2D_2/2025 — Konzeptförderungsbeitrag: Verwirkung von Befangenheitsrügen im Subventionsverfahren
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht (Verfahrensgarantien) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Braun · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Gesuchsteller um eine Ermessenssubvention kann Befangenheitsrügen gegen die begutachtende Jury nicht erst im nachgelagerten Rechtsmittelverfahren erheben, wenn ihm die behaupteten Mängel bereits vor der Gesuchseinreichung bekannt waren.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Die Rügen zur Jury-Zusammensetzung und Befangenheit wurden verspätet erhoben und sind verwirkt; ein Vertrauensschutzanspruch scheitert an fehlenden nachteiligen Dispositionen; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Ausstandseinwendungen im Verwaltungsverfahren für den Kontext von Subventionsjurys und grenzt die Analogie zur Prüfungssituation ein.
Sachverhalt
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten im November 2020 einen jährlichen Rahmenkredit von Fr. 6,5 Mio. für Konzeptförderungsbeiträge an die Tanz- und Theaterlandschaft. Der Stadtrat erliess eine Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung und wählte im Dezember 2021 neun Mitglieder der Jury Konzeptförderung Tanz und Theater.
Der Verein A.________ reichte im April 2022 ein Gesuch um einen jährlichen Förderbeitrag von Fr. 65'000.-- für die Jahre 2024–2029 ein. Die Jury empfahl eine Ablehnung, sprach aber einen Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.-- vor (später auf Fr. 208'500.-- erhöht). Der Stadtrat lehnte das Hauptgesuch am 5. April 2023 ab. Rekurs und Beschwerde an Bezirksrat Zürich bzw. Verwaltungsgericht blieben erfolglos.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt der Verein an das Bundesgericht und rügt namentlich eine rechtswidrige Zusammensetzung der Jury, Befangenheit ihrer Mitglieder, eine Gehörsverletzung sowie die Verletzung von Vertrauensschutz.
Erwägungen
Eintreten und Rechtsweg
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, da der strittige Konzeptförderbeitrag eine Ermessenssubvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG darstellt: Nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Konzeptförderung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.2; BGer 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.2.2). Somit ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offen.
Zur Beschwerde ist der Verein trotz fehlender Sachlegitimation berechtigt, weil ihm die angerufenen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie der Vertrauensschutzanspruch (Art. 9 BV) ein rechtlich geschütztes Interesse verschaffen («Star»-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; BGE 137 II 305 E. 2).
Befangenheit und Ausstand im Verwaltungsverfahren
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 30 BV und Art. 6 EMRK nur für gerichtliche Verfahren gelten. Für die nicht-gerichtliche Jury massgeblich ist allein Art. 29 Abs. 1 BV, der ein Recht auf Unbefangenheit auch bei Verwaltungsbehörden umfasst (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.1). Ein Behördenmitglied muss in Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 144 I 234 E. 5.2).
Allerdings können die strengen gerichtlichen Befangenheitsmassstäbe nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Nicht-gerichtliche Amtspersonen müssen im Wesentlichen dann in den Ausstand treten, wenn sie ein persönliches Interesse an der Sache haben, persönliche Abneigung gezeigt haben oder besondere Amtspflichtverletzungen begangen haben (vgl. BGer 2C_1009/2022 E. 3.2; BGer 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2).
Verwirkung der Befangenheitsrüge
Zentral ist die Verwirkung der Rüge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme bei erster Gelegenheit, vorgebracht werden. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel zu rügen, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGer 2D_16/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.1).
Die Jury-Zusammensetzung war seit dem 1. Dezember 2021 bekannt. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch erst im April 2022 ein und erhob die Befangenheitsrüge erstmals im Rekurs vom 19. Mai 2023 — über anderthalb Jahre nach Bekanntwerden der Mängel. Selbst die E-Mail vom 26. Januar 2022, in der der Geschäftsführer «vielen Abhängigkeiten» in der Jury bemängelte, genügt nicht den Anforderungen an ein Ausstandsbegehren, da sie nicht unmissverständlich den Ausstand eines konkreten Behördenmitglieds verlangt (vgl. BGer 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 4.3).
