Buchstabe f. 2 Diese Mindestflughöhen dürfen, soweit erforderlich, nur unterschritten werden: a. bei Such-, Rettungs- und Polizeiflügen; b. für die Bedürfnisse von Abflug und Landung; c. im Rahmen von Notlandeübungen mit Flugzeugen ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet, sofern ein Fluglehrer, eine Fluglehrerin, ein einweisungsberechtigter Pilot oder eine einweisungsberechtigte Pilotin an Bord ist; d. mit Hubschraubern zu Ausbildungszwecken ausserhalb von dicht besiedeltem Wohngebiet sowie, mit Zustimmung des Flugplatzleiters, zu Übungszwecken auf einem Flugplatz oder in der Nähe eines solchen; e. mit Ballonen zu Ausbildungszwecken, wenn ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin an Bord ist; oder f. mit besonderer Bewilligung des BAZL.»

Keiner der Ausnahmetatbestände war erfüllt: Die Flüge dienten weder dem Abflug oder der Landung noch Ausbildungszwecken, und eine besondere Bewilligung des BAZL lag nicht vor.

3. Verstoss gegen die Pflichten als Kommandant: Der Beschwerdeführer wahrte durch die Gefährdung des gemieteten Helikopters die Interessen des Luftfahrzeughalters nicht und verletzte damit seine Pflichten als Kommandant gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (SR 748.225.1).

Verhältnismässigkeit

Der Entzug der Fluglizenz für zwei Monate ist verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat durch das zweimalige Unterfliegen einer niedrigen Brücke grundlegende Verkehrs- und Betriebsregeln mehrfach vorsätzlich verletzt und gegen elementare Gebote zur Wahrung der Flugsicherheit verstossen. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens und der konkret geschaffenen Gefahr erweist sich die Entzugsdauer als verhältnismässig, auch trotz des ungetrübten Leumunds. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine weiteren 2'400 Flugstunden seit dem Vorfall ändert daran nichts. Eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) fehlt; zudem hat der Beschwerdeführer selbst wiederholt Sistierungsgesuche gestellt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Selbstständige Verwaltungsmassnahmen im Luftfahrtrecht

Das vorliegende Urteil bestätigt die bereits in BVGE 2013/16 (A-5692/2011) festgestellte Grundsatzentscheidung, dass Verwaltungsmassnahmen im Luftfahrtrecht (Art. 92 LFG) selbstständig neben Strafverfahren stehen und keinen Verstoss gegen ne bis in idem darstellen. Während das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall jedoch die Parallele zur Strassenverkehrsrechtsprechung zog, stellt das Bundesgericht vorliegend klar: Im Luftfahrtrecht ist eine analoge Anwendung der Strassenverkehrsrechtsprechung zum Vorrang des Strafverfahrens ausgeschlossen, da Art. 92 LFG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthält («unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens»). Dies ist eine wichtige Präzisierung gegenüber der Strassenverkehrsrechtsprechung (vgl. BGE 119 Ib 158), wo die Verwaltungsbehörde bei eingeleitetem Strafverfahren grundsätzlich warten muss.

Zuständigkeit für liechtensteinischen Luftraum

Die Zuständigkeit des BAZL für Vorfälle im liechtensteinischen Luftraum ergibt sich aus dem Notenaustausch vom 27. Januar 2003 (SR 0.748.095.14). Das Gericht wendet diesen konsequent an und bestätigt, dass die Schweiz auch für administrative Massnahmen im liechtensteinischen Luftraum zuständig ist.

Vergleichbare Fälle

Im Fall BVGer A-3290/2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht einen einmonatigen Warnungsentzug der Fluglizenz wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unter FL 100. Im vorliegenden Fall wiegt das Fehlverhalten schwerer — das zweimalige, vorsätzliche Unterfliegen einer Brücke mit minimalen Sicherheitsabständen und ohne Vorkehrungen —, weshalb der zweimonatige Entzug angemessen erscheint. Im Fall BGer 2C_200/2024 wurde ein dauerndes Führungsverbot im Schweizer Luftraum bestätigt, wobei jedoch das Verfahren wegen Todesfalls des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_284/2025 den zweimonatigen Warnungsentzug der Fluglizenz. Das Urteil ist rechtlich in dreierlei Hinsicht bedeutend: Erstens klärt es, dass das BAZL gestützt auf Art. 92 LFG Verwaltungsmassnahmen unabhängig von Strafverfahren anordnen kann und eine analoge Anwendung der Strassenverkehrsrechtsprechung zum Vorrang des Strafverfahrens ausgeschlossen ist. Zweitens bestätigt es die Schweizer Zuständigkeit für administrative Massnahmen im liechtensteinischen Luftraum gestützt auf den Notenaustausch vom 27. Januar 2003. Drittens präzisiert es, dass das zweimalige Unterfliegen einer Brücke mit einem Helikopter bei minimalen Sicherheitsabständen schwere Verstösse gegen SERA.3101, SERA.5005 lit. f i.V.m. Art. 28 VRV-L und die Kommandantenpflichten darstellt, die einen Lizenzentzug von zwei Monaten trotz ungetrübten Leumunds rechtfertigen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.