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Strafrecht  ·  Urteil 6B_600/2025  ·  vom 14.04.2026

Défaut de déclaration d'appel

6B_600/2025 — Unzureichende Berufungserklärung und Fristverlängerungsverweigerung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Donzallaz, Glassey; Gerichtsschreiberin Herrmann-Heiniger · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer focht ein erstinstanzliches Urteil (10 Straftaten) an, seine Berufungserklärung enthielt jedoch keine hinreichend bestimmte Angaben dazu, welche Teile des Urteils angefochten werden und welche Abänderungen verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeitserklärung der Berufung; die Verweigerung der Fristverlängerung (Art. 92 StPO) verletzt kein Bundesrecht; der Einwand der Verfahrensvorläufigkeit wegen eines hängigen Rekursverfahrens scheitert am fehlenden Suspensiveffekt.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt, dass anwaltlich vertretene Parteien strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Berufungserklärung zu erfüllen haben und eine Interpellation nach Art. 400 Abs. 1 StPO bei anwaltlicher Vertretung grundsätzlich nicht in Betracht kommt; ausserdem wird klargestellt, dass ein hängiges Rekurs- oder Beschwerdeverfahren ohne Suspensiveffekt die Vorinstanz nicht an der Entscheidung hindert.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Tribunal de police Genf am 28. Januar 2025 u. a. wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Bedrohung, Belästigung durch sexuelle Handlung, Gewalt gegen Beamte und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wurde er freigesprochen.

Sein amtlicher Verteidiger meldete die Berufung rechtzeitig an und reichte am 25. März 2025 eine Berufungserklärung ein, die lediglich formelhaft die Wiederholung der abgelehnten Beweisanträge enthielt und keine konkreten Angaben zu den angefochtenen Urteilsteilen oder den verlangten Abänderungen aufführte. Die Verfahrensleitung der Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) setzte dem Verteidiger am 26. März 2025 eine zehntägige Nachfrist zur Präzisierung (Art. 400 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger verlangte am 14. April 2025 eine Fristverlängerung bis zum 8. Mai 2025; die CPAR lehnte dies am 16. April 2025 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Haft. Eine Präzisierung der Berufungserklärung erfolgte weder fristgerecht noch nachträglich. Die CPAR erklärte die Berufung am 26. Mai 2025 als unzulässig.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und machte geltend: (1) die CPAR habe vorzeitig entschieden, weil sein Rekurs gegen den Fristverlängerungsablehnungsentscheid noch hängig gewesen sei; (2) die Fristverlängerungsverweigerung verletze Art. 92 StPO; (3) seine Berufungserklärung sei ausreichend bestimmt; (4) die CPAR habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

Erwägungen

Fehlender Suspensiveffekt des Rekurses

Das Bundesgericht führt aus, dass der Rekurs nach Art. 393 ff. StPO grundsätzlich keinen Suspensiveffekt hat (vgl. Art. 387 StPO). Gleiches gilt für die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Art. 103 Abs. 1 BGG), die hier nicht unter die Ausnahme des Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG fällt. Da der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachweist, dass der Suspensiveffekt durch die Verfahrensleitung (Art. 387 StPO) bzw. den Instruktionsrichter (Art. 103 Abs. 3 BGG) angeordnet worden wäre, war die CPAR durch den hängigen Rekurs nicht gehindert, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden (E. 2).

Anforderungen an die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO)

Die zentrale Bestimmung lautet:

Art. 399 Abs. 3 StPO (SR 312.0) «Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt.»

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach bei fehlender schriftlicher Berufungserklärung das Berufungsgericht nicht auf die Sache eintritt (BGer 6B_895/2025 vom 3. März 2026 E. 3.1.3; BGer 6B 136/2025 vom 16. April 2025 E. 3.1.1; BGer 6B 678/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.1). Allenfalls können nur Erwägungen zum Vertrauensschutz, zur Auslegung von Erklärungen oder zum Verbot übermässigen Formalismus einschlägig werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen zehn verschiedener Straftaten verurteilt, wobei er bestimmte Sachverhalte vollständig, andere teilweise und wieder andere gar nicht bestritten hat. Seine Berufungserklärung vom 25. März 2025 war — wie das Bundesgericht die Vorinstanz bestätigt — zu knapp und erlaubte nicht zu erkennen, welche Anklagepunkte angefochten werden. Die im Nachfristverfahren am 14. April 2025 nachgereichte Formulierung, die Berufung richte sich gegen das Gesamturteil mit Ausnahme der eingeräumten Strafsachen und der eingestellten Anklagepunkte, ist zwar als Teilanfechtung interpretierbar, lässt aber die konkreten Anklagepunkte unbestimmt und genügt daher Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO nicht. Auch die nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO geforderten Abänderungsbegehren fehlen gänzlich (E. 5.2).

Interpellation nach Art. 400 Abs. 1 StPO bei anwaltlicher Vertretung

Art. 400 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gewährung einer Nachfrist nach Art. 400 Abs. 1 StPO (in Entsprechung zu Art. 385 Abs. 2 StPO) bei anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich nicht in Betracht kommen sollte, da diese die Formerfordernisse kennen und deren Nichtbeachtung nicht durch eine Nachfrist umgangen werden darf (BGer 6B_895/2025 vom 3. März 2026 E. 4.2). Die Nachfrist ist eine Konkretisierung des Verbots übermässigen Formalismus, nicht aber ein Instrument, um anwaltliche Pflichtverstösse zu heilen (E. 4.4).

