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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_66/2026  ·  vom 24.04.2026

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland, Herausgabe zur Einziehung

1C 66/2026 — Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Nichteintreten auf Beschwerde

Rechtsgebiet: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Vorinstanz: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (RR.2023.127-133) · Besetzung: 5er-Besetzung (Bundesrichter Haag [Präsident], Chaix, Kneubühler, Müller, Merz; Gerichtsschreiber Dold) · Verfahrensergebnis: Nichteintreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde von A.________ und mehreren Gesellschaften gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts betreffend Rechtshilfe an Russland (Herausgabe zur Einziehung) nicht ein.
  • Entscheidung: Weder A.________ noch die beschwerdeführenden juristischen Personen (Nr. 2–7) erfüllen die Eintretensvoraussetzungen: A.________ ist als bloss wirtschaftlich Berechtigter nicht parteistellungsbefugt; für die juristischen Personen liegt mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils keine Zulässigkeit nach Art. 93 BGG vor.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV, wonach der bloss wirtschaftlich Berechtigte im Gegensatz zum Kontoinhaber nicht beschwerdebefugt ist, und verdeutlicht die hohen Hürden des Art. 84 BGG sowie des Art. 93 BGG im Rechtshilfeverfahren.

Sachverhalt

Der Fall steht im Zusammenhang mit einem langjährigen russischen Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug bzw. Vertrauensmissbrauch innerhalb einer organisierten Gruppe. Der Gesamtschaden wird auf rund USD 400 Mio. beziffert. Die Geschädigten (insb. Unternehmensgruppe J.________ und L.________) sind zu 100 % Eigentum der Russischen Föderation.

Parallel zum russischen Strafverfahren führten die Geschädigten vor dem englischen High Court eine Zivilklage gegen A.________, die im Wesentlichen dieselben Geschäftsvorgänge betraf. Der High Court erliess am 31. August 2005 eine weltweit wirksame Vermögensbeschlagnahme (World Wide Freezing Order, WWFO), die in der Schweiz für vollstreckbar erklärt wurde. Mit Urteil vom 10. Dezember 2010 wies der High Court die Zivilklage in der Hauptsache ab: Die beanstandeten Kauf-, Verkaufs- und Leasinggeschäfte seien markt- und branchenüblich gewesen; ein Korruptionsvorwurf wurde ebenfalls verworfen. Die Freezing Order wurde aufgehoben und die beschlagnahmten Gelder freigegeben. A.________ erstattete die als unrechtmässig beurteilten Kommissionszahlungen zurück.

Russland richtete ab 2005 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (vgl. BGE 134 IV 156 sowie diverse Einzelurteile aus den Jahren 2007).

Der City of Westminster Magistrates Court wies die von Russland verlangte Auslieferung A.________s mit Urteil vom 8. Dezember 2008 ab, weil das russische Strafverfahren politisch und wirtschaftlich motiviert sei. A.________ und I.________ erhielten in England politisches Asyl.

Rechtshilfeersuchen zur Beschlagnahme der freigegebenen Konten

Am 17. und 28. Dezember 2010 – nur eine Woche nach der Freigabe der Gelder durch den High Court – ersuchte Russland um rechtshilfeweise Beschlagnahme der vom High Court freigegebenen Konten A.________s und seiner Gesellschaften. Begründet wurde das Ersuchen mit der Sicherstellung einer zivilrechtlichen Forderung von über USD 700 Mio. – verschwiegen wurde dabei, dass dieselbe Forderung vor dem High Court bereits erfolglos gestellt und die Gelder gerade freigegeben worden waren. Die Bundesanwaltschaft (BA) sperrte im Januar/Februar 2011 diverse Konten und übermittelte später Bankunterlagen.

Der High Court untersagte den Klägerinnen mit Verfügung vom 9. Februar 2011 unter Strafdrohung sämtliche Schritte, um die abgewiesene Forderung erneut geltend zu machen, und verpflichtete sie, ihre Zivilforderung im russischen Strafverfahren zurückzuziehen. Dies geschah am 10. Februar 2011. Fünf Jahre später sprach der High Court A.________ mit Urteil vom 26. August 2016 für die widerrechtlich erwirkte WWFO Schadenersatz von USD 73 Mio. zu – die Klägerinnen hätten die WWFO durch Täuschung des Gerichts erlangt.

Russisches Einziehungsurteil und weiteres Verfahren

Mit Urteil vom 23. April 2018 verurteilte das Dorogomilowskij Bezirksgericht Moskau A.________ in Abwesenheit zu 15 Jahren Lagerhaft und zog die Vermögenswerte auf den Konten der beschwerdeführenden Gesellschaften (Nr. 2–7) als Eigentum A.________s ein. Die Gesellschaften waren am Verfahren nicht beteiligt. Das Berufungsurteil des Moskau City Court vom 2. April 2019 bestätigte das Urteil in allen wesentlichen Punkten.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 (ergänzt am 27. Juni 2019) ersuchte Russland gestützt auf dieses Urteil um Einziehung der gesperrten Vermögenswerte. Nach Ausbruch des Ukrainekriegs (Februar 2022) setzte die Schweiz die Rechtshilfe an Russland aus. Nach mehrfachem Zögern der BA hiess das Bundesstrafgericht am 23. Mai 2023 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies die BA an, innert 60 Tagen zu entscheiden.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 gab die BA zwei Konten frei, sprach A.________ die Parteistellung ab, stellte für die übrigen Konten die Voraussetzungen für eine Herausgabe zur Einziehung nach Art. 74a IRSG fest, sistierte das Verfahren bis zum 30. Juni 2025 und hielt die Beschlagnahme aufrecht.

Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 20. Januar 2026 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und wies die Beschwerde der Gesellschaften ab.

Erwägungen

Parteistellung von A.________ (natürliche Person, Beschwerdeführer Nr. 1)

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der alleinige wirtschaftlich Berechtigte der auf die Gesellschaften lautenden Konten, was ihm Parteistellung verschaffe.

Das Bundesgericht wendet seine ständige Praxis konsequent an: Gemäss BGE 139 II 404 E. 2.1.1, BGer 1C 437/2022 E. 2.3 und Art. 21 Abs. 3, Art. 80h lit. b IRSG sowie Art. 9a lit. a IRSV ist der bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte im Gegensatz zum Kontoinhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Dass die BA nachträglich Vermögensverschiebungen zwischen den gesperrten Konten erlaubte, ändert nichts an der Parteistellung, weil diese sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme richtet.

Ebenso wenig ist der Umstand relevant, dass die Gesellschaften blosse «Hüllen» sein sollen: Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen; ein Durchgriff zugunsten des Beschwerdeführers kommt nicht in Frage (BGE 136 I 49 E. 5.4; BGer 1C 338/2022 E. 1.2). Auch die Zurechnung der Vermögenswerte durch das Bezirksgericht Moskau ändert daran nichts.

Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung nach Art. 89 Abs. 1 BGG zwar geltend machen kann («Star-Praxis», vgl. BGE 151 I 294 E. 1.3), hier aber kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, wird auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

Rechtsstellung der beschwerdeführenden juristischen Personen (Nr. 2–7)

Die BA stellte im Dispositiv ihrer Verfügung fest, die Rechtshilfevoraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) seien erfüllt. Das Bundesstrafgericht nahm an, dass bei Aufhebung der Sistierung der Vollzug ohne Weiteres anzuordnen wäre.

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid insoweit als Zwischenentscheid, weil das Rechtshilfeverfahren für die beschwerdeführenden Gesellschaften noch nicht abgeschlossen ist: Eine allfällige Feststellungsverfügung ist nicht vollstreckbar; die BA müsste vor der Herausgabe eine Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG erlassen. Als Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG zulässig, d.h. wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werden kann (lit. a) oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und Aufwand sparen würde (lit. b).

Hier kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Die beschwerdeführenden Gesellschaften machen jedoch nicht einmal geltend, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden, geschweige denn, dass sie überhaupt eine Geschäftstätigkeit ausüben. Nach ihren eigenen Angaben fungieren sie lediglich als blosse «Hüllen» bzw. «Kontohalter» für A.________. Ein solcher Nachteil ist weder dargetan noch offensichtlich, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechungslinie und bestätigt diese in mehrfacher Hinsicht:

1. Parteistellung des wirtschaftlich Berechtigten: Die Ablehnung der Parteistellung des bloss wirtschaftlich Berechtigten an einem Bankkonto im Rechtshilfeverfahren ist ständige Praxis. BGE 139 II 404 E. 2.1.1 hat dies bekräftigt. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze konsequent an und zeigt, dass auch nachträgliche Zustimmung der BA zu Vermögensverschiebungen die Parteistellung nicht begründet.

2. Durchgriffsverbot bei juristischen Personen: Die Nichtgewährung eines «Durchgriffs» zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten entspricht BGE 136 I 49 E. 5.4 und BGer 1C 338/2022 E. 1.2. Selbst die Zurechnung der Vermögenswerte durch ein ausländisches Gericht vermag daran nichts zu ändern.

3. Eintretenshürden nach Art. 84 und Art. 93 BGG: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen im Rechtshilfebereich (vgl. BGE 145 IV 99 E. 1.1 ff.; BGE 134 IV 156 E. 1.3). Ein bloss wirtschaftlich Berechtigter, dem die Parteistellung aberkannt wird, vermag regelmässig keinen besonders bedeutenden Fall zu begründen.

4. Kontext der Russland-Sistierung: Der Entscheid steht im Kontext der seit Februar 2022 sistierten Rechtshilfe an Russland (vgl. BGE 149 IV 144; BGE 150 IV 201). Im Unterschied zu BGer 1C_543/2023 vom 7. März 2024, wo das Bundesgericht die Aufhebung der Kontosperre durch das Bundesstrafgericht aufhob und die Sache zurückwies, kam das Bundesgericht hier mangels Eintretensvoraussetzungen gar nicht erst zur materiellen Prüfung von Art. 2 IRSG oder der Verhältnismässigkeit der Kontosperre.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid bestätigt die Restriktivität der Eintretensvoraussetzungen im Rechtshilferecht. Die massgeblichen Weichenstellungen erfolgten bereits durch die Aberkennung der Parteistellung an A.________ als bloss wirtschaftlich Berechtigten (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV) und durch die Qualifikation des Entscheids betreffend die Gesellschaften als Zwischenentscheid ohne Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die komplexen Sachfragen – insbesondere die Rechtshilfefähigkeit an Russland unter Berücksichtigung von Art. 2 IRSG (Ordre public) nach dem Ausscheiden Russlands aus dem Europarat und der EMRK (BGE 149 IV 144), die Verhältnismässigkeit der jahrelangen Kontosperre sowie die Frage, ob das verschwiegene High-Court-Urteil eine Rechtshilfeverweigerung gebieten könnte – werden nicht materiell geprüft. Das Verfahren bleibt damit in der Schwebe: Die Konten bleiben gesperrt, das Rechtshilfeverfahren sistiert, und eine allfällige künftige Schlussverfügung der BA wird den Gesellschaften erneut Anlass zur Beschwerde geben, dann aber aller Voraussicht nach als Endentscheid mit geringeren Eintretenshürden.