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Strafrecht  ·  Urteil 6B_949/2024  ·  vom 04.03.2026

Gewerbsmässiger Betrug usw.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör

6B_949/2024 — Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkauf; Begründungspflicht im Berufungsverfahren; Urkundenfälschung durch Buchungsmanipulation

Rechtsgebiet: Strafrecht (Betrug, Urkundenfälschung, Gläubigerschädigung, Effektenhändler ohne Bewilligung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichter Guidon, Bundesrichter Glassey · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Bestätigung der Verurteilung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer vertrieb über mehrere von ihm kontrollierte Gesellschaften (G._______ AG, H._______ AG, C._____ AG) wertlose Aktien mittels systematischer Täuschung über die Geschäftstätigkeit und manipulierte gleichzeitig die Buchhaltung zur Verschleierung. Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung, Urkundenfälschung sowie Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat sich durch Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) ausreichend begründet; eine eigene umfassende Beweiswürdigung war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Verweisungsbefugnis nach Art. 82 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren und bestätigt die Rechtsprechung zur Arglist bei Anlagebetrug – insbesondere, dass die Täuschung über die Existenz eines redlichen Unternehmens genügt, ohne dass auf allgemeine Investitionsrisiken abzustellen wäre. Zudem wird bestätigt, dass Umbuchungen zwischen Konten der Buchhaltung als Urkundenfälschung qualifiziert werden können, auch wenn der ursprüngliche Zahlungsgrund auf der untersten Buchungsebene nachvollziehbar bleibt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._____ war alleiniger oder massgeblicher Inhaber, (faktischer) Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat mehrerer Gesellschaften (F._______ AG, G._______ AG, H._______ AG, C._____ AG, D._____ AG, I._____ Ltd., J._____ Ltd.). Gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Mitbeschuldigten E._____ sel. betrieb er von ca. 2010 bis 2015 ein betrügerisches «Schneeballsystem» zum Verkauf wertloser Aktien:

  • G._______ AG: angeblich im Gold- und Schmuckhandel tätig; tatsächlich diente die operative Geschäftstätigkeit lediglich als «Fassade» für den Aktienverkauf zur persönlichen Bereicherung. Der Beschwerdeführer profitierte im Umfang von rund Fr. 2,9 Mio.
  • C._____ AG: angeblich in der Robotik-Entwicklung tätig («M.__________»); verfügte weder über知识产权 noch über einen Businessplan. Profit des Beschwerdeführers: rund Fr. 4,95 Mio.
  • H._______ AG: angeblich im Diamantenhandel tätig; keine erkennbare Geschäftstätigkeit ausser Aktienverkauf. Profit: rund Fr. 957'000.–.

Zudem kaufte der Beschwerdeführer namens der D._____ AG ein Goldnugget von seiner eigenen I._____ Ltd. zu einem um rund 100 % überhöhten Preis (Fr. 90'000.– statt angemessener Fr. 46'700.–). Er verbuchtete fiktive Provisionszahlungen als Forschungsaufwand und Aktienkursgewinne als Goldhandelserlöse.

Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte ihn zu 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. Das Obergericht sprach ihn im Punkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG frei, bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Grundsätze (E. 1–2)

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Sachverhaltsrüge dar:

  • Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit (Willkür) oder Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG möglich (BGE 148 IV 356, E. 2.1; 147 IV 73, E. 4.1.2).
  • Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 IV 409, E. 2.2; 146 IV 297, E. 1.2).

Zur Begründungspflicht im Berufungsverfahren hält das Bundesgericht fest: Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Voraussetzung ist jedoch, dass klar bleibt, welche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz massgeblich sind. Verweisungen sind bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). Die blose Verweisungspflicht entbindet jedoch nicht von der Begründungspflicht.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe: Sie nennt bei jedem Schuldspruch die massgebenden Überlegungen und verweist punktgenau auf die 381 Seiten umfassende erstinstanzliche Begründung. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (BGE 150 III 1, E. 4.5).

Gewerbsmässiger Betrug (E. 3)

Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) wird in allen drei Gesellschaftskonstellationen bestätigt:

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei den Investoren gezielt die Illusion erschaffen habe, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen zu beteiligen. Tatsächlich habe die propagierte Geschäftstätigkeit nicht oder nur in vernachlässigbarem Umfang stattgefunden; die AGs hätten von Anfang an als «Betrugsvehikel» für Aktienverkäufe und nicht als ernsthafte Unternehmen fungiert. Die arglistige Täuschung liege nicht (nur) in falschen Angaben zu Chancen und Risiken einer Investition, sondern – viel grundsätzlicher – in der Täuschung über die Existenz eines redlichen Unternehmens, in das überhaupt mit Aussicht auf Erfolg hätte investiert werden können.

Diese Einordnung schliesst eine Opfermitverantwortung aus: Die Investoren mussten mit der aufwändigen betrügerischen Machenschaft nicht rechnen und konnten sie kaum durchschauen. Der Beschwerdeführer vermochte keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun; seine Ausführungen erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik.

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (E. 4)

Der Schuldspruch nach Art. 152 StGB wird ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht stellt klar, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. BGer 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011, E. 5.3): Es ist unerheblich, ob die Empfänger der unwahren Angaben tatsächlich zu einer schädigenden Vermögensdisposition veranlasst wurden. Massgeblich ist allein, ob die Angaben objektiv geeignet waren, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen, und sich an einen Adressatenkreis richteten, der über die tatsächlich getäuschten Investoren hinausgeht. Soweit der Betrugsstrafbestand eingreift, wird Art. 152 StGB konsumiert.

