6B_953/2024 — Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB): Zulässigkeit des Zuweisungsantrags im Berufungsverfahren
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter von Felten (Präsidium), Guidon, Glassey; Gerichtsschreiber Baumann · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung von Disp.-Ziff. 8.a und Rückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Zuweisungsantrag nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB (Zusprechung von Ersatzforderungen) kann erstmals im kantonalen Berufungsverfahren gültig gestellt werden; die Vorinstanz durfte ihn nicht als unzulässig behandeln.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt Dispositiv-Ziffer 8.a des obergerichtlichen Urteils auf und weist die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 73 StGB an die Vorinstanz zurück.
- Bedeutung: Stärkung der Stellung des Geschädigten im Strafverfahren: Die Vorinstanz ist verpflichtet, die Zuweisungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, sobald ein — auch im Berufungsverfahren erstmals gestellter — Zuweisungsantrag vorliegt. Versäumnisse der erstinstanzlichen Prozessführung dürfen dem Geschädigten nicht angelastet werden.
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B._______ am 23. Mai 2024 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung, Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung sowie Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung. Es sprach gegen B._______ eine Ersatzforderung von Fr. 2,8 Mio. zugunsten des Kantons Zürich aus und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 79'486.-- zzgl. Zins an den Beschwerdeführer A._______.
Die Anträge von A._______ auf Zusprechung der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlösen im Umfang seiner Schadenersatzforderung wies das Obergericht ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass weder eine Geldstrafe noch eine Busse ausgefällt noch eine Einziehung angeordnet worden sei (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB); ein Antrag auf Zuweisung der Ersatzforderung nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sei erstinstanzlich nicht gestellt und im Berufungsverfahren nicht mehr «nachholbar». Auch sei eine Zession der Schadenersatzforderung an den Staat nicht erfolgt.
Erwägungen
Legitimation des Geschädigten
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB (E. 1). Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Geschädigte zur Beschwerde berechtigt, soweit er adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich darauf auswirken kann. Die Legitimation des Geschädigten, eine Verletzung von Art. 73 StGB zu rügen, ist durch BGE 145 IV 237 E. 1.2 und BGE 136 IV 29 E. 1.9 sowie BGer 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 1 gefestigt.
Rechtsnatur und Zweck von Art. 73 StGB
Art. 73 StGB bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (BGer 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2). Die Bestimmung begründet nach gefestigter Rechtsprechung einen Anspruch des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren; der Staat soll sich nicht auf dessen Kosten bereichern. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte und von Ersatzforderungen (BGer 6B_204/2023 E. 2.1; BGer 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.2).
Anforderungen an den Zuweisungsantrag
Die Zuweisung setzt ein ausdrückliches Verlangen des Geschädigten voraus, in dem die Zuweisungssumme genannt wird (BGE 145 IV 237 E. 3.1). Wurde ein solcher Antrag gestellt, sind die übrigen Voraussetzungen — namentlich Aktivlegitimation, fehlende Versicherungsdeckung und Zession der Schadenersatzforderung an den Staat — von Amtes wegen zu prüfen (BGer 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.4; BGer 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.3).
Ein Zuweisungsantrag kann bereits in der Untersuchung eingebracht werden und — was vorliegend entscheidend ist — auch erstmals im kantonalen Berufungsverfahren gültig gestellt werden. Selbst wenn der Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt wird, muss ein Sachentscheid gefällt werden (BGer 6B_53/2009 E. 2.7).
Verwerfung der vorinstanzlichen Begründung
Die Vorinstanz hatte den Zuweisungsantrag des Beschwerdeführers mit zwei Argumenten abgewiesen: (1) Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB seien nicht anwendbar, da weder eine Einziehung noch eine Geldstrafe/Busse angeordnet worden sei; (2) ein Antrag nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sei erstinstanzlich nicht gestellt und im Berufungsverfahren nicht mehr nachholbar.
Das Bundesgericht hält dem entgegen: Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren explizit beantragt, «die Ersatzforderung des Staates dem Privatkläger 60 bis zur Höhe seiner Schadenersatzforderung zuzusprechen» — womit ein gültiger Zuweisungsantrag im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB vorliegt (E. 2.4). Dass der Antrag nicht präzise zwischen Vermögenswerten, Verwertungserlösen und Ersatzforderungen unterscheidet, schadet nicht; der Bezug zu Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB wurde klar gemacht. Auch hat der Beschwerdeführer die Zession der Schadenersatzforderung an den Staat beantragt.
Die Vorinstanz verletzt somit Art. 73 StGB, indem sie die Voraussetzungen der Zuweisung der Ersatzforderung nicht von Amtes wegen prüft und den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag pauschal als unzulässig behandelt (E. 2.4).
Ergebnis
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 8.a des obergerichtlichen Urteils wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen, damit dieses prüft, ob die angeordnete Ersatzforderung zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 73 StGB verwendet werden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in die kontinuierliche Linie des Bundesgerichts ein, die Rechte des Geschädigten im Rahmen von Art. 73 StGB zu stärken:
| Aspekt | Bisherige Rechtsprechung | Vorliegendes Urteil |
|---|---|---|
| Legitimation des Geschädigten | BGE 136 IV 29 E. 1.9; BGE 145 IV 237 E. 1.2 | Bestätigung |
| Anspruchsnatur von Art. 73 StGB | BGer 6B_1353/2019 E. 3.2; BGer 6B_204/2023 E. 2.1 | Bestätigung |
| Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags | BGE 145 IV 237 E. 3.1 | Bestätigung; Präzisierung, dass kein formstrenger Antrag nötig ist |
| Amtes-wegen-Prüfung der Voraussetzungen | BGer 6B_53/2009 E. 2.4; BGer 6B_64/2021 E. 4.4.3 | Bestätigung und Verschärfung: Vorinstanz musste prüfen |
| Zulässigkeit des Antrags im Berufungsverfahren | BGer 6B_53/2009 E. 2.7 | Bestätigung mit Klarstellung: auch erstmals im Berufungsverfahren gestellter Antrag ist zulässig |
Das Urteil präzisiert die bestehende Rechtsprechung dahingehend, dass ein Zuweisungsantrag nicht zwingend zwischen den drei Alternativen von Art. 73 Abs. 1 lit. a–c StGB unterscheiden muss, sofern der Bezug zur Bestimmung klar erkennbar ist und die Zuweisungssumme genannt wird. Es verwirft explizit die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Geschädigte erstinstanzliche Prozessführungsversäumnisse im Berufungsverfahren nicht mehr «nachholen» könne — eine Auffassung, die mit dem Schutzgedanken von Art. 73 StGB unvereinbar ist und die das Bundesgericht bereits in BGer 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.7 abgelehnt hatte.
Bemerkenswert ist das Gleichbehandlungsvorbringen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hatte in einem früheren Urteil (SB130459-O vom 18. Februar 2015, E. 3.3.2) die Antragsstellung nach Art. 73 StGB im Berufungsverfahren ausdrücklich zugelassen — im vorliegenden Fall jedoch abgelehnt. Das Bundesgericht befasst sich mit diesem Argument nicht eigens, da es ohnehin auf der Basis der gefestigten Rechtsprechung entscheidet; die Inkonsistenz der Vorinstanz unterstreicht jedoch die Bedeutung der Klarstellung.
Fazit
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 73 StGB in drei Punkten: (1) Ein Zuweisungsantrag kann auch erstmals im kantonalen Berufungsverfahren gültig gestellt werden; (2) die erkennende Behörde ist bei Vorliegen eines solchen Antrags verpflichtet, die Zuweisungsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen; (3) formelle Anforderungen an den Antrag sind niedrigschwellig — massgeblich ist, dass der Bezug zu Art. 73 StGB und die Zuweisungssumme erkennbar sind. Für Geschädigte im Strafverfahren ist das Urteil ermutigend: Das Bundesgericht stellt klar, dass der Schutzgedanke von Art. 73 StGB Vorrang vor formalen Prozessführungsregeln hat und kantonale Instanzen ihre Prüfpflichten nicht durch den Hinweis auf erstinstanzliche Versäumnisse umgehen können.