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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_716/2025  ·  vom 15.04.2026

succession (obligation de renseigner de l'exécuteur testamentaire)

5A_716/2025 — Auskunftspflicht des Willensvollstreckers nach teilweiselement Erbteilung

Rechtsgebiet: Erbrecht (Willensvollstreckung, Auskunftspflicht) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: Bovey (Präsident), Herrmann, De Rossa · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Auskunftsrecht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker ist nicht unbeschränkt; ein notarieller Erbteilungsvertrag mit Decharge-Klausel begrenzt die Auskunftspflicht für die abgewickelte Periode.
  • Entscheidung: Die Auskunftspflicht des Willensvollstreckers erlischt nach Massgabe des Erbteilungsvertrags für die bereits abgerechnete Periode; für die Zeit nach dem Teilungsvertrag bleibt die Pflicht bestehen.
  • Bedeutung: Erste Grundsatzentscheidung, die klarstellt, dass ein durchgeführter Erbteilungsvertrag mit Decharge-Klausel die Auskunftspflicht des Willensvollstreckers für die vorgängige Periode beendet, sofern keine konkreten Indizen für Willensmängel oder neue, damals unbekannte Elemente vorliegen.

Sachverhalt

K.A._______ verstarb 2002 in Genf und hatte in ihrem Testament vom 6. Februar 1996 die vier Kinder als Erben eingesetzt und C._______ sowie B._______ als Willensvollstrecker ernannt. Ein notarieller Teilungsvertrag vom 16. September 2011 legte das Nettoerbe auf 32'244'512 Fr. fest, verteilte die Vermögenswerte unter den vier Erben und enthielt in Art. 7 eine umfassende Decharge-Klausel unter Vorbehalt der noch nicht verteilten Objekte. In Art. 8 erteilten die Erben den Willensvollstreckern «volle und gesamte Entlastung» für ihre Mandatsführung bis zum 31. März 2011.

A.A._______ (eine Tochter) verlangte 2023 von den Willensvollstrekern weitreichende Auskünfte sowohl über die Periode vor dem Teilungsvertrag (ab 2002) als auch über die danach. Die Justice de paix gab der Klage weitgehend statt und ordnete die Aushändigung zahlreicher Dokumente an. Die Cour de justice hob diesen Entscheid teilweise auf: Für die Periode vor dem Teilungsvertrag sei die Auskunftspflicht durch den Teilungsvertrag und die Decharge-Klausel erloschen; für die danach verbleibenden Aktiven bleibe sie bestehen.

A.A._______ zog ans Bundesgericht, sodann sie die Auskunftspflicht für die gesamte Dauer der Willensvollstreckung – also auch für die Zeit vor dem Teilungsvertrag – geltend machte.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhalt (E. 1–2)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Streitwert erreicht die 30'000-Fr.-Grenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) angesichts der noch zu teilenden Aktiven. Eine Sachverhaltsrüge erhebt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise.

Auskunftspflicht des Willensvollstreckers – Grundsatz (E. 5)

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass der Willensvollstrecker die Erben über wichtige Tatsachen für die Erbteilung und über seine Tätigkeit zu informieren hat. Dieses Auskunftsrecht stützt sich auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB, deren analoge Anwendung auch gegenüber dem Willensvollstrecker gilt. Dasgericht verweist dabei auf BGE 142 III 9 E. 4.3.2, BGE 132 III 677 E. 4.2.1, BGE 90 II 365 E. 3a/cc, BGer 5A_99/2023 E. 4.1, BGer 5A 628/2017 E. 4.1, BGer 5A 55/2016 E. 4.1 und BGer 5A_112/2022 E. 3.1.2.

Grenzen des Auskunftsrechts nach Erbteilung (E. 5–6)

Massgeblich ist die Präzisierung des Gerichts: Das Auskunftsrecht ist nicht unbeschränkt. Es setzt ein konkretes und legitimes rechtliches Interesse voraus, das sich auf eine anerkannte Rechtsposition im Erbrecht stützen muss. Das Interesse ist begründet, wenn die Informationen aus objektiver Sicht geeignet sind, die Erbteilung zu beeinflussen, eine Klage zu prüfen oder die ordnungsgemässe Mandatsausführung zu kontrollieren (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.1; BGE 127 III 396 E. 3; BGer 5A_112/2022 E. 3.1.2; BGE 144 III 217 E. 5.2.2).