Fristverlängerungsverweigerung nach Art. 92 StPO

Art. 92 StPO (SR 312.0) «Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.»

Die Frist nach Art. 400 Abs. 1 StPO ist eine richterliche Frist, die nach Art. 92 StPO erstreckt werden kann. Das Bundesgericht prüft die Verweigerung der Fristverlängerung unter zwei Gesichtspunkten:

Erstens macht der Beschwerdeführer geltend, seine Haft sei nicht durch die beantragte Fristverlängerung prolongiert worden, da seine Strafe ohnehin am 18. April 2025 abgelaufen sei. Das Bundesgericht erklärt diese Rüge als unzulässig, weil die Haftenddaten nicht aus dem festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz hervorgehen und der Beschwerdeführer keine Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung erhebt (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG) (E. 4.5).

Zweitens rügt der Beschwerdeführer, die CPAR habe ihm nach Ablehnung der Fristverlängerung am 16. April 2025 keine Kurzfrist zum Umgang gewährt, obwohl der Nachfristablauf bereits am 14. April 2025 eingetreten war. Das Bundesgericht hält dagegen, dass der Umstand, dass die Frist bereits abgelaufen war, darauf zurückgeht, dass der Verteidiger sein Gesuch erst am letzten Fristtag eingereicht hat. Es besteht kein automatischer Anspruch auf Gewährung einer Kurzfrist nach Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs. Ein Schutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben scheitert hier, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe in guten Treuen auf eine Fristverlängerung vertraut, und weil er anwaltlich vertreten war und die Sanktion des Nichteintretens aus Art. 385 Abs. 2 StPO kannte (E. 4.6). Zudem betont das Gericht, dass die strikte Anwendung von Fristvorschriften durch Gleichbehandlungs- und Rechtssicherheitsinteressen gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196, E. 1.1) und keinen übermässigen Formalismus darstellt.

Verletzung von Treu und Glauben

Die Rüge, die CPAR habe den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 9 BV) sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) verletzt, wird zurückgewiesen. Das Bundesgericht verweist auf die Ausführungen zu Art. 92 StPO (Fristverlängerung) und zur Qualität der Berufungserklärung. Es stellt klar, dass die Pflicht zur Motivation eines Rechtsmittels, wenn das Gesetz dies ausdrücklich verlangt, weder das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) noch das Verbot übermässigen Formalismus verletzt (BGE 134 II 244, E. 2.4.2) (E. 6).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO. Kernpunkte der Einordnung:

  • Bestätigung: Wie bereits in BGE 138 IV 157 und BGer 6B 678/2017 vom 6. Dezember 2017 festgehalten, tritt das Berufungsgericht bei fehlender oder ungenügender Berufungserklärung nicht in die Sache ein; Vertrauensschutz und Verbot übermässigen Formalismus kommen nur ausnahmsweise zum Tragen.

  • Präzisierung zur anwaltlichen Vertretung: Das Urteil verschärft die Anforderungen an anwaltlich vertretene Parteien, indem es erneut klarstellt, dass eine Interpellation nach Art. 400 Abs. 1 StPO bei anwaltlicher Vertretung eigentlich nicht in Betracht kommen sollte (ebenso BGer 6B_895/2025 vom 3. März 2026 E. 4.2). Die Nachfrist ist eine Konzession an nicht vertretene Parteien, kein Instrument zur Heilung anwaltlicher Pflichtverstösse.

  • Präzisierung zum Suspensiveffekt: Das Urteil bekräftigt, dass ein hängiges Rekursverfahren (Art. 393 ff. StPO) ohne Suspensiveffekt die Vorinstanz nicht an der Fortführung des Verfahrens hindert. Dies gilt umso mehr, wenn auch die nachfolgende Bundesgerichtsbeschwerde keinen Suspensiveffekt entfaltet (Art. 103 Abs. 1 BGG).

  • Präzisierung zur Fristverlängerung: Das Bundesgericht lehnt einen automatischen Anspruch auf Gewährung einer Kurzfrist nach Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs ab, wenn die Fristabläufe auf das Verhalten des Gesuchstellers (späte Einreichung am letzten Fristtag) zurückzuführen sind. Der Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und mit den Sanktionen der Nichterfüllung prozessualer Formvorschriften rechnen muss.

Fazit

Mit dem Entscheid 6B_600/2025 bekräftigt das Bundesgericht die strengen formellen Anforderungen an die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien. Eine zu knapp gefasste Berufungserklärung, die bei zehn verschiedenen Verurteilungen nicht konkretisiert, welche Anklagepunkte angefochten werden und welche Abänderungen verlangt werden, reicht auch dann nicht aus, wenn sie durch ein Nachfristschreiben ergänzt wird, das die angefochtenen Teile nur unvollständig umschreibt. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Gewährung einer Nachfrist nach Art. 400 Abs. 1 StPO eine Ausnahme darstellt, die bei anwaltlicher Vertretung eigentlich nicht greifen sollte, und dass die strikte Anwendung von Fristen durch Gleichbehandlungs- und Rechtssicherheitsinteressen gerechtfertigt ist. Für die Praxis bedeutet dies: Anwälte müssen darauf achten, die Berufungserklärung von Anfang an vollständig und bestimmt abzufassen; ein Vertrauen auf nachträgliche Präzisierungsmöglichkeiten ist bei mehreren Anklagepunkten fehl am Platz.