7B_1164/2025 — Nachträgliche Verwahrung bei Untherapierbarkeit
Rechtsgebiet: Strafrecht (Massnahmenrecht) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die nachträgliche Verwahrung eines wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilten Täters, dessen stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die nachträgliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bleibt bestehend, da eine langfristige Nichttherapierbarkeit willkürfrei festgestellt wurde und die Verwahrung verhältnismässig ist.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Massstäbe für die Annahme von Untherapierbarkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, insbesondere bei Ablehnung antiandrogener Behandlung, und bekräftigt den Subsidiaritätsgrundsatz der Verwahrung als «ultima ratio».
Sachverhalt
A.________ wurde 2008 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) – begangen an vier Minderjährigen im Alter von 9 bis 12 Jahren, unter Einbezug von Oralverkehr – bei in schwerem Grad verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde angeordnet und der Strafvollzug zu ihren Gunsten aufgeschoben.
Die Massnahme wurde zweimal verlängert. Am 20. Juni 2018 hob der Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) die Massnahme erstmals wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte die nachträgliche Verwahrung. Das Kriminalgericht wies den Antrag jedoch am 24. Juni 2019 ab und ordnete erneut eine stationäre therapeutische Massnahme für fünf Jahre an.
Am 17. Mai 2024 hob der VBD die Massnahme ein zweites Mal wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte erneut die Verwahrung. Das Kriminalgericht wies den Antrag am 6. November 2024 wiederum ab und ordnete erneut eine fünfjährige Massnahme an. Auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft ordnete das Kantonsgericht Luzern am 2. September 2025 die nachträgliche Verwahrung von A.________ an, da die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien und eine Untherapierbarkeit vorliege. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Massnahmenwechsel nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme
Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Nach rechtskräftiger Aufhebung hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden und kann anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme oder die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB; BGE 148 IV 1, E. 3.4.2; BGE 134 IV 315, E. 3.4.1).
Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB)
Die Verwahrung setzt neben einer qualifizierten Anlasstat und einer hohen Rückfallgefahr die Behandlungsunfähigkeit des Täters voraus. Sie ist als subsidiäre «ultima-ratio»-Sanktion nur anzuordnen, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf keine andere Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1, E. 3.2.4; BGer 6B_755/2025 vom 27. November 2025, E. 2.2.3). Unbehandelbarkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert wird (BGE 140 IV 1, E. 3.2.4; BGE 134 IV 315, E. 3.4.1).
Gutachterliche Grundlagen und Feststellung der Untherapierbarkeit
Die Vorinstanz stützte sich auf drei zentrale Quellen:
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Gutachten Dr. med. C.________ (Dezember 2022): Schlug engere Alltagsbegleitung mit Förderung metakognitiver Fähigkeiten sowie – nach jahrelanger Ablehnung – eine antiandrogene Behandlung vor. Einführend stellte er jedoch fest, eine rückfallpräventive Therapie werde wahrscheinlich keine weiteren Erfolge mehr zeitigen.
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Gutachten Dr. med. B.________ (April 2024): Bejahte eine medizinische Behandelbarkeit der Schizophrenie, verneinte aber eine therapeutische Beeinflussbarkeit im Rahmen strafrechtlicher Massnahmen. Keine weiteren Fortschritte bei der Reduktion des Rückfallrisikos seien zu erwarten. Die von Dr. med. C.________ empfohlene engere Begleitung habe nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Die einzige verbleibende Option – eine antiandrogene libidosenkende Medikation – lehne der Beschwerdeführer konsequent ab.
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Therapieverlaufsbericht Dr. med. D.________ (Mai 2025): Bestätigte fehlende Ansatzpunkte für eine günstige Beeinflussung der pädosexuellen Störung. Der Beschwerdeführer bagatellisiere die Folgen sexueller Kontakte mit Kindern und lehne eine antiandrogene Behandlung weiterhin ab.
Die Vorinstanz erachtete das Gutachten von Dr. med. C.________ als nicht mehr aktuell, da die von ihm vorgeschlagene engere Begleitung und Förderung metakognitiver Fähigkeiten über Jahre – auch bereits vor seinem Gutachten – erfolglos versucht worden sei. Die vage Hoffnung auf künftige Therapiemöglichkeiten genüge nicht für die Bejahung weiterer Therapierbarkeit.
Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Würdigung für schlüssig und willkürfrei. Eine bloss vage Möglichkeit der Verringerung der Rückfallgefahr reiche nicht aus; erforderlich sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Rückfallrisiko über fünf Jahre deutlich verringern lasse. Eine Aufrechterhaltung der Massnahme allein zum Zweck der Rückfallverhinderung sei unzulässig (BGE 137 IV 201, E. 1.3). Dass Sachverständige und die Konkordatliche Fachkommission (KoFaKo) Vollzugsöffnungen für möglich hielten, stehe der Verwahrung nicht entgegen, da solche auch im Verwahrungsvollzug möglich seien (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021, E. 4.4.4).