Abgrenzung zur Prüfungssituation
Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Analogie zur Prüfungssituation, in der Befangenheitsrügen während des Examens unzumutbar sein können. Das Bundesgericht lehnt diese Analogie ab: Der Beschwerdeführer befand sich nicht in einer «besonderen Drucksituation» wie ein Prüfungskandidat. Im Gegensatz zu jenem, der nicht mit einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung rechnen musste (Urteil 2P.26/2003 E. 3.5), wusste der Beschwerdeführer vor der Gesuchseinreichung von den angeblichen Mängeln und hätte seine Beanstandungen vorsorglich deponieren können und müssen. Das Zuwarten bis zum negativen Entscheid ist treuwidrig.
Ausstand von Amtes wegen
Eine Ausnahme von der Verwirkung gilt, wenn die Befangenheitsumstände derart offensichtlich sind, dass das betreffende Mitglied von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1). Das Bundesgericht verneint dies: Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass die Jurymitglieder in der betreffenden Vergaberunde keine eigenen Gesuche einreichten, sind allfällige persönliche Interessen zumindest nicht offensichtlich tangiert.
Gehörsverletzung und Vertrauensschutz
Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) scheidet aus, da sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit den vorgebrachten Behauptungen auseinandergesetzt hat (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) greift nicht, weil der Beschwerdeführer weder geltend macht noch darlegt, dass er nachteilige Dispositionen im Vertrauen auf behördliche Zusicherungen getroffen hätte (vgl. BGer 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1).
Kosten
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kostenentscheide der Vorinstanzen mit Verweis auf seine «prekäre finanzielle Lage» genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da nicht dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Linien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
1. Verwirkung verfahrensrechtlicher Einwendungen: Die Pflicht, Ausstandseinwendungen bei erster Gelegenheit nach Kenntnis des Mangels zu erheben (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3), wird auf den Kontext von Subventionsjurys angewendet. Präzisiert wird, dass die Pflicht bereits vor der Gesuchseinreichung bestehen kann, wenn dem Gesuchsteller die behaupteten Mängel frühzeitig bekannt sind.
2. Befangenheit bei nicht-gerichtlichen Behörden: Das Urteil bestätigt die in BGE 140 I 326 begründete und in BGer 2C_1009/2022 und BGer 2C_328/2022 weitergeführte Differenzierung: Die strengen gerichtlichen Befangenheitsmassstäbe von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK lassen sich nicht auf Verwaltungsverfahren übertragen. Im Subventionskontext genügt die Zugehörigkeit von Jurymitgliedern zur selben Fachszene allein nicht für einen Ausstandsgrund.
3. Grenzen der Prüfungssituation-Analogie: Das Urteil grenzt die in BGE 136 I 229 und im Urteil 2P.26/2003 anerkannte Ausnahme für Prüfungskandidaten klar ein: Eine «besondere Drucksituation» liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Gesuchsteller Nachteile befürchtet. Wer vor Einreichung seines Gesuchs von Mängeln weiss, muss vorsorglich rügen.
4. Vertrauensschutz im Subventionsrecht: Bestätigt wird, dass der Vertrauensschutzanspruch nach Art. 9 BV zwingend nachteilige Dispositionen voraussetzt (vgl. BGE 149 V 203 E. 5.1). Bloss informelle Ermutigungen der Verwaltung ohne hierauf gestützte Dispositionen genügen nicht.
Fazit
Das Urteil 2D_2/2025 hält Gesuchsteller um Ermessenssubventionen zu proaktiver Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte an. Wer nach Kenntnis von behaupteten Befangenheitsmängeln ein Fördergesuch einreicht und erst bei negativem Ausgang rügt, verwirkt den Einwand. Das Bundesgericht missbilligt ein strategisches Zuwarten, das den gesuchstellenden Verein bei günstigem Verlauf von der Rüge abgehalten hätte. Die Grenzen der Prüfungssituation-Analogie werden zugunsten einer pragmatischen Zumutbarkeitsschwelle gezogen: Solange keine unmittelbare Drucksituation wie bei einer laufenden Prüfung herrscht, besteht die Pflicht zur frühzeitigen Rüge. Für die Praxis der Kulturförderung bedeutet dies, dass Befangenheitsvorbehalte gegen Jurymitglieder vorsorglich bei oder vor der Gesuchseinreichung zu deponieren sind.