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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_537/2025  ·  vom 19.03.2026

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

2C_537/2025 — Kein Aufenthaltsrecht für pflegebedürftige Eltern gestützt auf Art. 8 EMRK

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Bern · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Abweisung (Eintreten auf Beschwerde des Beschwerdeführers 1; Nichteintreten auf Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein älterer, an Demenz und Schlaganfall leidender sri-lankischer Staatsangehöriger macht gestützt auf Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bei seinem Schweizer Sohn geltend.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht verneint ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn, da die Pflege nicht unabdingbar durch diesen erbracht werden muss und auch in Sri Lanka möglich ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Praxis: Pflegebedürftigkeit allein begründet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK; die Pflege muss zwingend und ausschliesslich durch anwesenheitsberechtigte Angehörige erbracht werden. Ein durch Einreise geschaffenes fait accompli bleibt unbeachtlich.

Sachverhalt

Die Eheleute A.________ (Jahrgang 1944) und B.________ (Jahrgang 1951) sind sri-lankische Staatsangehörige. Ihr ältester Sohn C.________ lebt seit 1993 in der Schweiz und verfügt über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Eltern hielten sich zwischen 2006 und 2019 wiederholt besuchsweise in der Schweiz auf. Am 24. Februar 2021 beantragten sie ein Visum D für langfristigen Aufenthalt, reisten jedoch am 31. Mai 2021 mit einem nur bis zum 28. August 2021 gültigen Schengen-Visum C ein. Seitdem leben sie beim Sohn und dessen Familie im Kanton Bern.

Vor der Einreise litt der Beschwerdeführer 1 an Altersbeschwerden (arterielle Hypertonie, Knieschmerzen) und zeigte eine demenzielle Entwicklung, war aber mehrheitlich selbständig. Die Botschaftsattachée in Colombo äusserte bereits bei der Visumsprüfung die Befürchtung, der Beschwerdeführer 1 könnte in der Schweiz medizinisch versorgt werden müssen und nicht mehr zurückkehren. Nach der Einreise verschlechterte sich sein Zustand erheblich: Es wurde eine mittelschwere bis schwere Demenz diagnostiziert, und im Juni 2025 erlitt er einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und Sprechstörung. Die tägliche Pflege erfolgt seit Oktober 2024 durch die Spitex, ergänzt durch physiotherapeutische Massnahmen.

Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) wies das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab und wies die Beschwerdeführenden weg. Beschwerden an die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 ein, da dieser aufgrund seiner Demenzerkrankung in vertretbarer Weise ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Abhängigkeitsverhältnis geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten: Sie macht keine eigene Abhängigkeit zum Schweizer Sohn dar und kann sich auch nicht auf den (fehlenden) Aufenthaltsanspruch ihres Ehemannes stützen, da dieser über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2).

Das Gesuch um eine Rentnerbewilligung nach Art. 28 AIG betrifft eine Ermessensbewilligung ohne Rechtsanspruch, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheitert, soweit sie auf materielle Überprüfung des Art. 28 AIG abzielt. Anträge auf vorläufige Aufnahme sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu stellen und gehören in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Ein mit der Beschwerde eingereichtes Arztzeugnis vom 15. September 2025 (nach dem vorinstanzlichen Urteil) wird als unzulässiges echtes Novum nicht berücksichtigt.

Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 EMRK

Das Schweizer Recht sieht keinen umgekehrten Familiennachzug vor. Ein solcher kann sich nur auf Art. 8 EMRK stützen, der jedoch keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat verleiht. Der Schutzbereich des Familienlebens erstreckt sich über die Kernfamilie hinaus nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der ausländischen Person und einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person.

Art. 8 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Die massgebliche Rechtsprechung verlangt für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern mehr als blosses Pflege- und Betreuungsbedürfnis: Die Betreuung Muss unabdingbar von anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1).

Das Bundesgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist:

  • Drittpflege ist möglich und erfolgt tatsächlich: Die tägliche Pflege wird seit Oktober 2024 durch die Spitex wahrgenommen, was zeigt, dass die notwendige Unterstützung weder vorab noch zwingend vom Sohn erbracht werden muss. Der Sohn ist als Leiter Pflege in einem Alters- und Pflegeheim (rund 60 Mitarbeitende) vollberufstätig und kann die Hauptpflege nicht übernehmen.
  • Pflege in Sri Lanka ist möglich: Gemäss SEM-Focus-Bericht verfügt Sri Lanka über Einrichtungen für Demenzpatienten (National Institute of Mental Health in Angoda) und private Pflegeanbieter. Die benötigten Medikamente sind zugänglich. Bei den deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten und der finanziellen Unterstützung durch die Kinder wäre der Beschwerdeführer gegenüber der dortigen betagten Bevölkerung privilegiert.
  • Kein Abhängigkeitsverhältnis vor der Einreise: Der Kontakt zum Sohn beschränkte sich vor der Einreise auf Besuche, Telefonate und telefonische Gesundheitsberatungen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestand bereits vor der Übersiedlung nicht.
  • Fait accompli-Problem: Die Intensivierung der Beziehung nach der Einreise ist Folge des geschaffenen fait accompli und darf bei der Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6; BGer 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4).

Zumutbarkeit der Rückkehr

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, dass eine Demenzerkrankung nicht generell die Reisefähigkeit ausschliesst. Es ist weder ersichtlich noch belegt, dass keine Fluggesellschaft den Beschwerdeführer auf einem Linienflug mitnehmen würde; eine begleitete Rückreise mit dem Sohn ist möglich. Ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK, der den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, wurde nicht dargetan.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die konstante, restriktive Praxis des Bundesgerichts zum umgekehrten Familiennachzug bei erwachsenen Eltern. Die Kerngrundsätze sind seit BGE 144 I 266 und BGE 144 II 1 etabliert: Pflegebedürftigkeit allein genügt nicht; die Betreuung muss zwingend durch anwesenheitsberechtigte Angehörige erfolgen. Dies wurde in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. BGer 2C_769/2022; BGer 2C_596/2023; BGer 2C_122/2025 vom 10. Dezember 2025).

Die fait accompli-Doctrine wurde in BGE 149 I 207 E. 5.6 präzisiert: Eine durch illegalen oder vorübergehenden Aufenthalt intensivierte Beziehung darf bei der Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf den Fall einer Pflegebedürftigkeit an, die sich erst nach der mit einem Kurzzeitvisum erfolgten Einreise verschärft hat.

Hervorzuheben ist die strikte Trennung zwischen emotionaler Bindung und rechtlich relevanter Abhängigkeit: Dass die Präsenz des Sohnes emotional wichtig ist und einen positiven Effekt auf den Zustand des Vaters hat, genügt ebenso wenig wie die tatsächliche Beteiligung der Familie an der Betreuung, solange die fachliche Grundpflege durch Drittpersonen erbracht werden kann.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein älterer, schwer pflegebedürftiger ausländischer Elternteil hat gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wenn die notwendige Pflege nicht zwingend durch den in der Schweiz lebenden Sohn erbracht werden muss, sondern fachlich auch durch Drittpersonen — im Heimatland oder in der Schweiz — erfolgen kann. Emotionale Verbundenheit und tatsächliche Beteiligung des Sohnes an der Betreuung ersetzen nicht das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis. Ein durch Einreise mit Kurzzeitvisum geschaffenes fait accompli bleibt rechtlich unbeachtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.