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Strafrecht  ·  Urteil 6B_89/2026  ·  vom 02.04.2026

Abus de confiance; arbitraire; droit d'être entendu; indemnité

6B_89/2026 — Veruntreuung durch Konstitutbesitz bei Fahrzeugübereignung

Rechtsgebiet: Strafrecht (Art. 138 StGB) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal vaudois (276 PE18.003974/CGS) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Glasley; Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Fahrzeugkauf mit gleichzeitigem Leihvertrag (Konstitutbesitz nach Art. 924 ZGB) bewirkt Eigentumsübertragung an den Käufer; der Veräusserer wird nur noch abgeleiteter Besitzer und macht sich der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig, wenn er sich wie ein Eigentümer über die Fahrzeuge verfügt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung von Fahrzeugen, die seiner GmbH gehörten und nach Verkauf samt Leihvertrag an die Beschwerdegegnerin übereignet wurden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Konstitutbesitz (Art. 924 ZGB) im Strafrecht als Eigentumsübertragungsmechanismus anerkannt ist und die Veruntreuungstatbestandsmerkmale «fremd» und «anvertraut» auch bei dieser Besitzkonstellation erfüllt sein können.

Sachverhalt

A.________ war Gesellschafter-Geschäftsführer der D.________ Sàrl, einem Bauunternehmen, das 2020 in Konkurs ging. C.________, Architekt und Verwaltungsratsekretär der B.________ SA, war mit A.________ freundschaftlich verbunden.

Zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 17. Februar 2020 liess die B.________ SA das Fahrzeug E.________ und den Anhänger F.________ auf sich immatrikulieren. Am 17. Februar 2020 trug sich A.________ selbst als Halter des Fahrzeugs G.________ und des Anhängers F.________ ein und liess seinen Schuldner H.________ als Halter des Fahrzeugs E.________ eintragen.

Das Polizeigericht Lausanne verurteilte A.________ am 13. Mai 2024 wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 30 Fr. (bedingt) und einer Busse von 900 Fr. Die Berufungsinstanz (Cour d'appel pénale) bestätigte am 17. September 2025 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die der Geschädigten zugesprochene Entschädigung auf 16'093,30 Fr.

Erwägungen

Willkürrüge bezüglich Feststellung von Kauf- und Leihvertrag

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich einen Kaufvertrag und einen anschliessenden Leihvertrag angenommen, obwohl es keine schriftliche Vereinbarung gebe und C.________ verstorben sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Auslegung auf konkrete Indizien gestützt war: Einzahlung von 38'000 Fr. auf das Konto der D.________ Sàrl, Ummeldung der Fahrzeuge auf die B.________ SA, finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und freundschaftliche Beziehung der Beteiligten. Die Auslegung der Vorinstanz sei nicht willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer bloss eine eigene Sachversion vortrage, sei sein Vorbringen appellatorisch und somit unzulässig (vgl. BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1).

Das Gericht wies darauf hin, dass eine andere Auslegung — blosse Nichterfüllung des Kaufvertrags — den Beschwerdeführer allenfalls dem Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) aussetzen würde, da eine Täuschung über den Erfüllungswillen in Vertrauensverhältnissen als listig gelten kann.

Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Konstitutbesitz

Fremde Sache

Das Bundesgericht bejahte das Merkmal der fremden Sache. Die B.________ SA habe die Fahrzeuge von der D.________ Sàrl gekauft. Der Eigentumsübergang erfolge durch den Mechanismus des Konstitutbesitzes (Art. 924 ZGB): Die Veräusserin D.________ Sàrl blieb als Leihnehmerin im abgeleiteten Besitz der Fahrzeuge, während der Originärbesitz auf die Käuferin B.________ SA überging. Damit sei das Eigentum wirksam übertragen worden.

Das Gericht stützte sich auf die allgemeine sachenrechtliche Dogmatik (vgl. Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, tome I, 6e éd., 2019, N. 337, S. 133).

Anvertraute Sache

Die Fahrzeuge waren der D.________ Sàrl aufgrund des Leihvertrags (Art. 305 ff. OR) anvertraut. Die Leihnehmerin hatte die Pflicht, die Fahrzeuge zu bewahren, zu unterhalten und zurückzugeben (vgl. BGE 143 IV 297, E. 1.3; BGE 120 IV 276, E. 2).

Aneignung

Der Beschwerdeführer handelte als Gesellschafter-Geschäftsführer der D.________ Sàrl. Durch die Eintragung des Anhängers F.________ auf seinen Namen und des Fahrzeugs E.________ auf den Namen seines Schuldners H.________ verhielt er sich wie ein Eigentümer und verletzte den Leihvertrag. Dies erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Aneignung (vgl. BGE 129 IV 223, E. 6.2.1; BGE 121 IV 23, E. 1c; BGer 6B_1317/2023 vom 31. Oktober 2024, E. 3.1). Die Haftung des Organs nach Art. 29 OR wurde bejaht (vgl. BGer 6B_162/2015 vom 18. November 2015, E. 3.1).

Subjektiver Tatbestand

Der Beschwerdeführer bestritt den subjektiven Tatbestand nicht. Das Bundesgericht ging von Vorsatz und Bereicherungsabsicht aus.

Rechtliches Gehör und Privatklägerstellung

Die Gehörsrüge wurde als unbegründet erachtet, da die Vorinstanz die massgeblichen Fragen begründet hatte und das Bundesgericht die offenen Rechtsfragen selbst prüfen konnte (vgl. BGE 146 III 97, E. 3.5.2; BGE 142 III 48, E. 4.3).

Die Privatklägerstellung der B.________ SA wurde bejaht: Als Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte ist sie «Geschädigte» im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 155, E. 3.3.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wendet sie auf die spezifische Konstellation des Konstitutbesitzes an:

  • BGE 143 IV 297: Bestätigt, dass ein Leasingfahrzeug anvertraut ist und ein faktisches Vertrauensverhältnis genügt. Das vorliegende Urteil überträgt dies auf den Leihvertrag mit Konstitutbesitz.
  • BGE 133 IV 21: Leitentscheid zur qualifizierten Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte. Wird hier für die Grundprinzipien des «Anvertrautseins» herangezogen.
  • BGE 129 IV 223: Präzisiert das Aneignungsmerkmal. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass die Eintragung als Fahrzeughalter eine äusserlich feststellbare Aneignungshandlung darstellt.
  • BGE 121 IV 23: Klassisches Urteil zur unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Guts. Wird für die Definition der Aneignung zitiert.
  • BGE 140 IV 155: Bestätigt, dass bei Vermögensdelikten der Eigentümer der patrimonialen Werte als Geschädigter gilt — auch im vorliegenden Fall anerkannt.

Neu ist die ausdrückliche Anwendung des sachenrechtlichen Konstitutbesitzes (Art. 924 ZGB) im Rahmen der Veruntreuungsprüfung. Zuvor wurde dieser Mechanismus primär im Zivilrecht diskutiert. Das Urteil stellt klar, dass der Eigentumsübergang durch Konstitutbesitz auch für das Strafrecht massgeblich ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen Veruntreuung wird bestätigt, da alle Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind: Die Fahrzeuge gehörten der B.________ SA (fremd), waren der D.________ Sàrl im Leihvertrag anvertraut, und der Beschwerdeführer eignete sie sich als Geschäftsführer an. Die zivilrechtliche Figur des Konstitutbesitzes nach Art. 924 ZGB bewirkt den Eigentumsübergang auch strafrechtlich und erfüllt das Merkmal der Fremdheit. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 3'000 Fr. auferlegt.