Verhältnismässigkeit der Verwahrung
Der Beschwerdeführer rügt, die Verwahrung sei unverhältnismässig, da noch Behandlungsmöglichkeiten bestünden, er seit 17 Jahren deliktsfrei lebe und die Anlasstaten nur «mässig schwer» seien.
Das Bundesgericht stellt fest: Bei Oralverkehr mit Kindern geht die Rechtsprechung regelmässig von einer schweren Beeinträchtigung der Opfer aus (BGer 7B_72/2024 vom 6. März 2024, E. 2.5.2 f.; BGE 148 IV 398, E. 4.5; BGE 139 IV 57, E. 1.3). Das Alter der Geschädigten (9–12 Jahre) spricht ebenfalls für eine schwere Integritätsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB.
Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer seit rund 18 Jahren im Massnahmenvollzug weilt und der Eingriff in seine Freiheitsrechte schwer wiegt. Das Sicherheitsinteresse überwiegt jedoch angesichts des hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und des hohen, gutachterlich attestierten Rückfallrisikos. Massgeblich ist auch, dass die Verwahrung im bisherigen offenen Setting (Wohnheim) vollzogen werden kann, was den Grundrechtseingriff reduziert. Da keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, erweist sich die Verwahrung als verhältnismässig.
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme als Alternative
Der Einwand, es sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur späteren Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme anzuordnen, geht fehl: Das Gericht kann keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 5 StGB), und eine fürsorgerische Unterbringung darf nicht allein wegen Fremdgefährdung angeordnet werden (BGE 145 III 441, E. 8.4). Das Strafgericht ist nicht befugt, von einer strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil die betroffene Person Massnahmen erwachsenenschutzrechtlicher Art bevorzugt (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021, E. 4.5; BGer 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, E. 6.2.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis des Bundesgerichts zur nachträglichen Verwahrung bei Untherapierbarkeit und füllt sie im konkreten Fall aus:
| Rechtsfrage | Bisherige Praxis | Position im vorliegenden Urteil |
|---|---|---|
| Subsidiarität der Verwahrung | «Ultima ratio» bei langfristiger Nichttherapierbarkeit (BGE 140 IV 1, E. 3.2.4) | Bestätigt: Verwahrung nur, wenn Gefährlichkeit nicht anders behoben werden kann |
| Massstab der Untherapierbarkeit | Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Risikoreduktion über fünf Jahre (BGE 134 IV 315, E. 3.4.1) | Präzisiert: Vage Hoffnung auf künftige Therapieoptionen genügt nicht |
| Ablehnung antiandrogener Behandlung | – | Präzisiert: Konsequente Ablehnung der einzigen verbleibenden Therapieoption stützt Untherapierbarkeit-Feststellung |
| Vollzugsöffnungen trotz Verwahrung | Möglich (BGer 6B_82/2021, E. 4.4.4) | Bestätigt: Vollzugsöffnungen widersprechen Verwahrung nicht |
| Schwere Beeinträchtigung bei Sexualdelikten an Kindern | Objektiver Massstab, Oralverkehr regelmässig schwer (BGE 139 IV 57; BGE 148 IV 398) | Bestätigt und angewendet |
| Fürsorgerische Unterbringung als Alternative | Nicht allein wegen Fremdgefährdung (BGE 145 III 441) | Bestätigt: Strafgericht muss Massnahme anordnen, wenn Voraussetzungen erfüllt |
Der Entscheid ist eine konsequente Fortführung der Linie von BGE 140 IV 1 und BGE 148 IV 1. Hervorzuheben ist die Präzisierung, dass die Ablehnung der einzigen verbleibenden Therapieoption (hier: antiandrogene Behandlung) die Untherapierbarkeit stützt, selbst wenn das Gutachterverfahren diese Option theoretisch offen hält. Das Gericht verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Therapieerfolgs – nicht mehr und nicht weniger.
Fazit
Mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt das Bundesgericht die nachträgliche Verwahrung eines pädosexuellen Täters, dessen stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Der Entscheid hebt drei Punkte hervor: Erstens genügt die blosse Möglichkeit künftiger Therapiemethoden nicht, um die Untherapierbarkeit zu verneinen – massgeblich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Risikoreduktion innerhalb von fünf Jahren. Zweitens stützt die konsequente Ablehnung der einzigen verbleibenden Therapieoption (antiandrogene Behandlung) die Annahme langfristiger Nichttherapierbarkeit. Drittens schliesst die Möglichkeit von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug die Anordnung der Verwahrung nicht aus. Der Entscheid bestätigt und präzisiert damit die konsistente Rechtsprechungslinie zur Verwahrung als letztes Mittel beim Scheitern therapeutischer Bemühungen.