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Strafrecht  ·  Urteil 6B_492/2024  ·  vom 15.04.2026

Strafzumessung; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Kosten

6B_492/2024 — Eventualvorsatz und Beschleunigungsgebot bei qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung

Rechtsgebiet: Strafrecht (BetmG, Strafzumessung, Beschleunigungsgebot) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 22 122) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, nebenamtl. Bundesrichterin Lötscher · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Aufhebung und Rückweisung zur neuen Strafzumessung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Annahme von direktem Vorsatz bezüglich der transportierten Kokainmenge und hält fest, dass die Dauer der Urteilsbegründung von rund 14 Monaten das Beschleunigungsgebot verletzt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot bei überlanger Dauer der Urteilsbegründung: Kann die Vorinstanz die Verletzung mangels eigener Erwägungen nicht selbst sanktionieren, ist die Sache zurückzuweisen. Die Ordnungsfrist des Art. 84 Abs. 4 StPO ist zwar keine absolute Grenze, aber ein Indiz.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen- und gewerbsmässig) sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Obergericht sprach ihn auf Berufung hin einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Einfuhr von mindestens 20'000 g Kokaingemisch und Beförderung davon sowie Einfuhr und Beförderung von 4'003 g Kokaingemisch) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren fest und reduzierte die Strafe um 3 Monate.

A.________ erhob zwei Eingaben ans Bundesgericht: einen «Recours» (durch seinen Vertretungsbeistand) gegen die Kostenfolgen und eine Beschwerde in Strafsachen (durch Rechtsanwalt). Er beantragte eventualvorsätzliche statt direkte Begehung, eine zusätzliche Strafreduktion wegen mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots von insgesamt ca. 14 Monaten sowie eine Gesamtstrafe von höchstens 4 Jahren und 10 Monaten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten (E. 1)

Auf den «Recours» vom 14. Juni 2024 wird nicht eingetreten. Die Rügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht; soweit Tatsachen nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgebracht werden, handelt es sich um unbeachtliche echte Noven (Art. 99 BGG).

Direkter Vorsatz bezüglich der Kokainmenge (E. 2.3–2.5)

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die transportierte Kokainmenge bloss eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Das Bundesgericht hält dagegen fest, dass die Frage des subjektiven Tatbestands eine Tatfrage ist, die nur auf Willkür überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei jeder Fahrt gewusst habe, eine Menge deutlich über dem qualifizierten Grenzwert von 18 g reinem Kokain zu transportieren: Die Entschädigung von Fr. 7'000.– pro Fahrt setze bei einem Kaufpreis von Fr. 60.–/g bereits mengenmässig über 100 g voraus; die grossen organisatorischen Aufwendungen (Vorausfahrer, Übernachtung, Testung) und die Einbindung in die Anfangsphase des Drogenhandels bestätigten dies. Der Beschwerdeführer setze dem lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne Willkür darzulegen. Die Rüge ist unbegründet.

Strafzumessung (E. 2.5)

Nach Bestätigung des direkten Vorsatzes rügt der Beschwerdeführer die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Auch diese Rüge geht leer aus.

Beschleunigungsgebot – Dauer der Urteilsbegründung (E. 2.6)

Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die vorinstanzliche Reduktion von 3 Monaten für die Verzögerung im Untersuchungsverfahren, sondern eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren: Die schriftliche Urteilsbegründung erging erst rund 14 Monate nach der mündlichen Urteilseröffnung (6. Juni 2024 vs. 19. April 2023).

Das Bundesgericht stellt fest: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Diese Fristen sind eine Ordnungsvorschrift; ihre Überschreitung führt nicht automatisch zur Annahme einer Beschleunigungsgebotverletzung, stellt aber ein Indiz dar (BGer 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3.3; BGer 6B_16/2023 und 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; BGer 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde in Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bei mehr als 6 bis 13 Monaten bejaht.

Rund 14 Monate für die Begründung überschreiten die Ordnungsfristen deutlich, zumal der Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten aufweist und das Verfahren im Berufungsstadium nur noch gegen den Beschwerdeführer geführt wurde. Dies ist mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

Das Urteilsdispositiv war dem Beschwerdeführer bereits nach der Berufungsverhandlung eröffnet worden, weshalb die Vorinstanz die erst durch die Begründungsdauer entstandene Verletzung im Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Da mangels vorinstanzlicher Erwägungen keine Ermessensüberprüfung durch das Bundesgericht möglich ist, wird die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei hat die Vorinstanz zu beachten, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im Dispositiv bereits festgestellt hat.

Die Rüge der Verzögerung zwischen erstinstanzlicher Urteilseröffnung und Berufungsverhandlung (ca. 14 Monate) wird als nicht ausgeschöpfter kantonaler Instanzenzug (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in mehrfacher Hinsicht:

1. Kaskade der Sanktionen – Das Bundesgericht hält an der in BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 etablierten Kaskade fest: Strafreduktion als Regelfolge, Verzicht auf Strafe als weitere Möglichkeit, Einstellung des Verfahrens als ultima ratio in Extremfällen. Der vorliegende Fall fällt klar in die Kategorie der Strafreduktion.

2. Dauer der Urteilsbegründung als eigenständige Verzögerung – Die Entscheidung schliesst sich an die neuere Praxis an, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei überlangen Begründungsfristen seit BGer 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3 konsequent bejaht. Mit 14 Monaten liegt der vorliegende Fall am oberen Ende der bisher geahndeten Fristüberschreitungen (6–13 Monate in der bisherigen Praxis). Bemerkenswert ist, dass die Vorinstanz selbst eingeräumt hat, eine weitergehende Reduktion könne gerechtfertigt sein, und um einen reformatorischen Entscheid ersucht hat.

3. Separierung von Verzögerungen nach Verfahrensstadien – Das Bundesgericht trennt sauber zwischen der bereits festgestellten Verletzung im Untersuchungsverfahren (3 Monate Reduktion) und der neuen Verletzung im Berufungsverfahren. Die unterschiedliche dogmatische Behandlung ist bedeutsam: Die Vorinstanz konnte die Berufungsverzögerung mangels eigener Erwägungen nicht selbst berücksichtigen, weshalb eine Rückweisung statt eines reformatorischen Entscheids erforderlich ist.

4. Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz – Die Abgrenzung folgt der gefestigten Praxis (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3): Ob direkter Vorsatz oder blosser Eventualvorsatz vorliegt, ist Tatfrage und nur auf Willkür überprüfbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wird geschützt, solange sie nicht schlechterdings unhaltbar ist.

Fazit

Das Urteil bestätigt eine strenge Praxis beim Beschleunigungsgebot: Eine Urteilsbegründungsdauer von rund 14 Monaten stellt auch bei einem komplexen Betäubungsmittelverfahren eine klare Verletzung dar. Praktisch wichtig ist die Rückweisung an die Vorinstanz: Da die Verletzung erst nach dem Dispositiv eingetreten ist und von der Vorinstanz nicht mehr selbst berücksichtigt werden konnte, ist eine erneute Strafzumessung unter Einbezug beider Verzögerungen (Untersuchungs- und Berufungsverfahren) erforderlich. Die Rspr. zum direkten Vorsatz bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten wird mit der Massgabe bestätigt, dass die Kenntnis der Mengendimension sich aus den Begleitumständen (Entlöhnung, Aufwand, Organisationsgrad) ergeben kann – blosses Bestreiten reicht zur Willkürrüge nicht aus.