Die entscheidende Präzisierung betrifft die Zeit nach einem Erbteilungsvertrag:

  • Für die Periode nach dem Teilungsvertrag (hier: ab 1. April 2011) bleibt die Auskunftspflicht unumstritten – die Willensvollstrecker sind weiterhin für die noch nicht verteilten Aktiven zuständig und haben diese unverzüglich offenzulegen.
  • Für die Periode vor dem Teilungsvertrag genügt es nicht, bloss ein abstraktes Interesse geltend zu machen. Der erbende muss konkrete und glaubhafte Indizen dafür vorbringen, dass der Teilungsvertrag auf irreführenden oder unvollständigen Informationen beruht, die eine Anfechtung oder eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker rechtfertigen könnten.

Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Decharge-Klausel (Art. 8 des Teilungsvertrags) die Willensvollstrecker für die Zeit bis zum 31. März 2011 entlastet. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie den Teilungsvertrag und die Tätigkeit der Willensvollstrecker bis 2011 nicht anficht. Damit fehlt es am rechtlichen Interesse an Informationen über die Vorgeschichte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Willensvollstreckers (vgl. BGE 90 II 365 E. 3, BGE 142 III 9 E. 4.3.2), die das Auskunftsrecht der Erben grundsätzlich bejaht, es aber an ein konkretes legitimes Interesse knüpft. Es präzisiert bestehende Grundsätze in zweierlei Hinsicht:

  1. Begrenzung durch Erbteilungsvertrag: Bisher hatte das Bundesgericht primär Auskunftsklagen während der laufenden Erbschaftsgemeinschaft beurteilt. Hier wird erstmals ausdrücklich klargestellt, dass ein notarieller Erbteilungsvertrag mit Decharge-Klausel die Auskunftspflicht des Willensvollstreckers für die bereits abgerechnete Periode beendet, und zwar ohne dass es einer ausdrücklichen Anfechtung des Teilungsvertrags bedarf.

  2. Erhöhter Begründungsmassstab nach Teilung: Die Entscheid verlangt nach einem durchgeführten Erbteilungsvertrag einen erhöhten Begründungsmassstab für das Informationsbegehren: Der erbende muss ernsthafte Indizen für Willensmängel oder neu entdeckte, damals unbekannte Umstände vortragen – ein blosses abstraktes Informationsinteresse genügt nicht mehr.

Damit bestätigt und präzisiert der Entscheid die Linie von BGer 5A 628/2017 E. 4.3 (Auskunftspflicht umfasst Einsicht in Buchhaltung und Belege), BGer 5A_50/2019 E. 5.2 (Willensvollstrecker muss jederzeit Auskunft erteilen) und BGE 132 III 677 E. 4.2.1 (Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern), fügt aber eine wichtige zeitliche Grenze hinzu: Nach einem abgeschlossenen Erbteilungsvertrag mit Decharge-Klausel kann das Auskunftsrecht für die vorgängige Periode nicht mehr schematisch geltend gemacht werden.

Fazit

Der Entscheid 5A_716/2025 bringt wichtige Klarstellung für die Praxis der Willensvollstreckung: Erbschaftsliquidation ist kein endloser Prozess der Informationsgewährung. Sobald die Erben einen notariellen Teilungsvertrag geschlossen und den Willensvollstreckern Decharge erteilt haben, ist die Auskunftspflicht für die abgerechnete Periode grundsätzlich erloschen. Ein erneutes Auskunftsbegehren ist nur noch möglich, wenn konkrete, glaubhafte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Teilungsvertrag auf unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhte. Für die noch nicht verteilten Vermögenswerte bleibt die Auskunftspflicht jedoch vollumfänglich bestehen.