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Strafrecht  ·  Urteil 7B_328/2026  ·  vom 29.04.2026

Détention pour des motifs de sûreté; refus de mise en liberté

7B_328/2026 — Sicherheitshaft bei Fluchtgefahr und versagten Ersatzmassnahmen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Sicherheitshaft) · Vorinstanz: Présidente de la Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Paris · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein nach erstinstanzlicher Verurteilung zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe inhaftierter begehrt seine Freilassung aus der Sicherheitshaft bzw. den Erlass von Ersatzmassnahmen; das Bundesgericht bestätigt die Bejahung von Fluchtgefahr.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht hält sowohl den Fluchtgefahrgrund als auch die Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen aufrecht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, wonach bei wiederholten Verstössen gegen Ersatzmassnahmen in der Vergangenheit neue gleichartige Massnahmen ungeeignet sind, die Fluchtgefahr zu bannen, und dass die elektronische Überwachung (Bracelet électronique) eine Flucht lediglich a posteriori feststellen, nicht aber verhindern kann.

Sachverhalt

A.________ wurde am 17. Oktober 2025 vom Tribunal correctionnel de Genève u.a. wegen Entführung Minderjähriger (Art. 220 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB), vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung (Art. 93 Abs. 3 und 4 SVG), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt; eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) wurde ebenfalls angeordnet. Das Gericht ordnete zugleich die Sicherheitshaft an (Flucht- und Rückfallgefahr).

Bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Urteil war A.________ mehrfach inhaftiert und wieder freigelassen worden — unter Auflagen, die er wiederholt verletzte: Er verschwand mehrmals in die Illegalität (in der Schweiz und in Frankreich), trat unerlaubt mit seinen Kindern in Kontakt und beging Gewalttätigkeiten gegen seine Ex-Partnerin. Eine chronologische Übersicht:

Zeitpunkt Ereignis
23.11.2022 Festnahme in Frankreich nach Entführung der Kinder;
5.1.2023 Überstellung in die Schweiz
8.1.2023 Untersuchungshaft wegen konkreter Rückfallgefahr
13.1.2023 Freilassung unter 5 Ersatzmassnahmen
27.1.2023 Erneute Festnahme wegen Verstosses gegen Auflagen
31.1.2023 Erneute Festnahme; CPR hebt Haft am 1.3.2023 auf
15.8.2023 Erneute Untersuchungshaft wegen wiederholter Verstösse
13.2.2024 Verlängerung der Ersatzmassnahmen
13.8.2024 Erneute Inhaftierung;
29.11.2024 Freilassung unter 11 Ersatzmassnahmen
18.5.2025 Tätlicher Übergriff auf die Ex-Partnerin in Anwesenheit des Sohnes;
25.5.2025 erneute Festnahme
Ab 1.7.2025 Fortdauer der Sicherheitshaft (Flucht- und Rückfallgefahr)
3.2.2026 Gesuch um Freilassung mit verschiedenen Ersatzmassnahmen (Bracelet électronique, Wohnsitzauflage, Meldepflichten u.a.)
10.2.2026 Abweisung des Freilassungsgesuchs durch die Vorinstanz

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangt seine Freilassung bzw. den Erlass von Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen Entscheide der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, die ein Freilassungsgesuch aus der Sicherheitshaft nach Art. 233 StPO abweisen. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierter Beschuldigter beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Die massgeblichen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft ergeben sich aus Art. 221 StPO:

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) -> Gesetzeskommentar auf glossagens.ch «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Fluchtgefahr anhand eines Kriterienkatalogs zu beurteilen ist (Charakter, Moral, Ressourcen, Verbindungen zum verfolgenden Staat, Auslandskontakte). Dabei ist die Fluchtgefahr nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich zu beurteilen. Die Schwere der Straftat allein genügt zwar nicht für die Bejahung der Fluchtgefahr; jedoch darf die erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedeutenden Freiheitsstrafe als Verstärkung der Fluchtgefahrindizes gewertet werden — ein Umstand, der während der Untersuchung noch nicht in dieser Schärfe bestand (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3).