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung (E. 5)

Bezüglich des Kaufs eines Goldnuggets zu einem überhöhten Preis durch die D._____ AG von der I._____ Ltd. hält das Bundesgericht fest:

  • Der Beschwerdeführer habe als alleiniges Organ der D._____ AG das Geschäft nicht «at arm's length» abgeschlossen, sondern den Kaufpreis willkürlich festgesetzt und damit die D._____ AG um mindestens Fr. 43'000.– geschädigt.
  • Die Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB) setze keine Bereicherungsabsicht voraus – der Beschwerdeführer verwechsle die Tatbestandsmerkmale. Der Tatbestand erfordere (Eventual-)Vorsatz bezogen auf die Gläubigerschädigung und Vermögensminderung. Dass das Exekutionssubstrat der bereits überschuldeten Gesellschaft tatsächlich vermindert wurde, genüge als objektive Geeignetheit (vgl. BGer 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012, E. 2.2; BGE 134 III 52).

Urkundenfälschung (E. 6)

Die Verbuchung fiktiver Provisionszahlungen als «Forschung und Entwicklung» sowie die Umbuchung von Aktienkursgewinnen als «Verkaufsertrag aus Gold Nuggets» erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB):

  • Die Buchhaltung ist als Urkunde im Sinne des Tatbestands qualifiziert.
  • Irrelevant ist, ob der ursprüngliche Zahlungsgrund auf der untersten Buchungsebene («Kontoblätter») nachvollziehbar blieb. Massgeblich ist, dass auf dem übergeordneten Kontenplan ein offensichtlich falscher Eindruck vermittelt wurde – hier: erhebliche Forschungsaufwände bzw. erhebliche Umsätze im Goldhandel im Millionenbereich.
  • Die Vorteilsabsicht ergibt sich aus dem Ziel, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit vorzutäuschen.
  • Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die Buchungen seien vom Wirtschaftsprüfer gebilligt worden, da er als verantwortliches Gesellschaftsorgan die offensichtlichen Falschbuchungen selbst zu verantworten hat.

Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (E. 7)

Der Schuldspruch wegen Tätigkeit als Effektenhändler (Emissionshaus) ohne Bewilligung (aArt. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG) wird bestätigt. Das Bundesgericht stellt klar: Bewilligungspflichtig ist die Tätigkeit als Emissionshaus, wenn Effekten von Drittpersonen übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV; BGE 136 II 43, E. 4.1). Die Bewilligungspflicht kann nicht durch formalse juristische Trennung zwischen einzelnen Gesellschaften und den dahinterstehenden Personen umgangen werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Grundsätze:

1. Begründungspflicht und Art. 82 Abs. 4 StPO: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung nach BGE 141 IV 244, E. 1.2.3, dass die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren auf die Begründung der Vorinstanz verweisen darf, wenn sie deren Erwägungen vollumfänglich übernimmt. Es präzisiert, dass punktuelle Ergänzungen und Konkretisierungen bei grundsätzlicher Beipflichtung zur Vorinstanz zulässig sind, ohne dass eine vollständige eigene Beweiswürdigung erforderlich wird. Dies ist besonders relevant bei umfangreichen erstinstanzlichen Urteilen, da andernfalls die Prozessökonomie unterlaufen würde.

2. Arglist bei Anlagebetrug: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 135 IV 76 (Anlagebetrug) und bestätigt, dass die Täuschung über die Existenz eines redlichen Unternehmens per se arglistig ist. Die Opfermitverantwortung kommt bei aufwändigen, systematischen Betrugskonstruktionen («Schneeballsystem») nicht zum Tragen. Darüber hinaus wird präzisiert, dass die Täuschung über die ** Existenz eines redlichen Unternehmens** eine andere Qualität hat als die Täuschung über bestimmte Eigenschaften einer Anlage oder allgemeine Investitionsrisiken.

3. Urkundenfälschung durch Buchungsmanipulationen: Die Zuordnung von Zahlungen zu falschen Kontenplänen kann den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, auch wenn die ursprünglichen Buchungssätze die wahre Zuordnung noch erkennen lassen. Dies bestätigt die ständige Praxis, dass massgeblich der falsche Gesamteindruck auf der übergeordneten Ebene der Buchhaltung ist.

4. Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB): Das Urteil grenzt den Tatbestand präzise ein: Bereicherungsabsicht ist kein Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung. Ausreichend ist die Verhinderung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat durch überhöhte Transaktionen zwischen nahestehenden Gesellschaften. Dies steht im Einklang mit BGE 134 III 52.

5. Effektenhändler-Bewilligungspflicht: Die durchbrechende Betrachtungsweise bei konzernartigen Strukturen – wonach die Bewilligungspflicht nicht durch formale Trennung umgangen werden kann – bestätigt die bestehende Praxis (vgl. BGE 136 II 43, E. 4.1; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Seine Ausführungen erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne die qualifizierten Anforderungen an eine Willkürrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu erfüllen. Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Anlagebetrug, zur Urkundenfälschung durch Buchungsmanipulationen und zur Gläubigerschädigung und präzisiert die Grenzen der Verweisungsbefugnis nach Art. 82 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren.