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Strafrecht  ·  Urteil 7B_452/2026  ·  vom 24.04.2026

Anordnung Untersuchungshaft

7B_452/2026 — Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr und Wahnvorstellungen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Solothurn · Besetzung: Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bejaht die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO bei einem psychisch kranken Beschuldigten mit Beeinträchtigungswahn, eskalierendem Aggressionspotenzial und Drogenkonsum, auch wenn noch kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vorliegt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft wird abgewiesen; die Haft wird mindestens bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens aufrechterhalten.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass bei ungünstiger Aktenprognose die Haft auch ohne abgeschlossenes psychiatrisches Gutachten gerechtfertigt ist, und präzisiert, dass bei der «schweren Beeinträchtigung» i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO der Nichteintritt des Erfolgs unbeachtlich ist.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. Januar 2026 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn B.________ ein Messer behändigt und diesen damit bedroht zu haben.

Nach dem Vorfall wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er die Klinik am 27. Januar 2026 verlassen hatte, wurde er festgenommen. Das Haftgericht ordnete am 30. Januar 2026 Untersuchungshaft bis zum 29. April 2026 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht Solothurn am 9. März 2026 ab. Hiergegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt seine unverzügliche Haftentlassung; zusätzlich rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.

A.________ leidet an einer psychischen Erkrankung mit Beeinträchtigungswahn bezogen auf seinen Nachbarn und dessen Sohn, Sinnestäuschungen und akustischen Halluzinationen. Er konsumiert seit Jahren Cannabis und seit kurzem Crack, was bereits Psychosen ausgelöst hat. Trotz medikamentöser Therapie und Kokainabstinenz blieb der Beeinträchtigungswahn bestehen.

Erwägungen

Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)

Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 221 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»

Qualifizierte Anlasstat (lit. a)

Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der «schweren Beeinträchtigung» gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Das Bundesgericht stellt klar: Massgebend ist, dass sich der dringende Tatverdacht auf ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt bezieht; ob dieses tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung geführt hat, ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGE 151 IV 207 E. 4.4 und BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Dass es zu keinen Stich- oder Schnittverletzungen kam, ist «dem glücklichen Zufall zu verdanken» und bleibt unbeachtlich. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).

Prognoseelement (lit. b)

Für die Rückfallprognose stellt das Bundesgericht auf folgende Kriterien ab: Die konkrete Gefährlichkeit und das Gewaltpotenzial der beschuldigten Person, Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfällige Aggravationstendenzen und die persönlichen Verhältnisse (BGE 150 IV 149 E. 3.1–3.6.2, BGE 150 IV 360 E. 3.2.3). Das Risiko neuer Schwerverbrechen muss als «untragbar hoch» erscheinen und akut in naher Zukunft drohen.

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht: Der Beschuldigte befindet sich in einer «Abwärtsspirale» — der Beeinträchtigungswahn bezogen auf den Nachbarn persistiert trotz Therapie, die Konflikteskalation mit Tötungsandrohungen nahm zu, und der Drogenkonsum (Cannabis und Crack) hat bereits Psychosen ausgelöst. Ob ausserhalb des geschützten Settings Abstinenz und Medikamentencompliance gewährleistet sind, erscheint fraglich. Das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz wird daher als untragbar hoch eingestuft.

Haft ohne abgeschlossenes psychiatrisches Gutachten

Das Bundesgericht hält fest: Liegt noch kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose provisorisch auch aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Delikte und psychischer Auffälligkeiten ableiten (BGE 143 IV 9 E. 2.8; BGer 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.5.3). Die Haft rechtfertigt sich zumindest bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens zur Gefährlichkeit.

Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Der Beschwerdeführer rügt, das Haftgericht habe die Entscheidbegründung erst 10 Tage nach der Haftanordnung zugestellt und damit Art. 226 Abs. 2 StPO sowie das Beschleunigungsgebot verletzt. Die massgebende Verfahrensnorm lautet:

Art. 226 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.»

Das Bundesgericht weist die Rüge ab: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Haftgericht gegen Art. 226 Abs. 2 StPO verstossen haben soll. Der begründete Entscheid umfasst 15 Seiten und prüft vier Haftgründe — eine «kurze schriftliche Begründung» i.S.d. Art. 226 Abs. 2 StPO steht nicht zwingend in einem einzigen Satz. Die Versanddauer über die Schweizerische Post sei ausserdem manchmal unvermeidbar. Die Rüge bleibt mangels substantiierter Begründung unsubstantiiert.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis StPO, der durch das BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) eingefügt wurde:

  • Bestätigung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass für die «schwere Beeinträchtigung» i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht auf den tatsächlichen Schadenseintritt abzustellen ist, sondern auf die Qualifikation der Anlasstat als schweres Delikt gegen hochwertige Individualrechtsgüter (BGE 151 IV 207, BGE 151 IV 277).

  • Bestätigung: Die provisorische Haftaufrechterhaltung ohne vollständiges psychiatrisches Gutachten bei ungünstiger Aktenprognose entspricht der etablierten Praxis (BGE 143 IV 9, BGer 7B_1378/2025).

  • Präzisierung: Das Urteil illustriert konkret, wie eine ungünstige Prognose aus der Kombination von persistierendem Beeinträchtigungswahn, eskalierendem Aggressionspotenzial, Drogenkonsum mit Psychosen und wiederholter fürsorgerischer Unterbringung abgeleitet werden kann — ein Muster, das in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1bis StPO noch nicht in dieser Ausprägung dokumentiert war.

  • Abgrenzung zur einfachen Wiederholungsgefahr: Während die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine einschlägige Vortat voraussetzt (BGE 137 IV 84), verzichtet die qualifizierte Wiederholungsgefahr auf dieses Erfordernis, setzt jedoch die Gefahr eines schweren Verbrechens (nicht bloß eines schweren Vergehens) voraus.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält die Untersuchungshaft aufrecht. Das Urteil bestätigt die restriktive, aber praktikable Handhabung der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO: Bei persistierendem Wahn mit Gewaltpotenzial, Drogenkonsum und eskalierendem Konfliktverhalten kann auch ohne abgeschlossenes psychiatrisches Gutachten eine ungünstige Prognose gestellt und die Haft — provisorisch, bis zum Vorliegen des Gutachtens — aufrechterhalten werden. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots scheitert an mangelnder Substantiierung.