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Würdigung vollumfänglich: A.________ hat wiederholt bewiesen, dass er sich durch Untertauchen in der Schweiz oder durch Flucht nach Frankreich behördlichen Anordnungen entzieht. Seine Kinder halten sich in Frankreich auf — was den Anreiz zur Ausreise verstärkt. Die erstinstanzliche Verurteilung zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe macht den Fluchtanreiz konkreter als während der Untersuchung. Die von A.________ angeführten schweizerischen Bindungen (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Unternehmen, familiäre Anker) haben ihn in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, unterzutauchen. Der Einwand, Frankreich biete ihm keine Aufenthaltsbewilligung, wird mit dem Hinweis darauf entkräftet, dass dies bereits früher kein Hinderungsgrund dargestellt hat.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die beiden Szenarien (Untertauchen in der Schweiz vs. Flucht nach Frankreich) widersprüchlich gleichzeitig bejaht. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat die beiden Hypothesen als alternative, nicht als kumulative Fluchtgefahrszenarien betrachtet, was bei der gegebenen Verflechtung von Interessen in der Schweiz und in Frankreich sachgerecht ist.

Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) und Verhältnismässigkeit

Die einschlägige Bestimmung zu den Ersatzmassnahmen lautet:

Art. 237 Abs. 1–3 StPO (SR 312.0) «1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.»

Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz, dass Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen müssen (Art. 237 Abs. 1 StPO) und dass die Liste in Abs. 2 nicht abschliessend ist. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen bereits in der Vergangenheit angeordnet und von ihm wiederholt verletzt worden waren. Die einzige neu vorgeschlagene Massnahme — das Tragen eines aktiven elektronischen Armbands (bracelet électronique actif) — vermag nach Auffassung des Bundesgerichts die Flucht nicht zu verhindern, sondern lediglich a posteriori zu melden. Dies steht im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts, wonach die elektronische Überwachung bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht genügt, um die Haft zu ersetzen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2–3.3.3).

Zudem weist das Bundesgericht auf einen weiteren Schwachpunkt hin: Die vorgeschlagene Wohnsitzauflage beim Wohnort der Mutter in V.________, einer Grenzgemeinde zu Frankreich, ist gerade aus Sicht der Fluchtgefahr kontraproduktiv. Wohnsitzauflagen, Ausreiseverbote und Meldepflichten setzen letztlich den guten Willen des Beschwerdeführers voraus — dieser aber ist gerade durch die vielfachen Verstösse der Vergangenheit infrage gestellt.

Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer unter Berücksichtigung der geplanten Berufungsverhandlung (22./23. Juni 2026) und der konkret drohenden Strafnachsorge bejaht. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Beurteilung an.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich ein in eine gefestigte Praxis des Bundesgerichts zur Sicherheitshaft bei Fluchtgefahr:

  1. BGE 145 IV 503 — Das massivste Leiturteil zur elektronischen Fussfessel als Ersatzmassnahme. Das Bundesgericht hielt fest, dass die elektronische Überwachung eine Flucht nicht verhindern, sondern bloss a posteriori feststellen könne. Dies galt selbst für einen 82-jährigen Beschuldigten, der zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das vorliegende Urteil bestätigt und wendet diesen Grundsatz auf den Fall eines Beschuldigten an, der bereits mehrfach bewiesen hat, dass er sich behördlichen Anordnungen entzieht.

  2. BGE 143 IV 160 — Leitentscheid zu Fluchtgefahr und Haftdauer bei vorzeitigem Strafantritt. Das Bundesgericht betonte, dass die erstinstanzliche Verurteilung die Fluchtgefahr verdichten kann. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an.

  3. BGer 7B_781/2023 (8. November 2023) — Bestätigte, dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr selbst eine Kombination von Ersatzmassnahmen nicht genügt, um die Haft zu ersetzen, und dass Passentzug und elektronische Überwachung bei Grenznähe nicht vorbeugend wirken.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Praxis und verschärft sie nicht — vielmehr illustriert es eindrücklich den Fall, in dem die beschuldigte Person durch systematische Verstösse gegen Ersatzmassnahmen deren Nutzlosigkeit geradezu selbst bewiesen hat.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Sicherheitshaft. Fluchtgefahr wird bejaht aufgrund der vielfachen Verschwinden der beschuldigten Person in der Schweiz und in Frankreich, der Verurteilung zu einer bedeutenden Freiheitsstrafe und der Interessenverflechtung mit dem nahe gelegenen Frankreich. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen — einschliesslich des elektronischen Armbands — sind ungeeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, da sie lediglich a posteriori reagieren und letztlich vom guten Willen des Beschwerdeführers abhängen, der durch zahlreiche Verstösse in der Vergangenheit widerlegt wurde. Die Dauer der Haft wahrt unter Berücksichtigung der anstehenden Berufungsverhandlung das Verhältnismässigkeitsgebot. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt; Rechtsanwalt Me Nicola Meier wird als amtlicher Verteidiger bestellt (1'500 Fr. Honorar).